{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__32-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"VI ZR 32/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatz- tarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 32/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb; ZPO § 287 \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatz-\n\ntarif im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal \n\n AG Mettmann \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts \n\nWuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-\n\nten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung \n\ndes Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte wandte sich \n\nnach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Klägerin. Diese wies ihn dar-\n\nauf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlwei-\n\nse auch zu einem wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Aller-\n\ndings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kauti-\n\non mittels Kreditkarte zu leisten. Der Geschädigte, der wirtschaftlich dazu im \n\nStande gewesen wäre, entschied sich für den deutlich höheren Unfallersatztarif. \n\nDie Klägerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 €. Die Beklagte \n\nbezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 €. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages \n\nvon 683,75 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zu-\n\ngelassen, mit welcher die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die \n\nBeklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem höheren \n\nUnfallersatztarif zu. Der Geschädigte habe umfassende Kenntnis von den un-\n\nterschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien Stücken den höheren Tarif \n\ngewählt. Dies sei aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden \n\nGeschädigten weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen. Der Geschädigte \n\nhabe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen. \n\nDass es ihm unzumutbar gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum \n\nniedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zu-\n\nmutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Geschädigter \n\nzum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der \n\nReparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die Höhe der Mietwagenkosten ge-\n\nnau zu beziffern. Dies müsse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif \n\nvergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer \n\nMietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichti-\n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ngung der zu stellenden Kaution nicht mit außergewöhnlichen finanziellen Belas-\n\ntungen für den Geschädigten verbunden gewesen wäre. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat unter den besonderen Umständen des Streit-\n\nfalles zu Recht eine Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs \n\nabgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschränkt. \n\n1. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli-\n\nchen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die \n\nein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmä-\n\nßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in \n\ndenen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirt-\n\nschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren \n\nmöglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der \n\nGeschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensge-\n\nringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der \n\ngegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt \n\nsein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa \n\ndie Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen \n\nfalscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder \n\ndas Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren \n\nPreis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch \n\ndie besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-\n\nbung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, \n\n383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom \n\n15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - \n\nVersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom \n\n5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall \n\nist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO beson-\n\nders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sach-\n\nverständigen - zu schätzen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, \n\n284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten An-\n\nbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt \n\nes darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an \n\nUnfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pau-\n\nschalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober \n\n2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Feb-\n\nruar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Geschädigten \n\nbeanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Prü-\n\nfung. \n\na) War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im \n\ngeltend gemachten Umfang zur Herstellung \"erforderlich\", kann der Geschädig-\n\nte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. \n\nhierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nur ersetzt \n\nverlangen, wenn ihm ein günstigerer \"Normaltarif\" nicht ohne weiteres zugäng-\n\nlich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und \n\n- VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hier-\n\nfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass \n\n7 \n\n8 \n\nihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmög-\n\nlichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-\n\nbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten \n\nMarkt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich \n\nwar (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO). \n\n9 \n\nb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu \n\neinem höheren als dem von der Klägerin angebotenen Normaltarif zu Recht für \n\nnicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Ge-\n\nschädigten dieser günstigere Normaltarif nämlich bekannt und ohne weiteres \n\nzugänglich. Er hätte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten können und wäre \n\ndazu unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Scha-\n\ndensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im \n\nVoraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser \n\nSachlage ist die tatrichterliche Würdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normal-\n\ntarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Re-\n\nvision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung recht-\n\nfertigen könnten. \n\nIII. \n\n10 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner \n\nRichterin Diederichsen \n\nist durch Urlaub an der \n\nUnterschrift verhindert \n\n Müller \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-32-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__32-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:33.297808+00:00"}}