{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__26-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"VI ZR 26/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Gb, Hb Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrech- nung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 26/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb, Hb \n\nZur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrech-\n\nnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung \n\ndes Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270). \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt \n\n AG Ingolstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts \n\nIngolstadt vom 17. Januar 2005 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom \n\n23. August 2004 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden \n\nist, an den Kläger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von \n\n150 € zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird \n\ndie Klage abgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die \n\nBeklagte 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kläger \n\n93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Revisionsin-\n\nstanz hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde \n\nnach außer Streit. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw ent-\n\nstand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte den \n\nRestwert des Fahrzeugs auf 1.800 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezif-\n\nferte er mit 15.100 € brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging \n\nund einen Steueranteil von 2 % (266 €) zugrunde legte. Die Beklagte erstattete \n\ndem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen zunächst 13.034 €, nämlich \n\nden Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am \n\n26. Februar 2004 erwarb der Kläger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten \n\nNeuwagen zum Preis von 24.741,01 € brutto (21.328,46 € netto zuzüglich 16 % \n\nMehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die Beklagte ihm auch den vom Gutach-\n\nter geschätzten Mehrwertsteueranteil von 266 €. Mit der Klage hat der Kläger \n\nneben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 €) die \n\nZahlung weiterer 2.107,44 € begehrt, nämlich 16 % des Netto-Wiederbe-\n\nschaffungswertes (15.100 € minus 266 €) abzüglich gezahlter 266 €. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kläger darüber hin-\n\naus ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zugesprochen. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung um 288 € (16 % des Rest-\n\nwertes) auf 1.969,44 € (1.819,44 € zuzüglich 150 € Schmerzensgeld) nebst \n\nZinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das angefoch-\n\ntene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 € nebst Zinsen verurteilt \n\nworden ist. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Berechnung des dem \n\nGeschädigten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grundsätzlich von dem \n\nNettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen; \n\ndieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung \n\ntatsächlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein älteres Fahrzeug beschädigt \n\nwerde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteu-\n\nert angeboten werde, der Geschädigte als Ersatz aber ein regelbesteuertes \n\nFahrzeug erwerbe, sei für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der Regel-\n\nsteuersatz zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus \n\ndem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuzie-\n\nhen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nAnschlussrevision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg. \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-\n\nschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die \n\nUmsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-\n\ndens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - \n\nVersR 2004, 927). \n\n5 \n\n2. Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob \n\nder Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständi-\n\ngengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen \n\nReparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen \n\nfiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar \n\n2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665). \n\nErwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Be-\n\nrechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädig-\n\nten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung ange-\n\nfallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre \n\nnämlich ein \"fiktiver Mehrwertsteueranteil\", der mit einer konkreten Schadens-\n\nberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsäch-\n\nlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - \n\naaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667). \n\n6 \n\nWie der erkennende Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsur-\n\nteils - entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein \n\nErsatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten \n\nausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahr-\n\nzeuges entspricht oder diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher \n\nHöhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert \n\nUmsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter \n\nSchadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des \n\n(Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter \n\nAbzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005 \n\n- VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 270 be-\n\nstimmt). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Fällen \n\ngrundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb \n\ndes Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine kon-\n\nkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-\n\nständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zu-\n\nstand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 \n\nBGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich \n\naufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Re-\n\ngelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des \n\n§ 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom \n\n1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.). \n\n7 \n\n3. Der Kläger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 € ein-\n\nschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwi-\n\nschen dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und dem Restwert \n\n(1.800 €), also 13.300 € ersetzt verlangen. Da die Beklagte diesen Betrag vor-\n\ngerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte An-\n\nspruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegründet. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 - \n\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 S 1783/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-26-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:23.088016+00:00"}}