{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__20-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"VI ZR 20/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Februar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 1 Ha, ZPO §§ 254, 141, 288 Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun (\"Rempel- tanz\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 20/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ha, ZPO §§ 254, 141, 288 \n\nZur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun (\"Rempel-\n\ntanz\"). \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - OLG Celle \n\n LG Bückeburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger und die Beklagten gerieten beim Tanzen anlässlich der Ge-\n\nburtstagsfeier des Beklagten zu 1 zu Fall. Alle drei stürzten, dabei fielen die Be-\n\nklagten über bzw. auf den Kläger. Dieser zog sich erhebliche Beinverletzungen \n\nzu. \n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten den sogenannten \"Tanz \n\nop de Deel\" ausgeführt, bei dem sie sich mit ihren Armen nebeneinander ein-\n\ngehakt und sich so in einer recht wilden Art hüpfend und springend vor- und \n\nrückwärts bewegt hätten. Er, der Kläger, sei ihnen in dem - bis auf ein Sofa, die \n\nMusikanlage und einen Bistro-Tisch leergeräumten - Tanzraum in den Bereich \n\nzwischen dem Sofa und der Musikanlage ausgewichen und habe dort für sich \n\nalleine getanzt. Die Beklagten hätten sich auf ihn zu bewegt. Plötzlich habe er \n\neinen Schlag von der Seite an seine linke Schulter bekommen. Dadurch sei er \n\nins Taumeln geraten und gestürzt. Unmittelbar darauf sei der Beklagte zu 1 auf \n\nseinen ausgestreckten rechten Oberschenkel und der Beklagte zu 2 auf seinen \n\nrechten Unterschenkel gestürzt. \n\n3 \n\nDie Beklagten haben behauptet, sie hätten gemeinsam mit dem Kläger \n\neine Art \"Rempeltanz\" vollzogen. Sie hätten sich mit dem Kläger wechselseitig \n\nan den Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Der Klä-\n\nger sei gestürzt und habe den Beklagten zu 1 mit sich gerissen, beide hätten \n\nden Beklagten zu 2 mitgezogen. Der Kläger sei unten zu liegen gekommen, der \n\nBeklagte zu 1 sei auf dessen Oberkörper gestürzt, und der Beklagte zu 2 sei \n\nauf das Knie des Klägers gefallen, weil dieser sich mit seinem Fuß verhakt ge-\n\nhabt habe. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen und habe seine Be-\n\nwegungen nicht mehr kontrollieren können. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang seiner Beschwer \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten. Der Kläger \n\nhabe nicht bewiesen, dass er die Verletzungen durch den von ihm behaupteten \n\nGeschehensablauf erlitten habe. An der Richtigkeit der Feststellungen des \n\nLandgerichts bestünden erhebliche Zweifel; sie könnten deshalb keinen Be-\n\nstand haben. Das Landgericht habe das Ergebnis der gemäß § 141 ZPO \n\ndurchgeführten Parteianhörungen verfahrensfehlerhaft wie Parteivernehmun-\n\ngen gewürdigt. Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor, da keine Partei ge-\n\ngenüber der anderen einen Beweisvorsprung habe. Die in zweiter Instanz ver-\n\nnommene Zeugin H., die Ehefrau des Klägers, habe dessen Vortrag nämlich \n\nnicht bestätigt. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses seien beide Her-\n\ngangsvarianten gleichermaßen plausibel und wahrscheinlich. Lasse sich aber \n\nnicht feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten, sei für \n\nderen Haftung kein Raum. Denn wenn ihre Behauptung richtig sei, wonach der \n\nKläger sich an dem wilden \"Rempeltanz\" beteiligt habe und die Parteien ver-\n\nsucht hätten, sich wechselseitig zu Fall zu bringen, hätte sich - zufällig - ein Ri-\n\nsiko verwirklicht, dem alle Teilnehmer in gleichem Maße ausgesetzt gewesen \n\nseien. Bei dieser Sachlage verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn derje-\n\nnige, zu dessen Lasten sich das allen Teilnehmern drohende Risiko realisiert \n\nhabe, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatzansprüche geltend mache. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe verfahrensfehlerhaft verkannt, dass die Beklagten bei ihrer persönli-\n\nchen Anhörung zugestanden hätten, den Kläger vorsätzlich rechtswidrig ange-\n\ngriffen und dabei erheblich körperlich verletzt zu haben. Es trifft zwar zu, dass \n\nbeide Beklagte gegenüber dem Landgericht angegeben haben, sie hätten ver-\n\nsucht, dem Kläger die Beine wegzutreten, wobei dieser gefallen sei. Diese Er-\n\nklärungen stellen indessen kein wirksames Geständnis im Sinne von § 288 \n\nZPO dar. Ob eine Parteierklärung im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 \n\nZPO ein Geständnis enthalten kann, ist streitig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, \n\n25. Aufl., § 288 Rn. 3c m.w.N.; offen gelassen in Senatsurteil BGHZ 129, 108, \n\n112). Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 \n\nZPO hat der erkennende Senat die Annahme eines Geständnisses verneint \n\n(Senatsurteil BGHZ 129, 108, 109 ff.). Es spricht nichts dafür, einer Erklärung, \n\ndie eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, ver-\n\nfahrensrechtlich eine weiterreichende Wirkung beizumessen. Im Übrigen liegt \n\nein wirksames Geständnis im Streitfall auch deshalb nicht vor, weil dieses, so-\n\nfern - wie hier - Anwaltszwang besteht, von der nicht postulationsfähigen Partei \n\nnicht erklärt werden kann (RG JW 1936, 1778, 1179; Zöller/Greger, aaO, \n\nm.w.N.; a.A.: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 40; Rosen-\n\nberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 16. Aufl., § 111 I 3 Rn. 8). Jedenfalls aber wäre \n\neine derartige von einer Partei abgegebene Erklärung, soweit sie von den Er-\n\nklärungen ihres Prozessbevollmächtigten abweicht, vom Gericht frei zu würdi-\n\ngen (BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM ZPO § 141 Nr. 2). \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil kann jedoch aus anderen Gründen keinen Be-\n\nstand haben. Das Berufungsgericht verweist in den Gründen der angefochtenen \n\nEntscheidung zunächst auf die Feststellungen des Landgerichts und führt so-\n\ndann aus, der vom Kläger behauptete Geschehensablauf sei nicht bewiesen. \n\nAufgrund der in zweiter Instanz nachgeholten Tatsachenfeststellung lasse sich \n\nnicht feststellen, dass die Beklagten den Kläger fahrlässig verletzt hätten. Diese \n\nBeurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie beruht, wie die Revision mit \n\nRecht geltend macht, auf einer Verkennung der Beweislast. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagten eingeräumt haben, gemeinsam \n\nmit dem Kläger eine Art \"Rempeltanz\" ausgeführt zu haben, bei dem der Kläger \n\nzu Fall gekommen sei. Nach ihrem Vorbringen haben sie sich wechselseitig an \n\nden Schultern geschubst und versucht, sich die Beine wegzutreten. Ist der Klä-\n\nger dabei gestürzt, war das gefährliche Verhalten der Beklagten dafür aber \n\nmöglicherweise mitursächlich. In diesem Fall wäre der Tatbestand einer fahr-\n\nlässig herbeigeführten Körperverletzung erfüllt, denn eine Haftung gemäß § 823 \n\nBGB setzt nicht voraus, dass ein Verhalten des Schädigers die alleinige Ursa-\n\nche für die Schadenszufügung war. Eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur \n\n\"Auslöser\" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlich-\n\nkeit \n\nin vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 \n\n- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR \n\n2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, \n\n201 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946). Bei dieser \n\nSachlage müssten die Beklagten ihrerseits den Nachweis für die Vorausset-\n\nzungen erbringen, unter denen eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Be-\n\nteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun ausnahmsweise entfällt. Das \n\nbedeutet, dass sie die Behauptung des Klägers, er habe sich an dem gemein-\n\nsamen Tanz nicht beteiligt, zu widerlegen hätten. \n\n9 \n\nBei der nach Zurückverweisung vorzunehmenden neuen Beweiswürdi-\n\ngung wird gegebenenfalls auch das Ergebnis der in erster Instanz gemäß § 141 \n\nZPO durchgeführten Parteianhörungen beider Parteien zu berücksichtigen sein. \n\nDas Berufungsgericht führt zwar mit Recht aus, dass eine Vernehmung des \n\nKlägers als Partei nicht in Betracht komme, denn § 448 ZPO setzt voraus, dass \n\nAnhaltspunkte gegeben sind, die seine Behauptungen in gewissem Maße \n\nwahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfer-\n\ntigt die Beweisnot nicht (BGHZ 110, 363, 366; BGH, Urteil vom 24. April 1991 \n\n- IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Das Berufungsgericht geht insoweit \n\nzutreffend davon aus, es genüge für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, dass \n\nder Klagevortrag ebenso gut wahr wie unwahr sein könne. Indessen kann der \n\nTatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses \n\n(§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei \n\nunter Umständen aber auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst \n\nnicht beweisen kann (BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 - \n\nVersR 1980, 229 f.; vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918 \n\nund vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867). Im vorliegenden Fall \n\nhat das Berufungsgericht bisher, soweit ersichtlich, nur das Ergebnis der in \n\nzweiter Instanz nachgeholten Beweisaufnahme gewürdigt. Den Ausführungen \n\nin den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit es im \n\nRahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung auch die in erster Instanz erfolgten \n\nParteierklärungen berücksichtigt hat. Dies hätte aber in einer für das Revisions-\n\ngericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen (BGH, Urteil vom \n\n24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO) und wird bei einer neuen Entscheidung zu \n\nbeachten sein. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil begegnet auch in einem weiteren Punkt durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der \n\nKläger könne - die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt - aufgrund \n\nseiner Teilnahme an diesem gefährlichen Tun keinen Ersatz verlangen; zu sei-\n\nnen Lasten hätte sich dann nämlich - zufällig - ein Risiko verwirklicht, dem alle \n\nTeilnehmer des \"Rempeltanzes\" in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien. \n\nEs verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sei \n\ndeshalb unbillig, wenn derjenige, zu dessen Lasten sich das den Teilnehmern \n\ndrohende Risiko realisiert habe, gegenüber den anderen Teilnehmern Ersatz-\n\nansprüche geltend mache. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die \n\nErwägungen des Berufungsgerichts können jedenfalls auf der Grundlage der \n\nbisherigen \n\ntatsächlichen Feststellungen einen vollständigen Haftungsaus-\n\nschluss zu Lasten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risiko-\n\nübernahme nicht rechtfertigen. \n\n11 \n\na) Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Grundlage des Rechtsinsti-\n\ntuts der bewussten Risikoübernahme oder des Handelns auf eigene Gefahr in \n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben. Danach ist es anstößig, wenn der je-\n\nweilige Geschädigte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen abzu-\n\nwälzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in die \n\nLage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich dann \n\naber mit Recht dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müs-\n\nsen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. m.w.N.). Es ist das Verbot wider-\n\nsprüchlichen Verhaltens (\"venire contra factum proprium\"), das es nicht zulässt, \n\ndass der Geschädigte den beklagten Schädiger in einem solchen Fall in An-\n\nspruch nimmt. Allerdings handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmefäl-\n\nle, wie etwa die Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährli-\n\nchen Sportarten, in denen die Rechtsprechung das bewusste Sich-Begeben in \n\neine Situation drohender Eigengefährdung als Grundlage für eine vollständige \n\nHaftungsfreistellung des Schädigers in Betracht gezogen hat. Nur bei derartiger \n\nGefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme und einer Ein-\n\nwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung \n\nmit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger \n\nausgegangen werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63, \n\n140, 144; vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom \n\n20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Bei sport-\n\nlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzun-\n\ngen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung dar-\n\nin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln \n\nzugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilneh-\n\nmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter \n\n\"Fouls\" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausge-\n\nrichtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974 \n\n- VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - \n\nVersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Dass dem \n\n\"Rempeltanz\" der Parteien derart feste und anerkannte Regeln zugrunde gele-\n\ngen hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n12 \n\nb) Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen die völlige Haftungsfrei-\n\nstellung der Beklagten auch nicht in Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB \n\nzu rechtfertigen. Das Berufungsurteil enthält keine nachprüfbaren Ausführungen \n\nzur Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile der Partei-\n\nen bezüglich des konkreten Schadensereignisses. Unter dem Gesichtspunkt \n\nder Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist die vollständige Überbürdung des \n\nSchadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu \n\nziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO). Ob ein voll-\n\nständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer \n\numfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 \n\n- VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372). Der angefochtenen Entscheidung ist die \n\nerforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Be-\n\nrücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu entnehmen. Das Berufungsge-\n\nricht begründet den vollständigen Haftungsausschluss allein damit, dass sich zu \n\nLasten des Klägers ein Risiko verwirklicht habe, dem alle Teilnehmer des \n\n\"Rempeltanzes\" in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien. Dieser Umstand \n\nallein genügt jedoch gerade nicht für die Annahme einer gänzlichen Haftungs-\n\nfreistellung des Schädigers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - \n\naaO). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 13.05.2004 - 2 O 196/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 U 101/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/vi-zr-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/vi-zr-20-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__20-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:28.872687+00:00"}}