{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"VI ZR 42/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2 Durch § 545 Abs. 2 ZPO ist die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, auch wenn das Berufungsge- richt die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur sachlichen Zuständigkeit zugelassen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 42/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. März 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 545 Abs. 2 \n\nDurch § 545 Abs. 2 ZPO ist die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz \n\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, auch wenn das Berufungsge-\n\nricht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur sachlichen \n\nZuständigkeit zugelassen hat. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - LG Frankfurt (Oder) \n\n AG Strausberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6(a) Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2005 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht wegen einer \n\nvorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten vom 7. April 1993 die Er-\n\nstattung von Krankengeld und Versicherungsbeiträgen sowie der Kosten des \n\nKrankentransports und der stationären Krankenhausbehandlung des Opfers. \n\nAm 30. September 2003 beantragte der Kläger beim Amtsgericht C. den \n\nErlass eines Mahnbescheids, mit welchem er die Erstattung von Krankengeld \n\nsowie von Versicherungsbeiträgen begehrte. In dem Mahnbescheidantrag be-\n\nzeichnete er das Amtsgericht S. als das zuständige Gericht für ein streitiges \n\nVerfahren. Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte der Kläger eine neue \n\nAnschrift des Beklagten mit und benannte nunmehr das Amtsgericht F. als \n\nStreitgericht. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahngericht das Ver-\n\nfahren jedoch an das Amtsgericht S. ab. \n\n3 \n\nAm 21. Oktober 2003 beantragte der Kläger beim Amtsgericht C. einen \n\nweiteren Mahnbescheid gegen den Beklagten, mit dem er aus demselben Vor-\n\nfall die Erstattung von Krankentransport- und Krankenhauskosten begehrte. Er \n\nbenannte das Amtsgericht F. als Streitgericht. Mit Schreiben vom 7. November \n\n2003 teilte er die Anschrift des Beklagten mit und bat um Abgabe des Verfah-\n\nrens an das Amtsgericht S.. Nach Eingang des Widerspruchs gab das Mahnge-\n\nricht das Verfahren an dieses Gericht ab. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht S. hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung \n\nund Entscheidung verbunden. Nachdem es auf Bedenken gegen die sachliche \n\nZuständigkeit des Amtsgerichts wegen Überschreitens der Wertgrenze nach \n\nVerbindung der Verfahren hingewiesen und der Beklagte die sachliche Zustän-\n\ndigkeit des Amtsgerichts gerügt hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 23. Juni \n\n2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nBerufungsbegehren weiter, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen \n\nUrteils und Verfahrens an das Amtsgericht S. zurückzuverweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Klage \n\nnach Verbindung der Verfahren zu Recht wegen der fehlenden sachlichen Zu-\n\nständigkeit als unzulässig abgewiesen. \n\n6 \n\nDie nach § 147 ZPO vorgenommene, im Ermessen des Gerichts stehen-\n\nde Verbindung der Verfahren sei zulässig gewesen. Der Kläger begehre aus \n\nübergegangenem Recht aus demselben Haftungsgrund von dem Beklagten die \n\nErstattung von Leistungen, die er an die Krankenkasse des Verletzten bezahlt \n\nhabe, und beide Verfahren seien zum Zeitpunkt der Verbindung beim Amtsge-\n\nricht S. anhängig gewesen. \n\n7 \n\nZwar werde die bis dahin bestehende sachliche Zuständigkeit des Amts-\n\ngerichts durch einen Verbindungsbeschluss grundsätzlich nicht berührt. Etwas \n\nanderes gelte aber, wenn der Kläger erkennbar durch eine willkürliche Zerle-\n\ngung seines Gesamtanspruchs in mehrere Verfahren die Zuständigkeit des \n\nAmtsgerichts wider Treu und Glauben erschleichen wolle. Ein solcher Fall liege \n\nhier vor, insbesondere weil der Vertreter des Klägers im Termin vor dem Amts-\n\ngericht eingeräumt habe, dass die Geltendmachung der Ansprüche in zwei Kla-\n\ngen allein deshalb erfolgt sei, um die Zuständigkeit des Amtsgerichts zu errei-\n\nchen und die Kosten eines Rechtsanwalts zu sparen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision \n\nist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen \n\nzulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. \n\n1. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständig-\n\nkeit abgewiesen, weil nach Verbindung beider Verfahren wegen Überschreitung \n\nder Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts gege-\n\nben sei. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt, jedoch die Re-\n\nvision zugelassen, offenbar um eine Überprüfung der Erwägungen zu ermögli-\n\nchen, mit denen es ausnahmsweise in Übereinstimmung mit dem erstinstanzli-\n\nchen Gericht eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit nach Verbindung der \n\nVerfahren angenommen hat. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung \n\nund möchte eine Zurückverweisung an das Amtsgericht S. erreichen. \n\n10 \n\n2. Mit diesem Begehren hat sie keinen Erfolg, weil die hier maßgebliche \n\nFrage der sachlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht der \n\nPrüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. \n\n11 \n\nNach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, \n\ndass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-\n\ngenommen oder verneint hat. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vor-\n\nschrift sollen dadurch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Ent-\n\nlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die \n\nallein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich \n\nsoll die Neuregelung vermeiden, dass die von den Vorinstanzen geleistete \n\nSacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. \n\n14/4722 S. 106). Da die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung insbesondere \n\nauch eine Verfahrensbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsge-\n\nrichts im Auge hat, ist durch sie die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz \n\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03 - NJW 2005, 1660, 1661 und Be-\n\nschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - NJW 2917; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n25. Aufl., § 545 Rn. 16). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die \n\nRevision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit \n\nzugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW 1988, \n\n3267, 3268 und Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). Eine Aus-\n\nnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die inter-\n\nnationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 27. Mai \n\n2003 - IX ZR 203/02 -, WM 2003, 1542). Im vorliegenden Fall wäre eine revisi-\n\nonsrechtliche Prüfung im Übrigen auch nach einer im Schrifttum vertretenen \n\neinschränkenden Auffassung (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 \n\nRn. 15; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 545 Rn. 12) ausgeschlossen, weil das \n\nBerufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt hat. \n\n12 \n\nDemnach ist die Revision zwar statthaft, aber unbegründet (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 \n\n- I ZR 27/87 - aaO; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - aaO). \n\n13 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/vi-zr-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/vi-zr-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:33.014045+00:00"}}