{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__33-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZR 33/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versor- gungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2005 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 33/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc \n\nEine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versor-\n\ngungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten \n\nauf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es \n\nkonkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem \n\nbetreffenden Grundstück gibt. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, \n\neinem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres \n\nunterirdisch verlegten Mittelstromkabels. \n\nDie Klägerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elek-\n\ntrizität. Sie gibt \"Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der Nähe von Ener-\n\ngieversorgungsleitungen der OSE\" heraus, nach denen die genaue Lage der \n\nLeitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Hand-\n\nschachtung festzustellen ist. Zur Durchführung der Stromversorgung durch die \n\nKlägerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von \n\n0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchläuft auch \n\ndas private Wohngrundstück K. Straße 62 in einer Entfernung von 5 m zur \n\nGrundstücksgrenze und zur öffentlichen Straße. Zusätzlich befindet sich auf \n\ndiesem Grundstück eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstrom-\n\nkabel verbunden ist. Weder die Grundstückseigentümerin noch deren Ehemann \n\nhatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundstück die \n\nHauptversorgungsleitung verläuft. Die Nutzung des Grundstücks K. Stra-\n\nße 62 durch die Klägerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April \n\n2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundstückseigentümerin eine Anlage \n\nzur Regenentwässerung auf dem Grundstück anlegen. Die Mitarbeiter der Be-\n\nklagten legten dafür die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und \n\nprüften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigentümerin auf Nachfrage \n\nerklärt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundstück nicht verlegt, \n\nsetzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten \n\nein. Bei der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen \n\neingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Klägerin \n\ndurch die Baggerarbeiten beschädigt. Es kam zu einer Versorgungsunterbre-\n\nchung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hätte sich vor Beginn der \n\nArbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen müssen. Jedenfalls habe \n\nsie sicherstellen müssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung be-\n\nschädigt werde. Aufgrund der Nähe des betreffenden Grundstücks zur öffentli-\n\nchen Straße und weil das Grundstück nicht durch Freileitungen versorgt werde, \n\nhabe sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass im Baubereich eventuell \n\nunterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Klägerin sei bis 2010 nach \n\nden Übergangsvorschriften für die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den \n\nVerlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grund-\n\nstückseigentümern mitzuteilen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch \n\ndie Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die \n\nerhöhten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf öf-\n\nfentlichem Grund gelten, nicht für übertragbar für die Arbeiten der Beklagten auf \n\ndem betreffenden Privatgrundstück, weil für die Beklagte hinreichende Anhalts-\n\npunkte für den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt \n\nhätten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der \n\nörtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auch \n\nauf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im \n\nStreitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Gebäude \n\nkönne sich der Tiefbauunternehmer gewöhnlich durch eine Nachfrage beim \n\nHausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Aus-\n\nkünfte bezüglich der Hausanschlüsse und des Leitungsverlaufs geben könne, \n\nsei zu erwägen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zurückgegrif-\n\nfen werden müsse. \n\n6 \n\nVorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, indem sie \n\nsich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, \n\nnachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf ge-\n\nprüft habe. Für weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn \n\ndas betreffende Grundstück in der Nähe einer öffentlichen Straße und in den \n\nneuen Bundesländern liege. Die Behörden der Deutschen Demokratischen Re-\n\npublik hätten sich zwar häufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundstü-\n\ncke gehalten. Dies hätte aber eher die Klägerin veranlassen sollen, die jeweili-\n\ngen Grundstückseigentümer über den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grund-\n\nstück zu informieren. Regelmäßig würden Versorgungsleitungen in oder direkt \n\nneben dem öffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m \n\nzur Straße und Grenze eines umzäunten Grundstücks - wie im Streitfall - nicht \n\nmehr mit dem Verlauf von \"wilden\" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar \n\nspreche für unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch \n\nsei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass diese auf privatem \n\nGrund verlaufen, zumal sich in Grundstücksnähe auch kein Trafohaus als Hin-\n\nweis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungs-\n\npflicht genügt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforde-\n\nrungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der \n\nDurchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Exis-\n\ntenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundi-\n\ngen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - VersR 1996, \n\n117; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November \n\n1982 \n\n- VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971 \n\n- VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit über die Verle-\n\ngung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil öffentliche Ver-\n\nkehrsflächen regelmäßig auch dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen \n\nVersorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom \n\n20. April 1971 - VI ZR 232/69 - aaO m.w.N.). Um den unverhältnismäßig gro-\n\nßen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder \n\nTelefonleitungen hervorgerufen werden können, zu begegnen, ist mit äußerster \n\nVorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren \n\nArbeitsgerät vorzugehen. So muß sich der betreffende Tiefbauunternehmer \n\ndort, wo entsprechend zuverlässige Unterlagen vorhanden sind, über den Ver-\n\nlauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen techni-\n\nschen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere \n\nBewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungslei-\n\ntungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und \n\nunterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht \n\nim allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegenüber den zuständigen Versor-\n\ngungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunterneh-\n\nmer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Maßnahmen zu ver-\n\nschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem \n\nBereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR \n\n129/81 - und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - jeweils aaO m.w.N.; OLG \n\nBamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern \n\n2001, 10, 11; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe \n\nvom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22; \n\nOLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984). \n\n9 \n\nAllerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf öffent-\n\nlichem Grund, wenn sie meint, dass dafür entscheidend sei, ob Eigentümer des \n\nbetreffenden Grundstücks eine private Person oder die öffentliche Hand ist. Ob \n\nes sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen \n\nWidmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise § 2 Bundesfernstraßengesetz - \n\nFStrG). Ist das Grundstück dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich \n\nauch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet wer-\n\nden, dass dort dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitun-\n\ngen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsmaßstab bei der Durch-\n\nführung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundstück. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen \n\nBedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlan-\n\ndesgerichte folgt, wonach die erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- \n\nund Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht allgemein für \n\nArbeiten auf einem Privatgrundstück gelten, sondern nur wenn besondere An-\n\nhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg, \n\nOLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; \n\nOLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Thüringer Oberlandesgericht, VersR 1999, \n\n71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG Düsseldorf, \n\nVersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984). \n\n11 \n\n Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden \n\nGrundstücks regelmäßig ist, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung \n\ndinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. § 2 Abs. 2 FStrG), ist \n\nbei privaten Grundstücken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, \n\ndass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer \n\nvor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden \n\nGrundstück die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den örtlichen \n\nEnergieversorgungsunternehmen einzuholen, überschritte daher die Grenze \n\ndes Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher \n\nArt - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vor-\n\nkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. \n\nDies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli \n\n2003 \n\n- VI ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 \n\n- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 \n\n- VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrak-\n\nten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssi-\n\ncherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, \n\nin vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend \n\nhalten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, \n\ndass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr \n\nergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile \n\nvom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 \n\n- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - \n\nVersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, § 823 Rdn. E 35 \n\nm.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 823 Rdn. 192). \n\n12 \n\n Nach diesen Grundsätzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bau-\n\nunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen \n\nEnergieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privat-\n\ngebrauch dienenden Grundstück nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für \n\nunterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück \n\ngibt. \n\n13 \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erwägungen, mit de-\n\nnen das Berufungsgericht unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls \n\nsolche konkreten Anhaltspunkte für eine weitergehende Erkundigungspflicht der \n\nBeklagten und damit deren Haftung verneint. \n\n14 \n\na) Der allgemeinen Erkundigungspflicht \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n21. November 1995 - VI ZR 31/95 - aaO) hat die Beklagte ausreichend Rech-\n\nnung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet \n\nund deren Verlauf geprüft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem \n\nder Ehemann der Eigentümerin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft ge-\n\ngeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück. \n\nHierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umständen des Streit-\n\nfalls verlassen. \n\n15 \n\nb) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in na-\n\nhen Abständen zu öffentlichem Straßengrund in der Regel mit der Möglichkeit \n\ngerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. \n\nHier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von \n\nder Grundstücksgrenze und von der öffentlichen Straße im Bogen verlief und \n\ndas betreffende Grundstück eingezäunt war und deshalb nicht mehr mit der \n\nHauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall für die Beklagte trotzdem erwarten \n\nließ, dass auf dem Grundstück eine weitere Stromleitung verläuft. Auch wenn \n\nes beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der großen Dichte im \n\nStraßenbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Flächen ohne \n\ngenaue Abklärung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm, \n\nGWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer \"wilden\" Leitungsführung \n\nim Bogen durch ein privates Grundstück trotz dessen Einzäunung in einem Ab-\n\nstand von 5 m zur Grundstücksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen \n\nDemokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall muss-\n\nte dafür der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum \n\nGrundstück zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offen-\n\nkundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde. \n\n16 \n\naa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand \n\ndas Recht zur Inanspruchnahme von Grundstücken und Bauwerken für die Er-\n\nrichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (öffentlich-rechtliche) \n\nSondernutzung (vgl. § 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energie-\n\nverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die \n\nVerordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. \n\n46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der \n\nFünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-\n\nschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In § 30 EnVO waren \n\nPflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundstücks einerseits und \n\ndes mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits \n\ngeregelt. Daraus erschließt sich, dass regelmäßig kein stillschweigender Eingriff \n\nin die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks und Gebäudes \n\nauch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. \n\nMit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach \n\ndem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System \n\nder freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Be-\n\nnutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigen-\n\ntümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Eini-\n\ngungsvertrages; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM \n\n1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, \n\n30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht be-\n\nstehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstücks ge-\n\nschmälert worden. \n\n17 \n\nbb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Be-\n\nstimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D \n\nAbschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss \n\nvom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energie-\n\nversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr \n\n2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im \n\nGrundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunterneh-\n\nmer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor \n\ndem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energiever-\n\nsorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungs-\n\nleitungen auszuräumen. \n\n18 \n\nc) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den örtlichen \n\nBesonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschließungsunternehmen, hätte da-\n\nmit rechnen müssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch \n\nüber Privatgrundstücke geführt wurde, spricht dagegen die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, dass sich in Grundstücksnähe keine Trafostation befand. \n\n19 \n\nd) Schließlich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der ver-\n\nursachte Schaden wäre höchstwahrscheinlich vermieden worden, hätte die Be-\n\nklagte sich an die von der Klägerin herausgegebenen \"Richtlinien und Hinwei-\n\nse\" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisions-\n\nerwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die \"Hinweise und Richtli-\n\nnien\" der Beklagten vorlagen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang \n\nnicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Klägerin au-\n\nßer Acht gelassen habe. \n\nIII. \n\n20 \n\n Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-33-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-33-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__33-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:02.778702+00:00"}}