{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_280-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"VI ZR 280/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG VV Nr. 1000 Zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 280/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 1000 \n\nZu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - LG Osnabrück \n\n AG Meppen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 im schriftli-\n\nchen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizeprä-\n\nsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr nach \n\nNr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\n(künftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haft-\n\npflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Ver-\n\nkehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den \n\nUnfallgegner \n\ntrifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die \n\nA.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am \n\n25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in \n\nHöhe von 8.377,75 € geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die \n\nA.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 € zuzüglich der angefallenen An-\n\nwaltskosten von 532,90 €, also von insgesamt 6.283,86 €, unter dem Vorbehalt \n\nder Rückforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der \n\nKlägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober \n\n2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 € \n\nunter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von \n\n1.217,94 € und 111,60 € für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen wür-\n\nden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom \n\n8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die \n\nSchadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 € zu entschädigen, zur Erledigung \n\nder Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsge-\n\nbühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 € in Rechnung und \n\nbat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zah-\n\nlung der Einigungsgebühr ab. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem An-\n\nspruch auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 € begründet hat, ab-\n\ngewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs-\n\nanspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des An-\n\nspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr, \n\nauch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO ein gegensei-\n\ntiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des \n\nStreits voraussetze. Beschränke sich der Vertrag - wie hier - ausschließlich auf \n\n \n\n4 \n\n5 \n\nein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu \n\nNr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr nicht. Der zwischen den Parteien ge-\n\nführte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und \n\nAnerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\n1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, \n\nwenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis \n\ndurch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt \n\nwird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-\n\nkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-\n\nsen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-\n\nsonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB \n\n29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 \n\nRn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die \n\nEinigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen \n\nund gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 \n\nBRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-\n\nausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines \n\nStreits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des ge-\n\ngenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige \n\nStreit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr \n\nals gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und \n\n204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen \n\nVergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. \n\nHartmann Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 10; v. Eicken in \n\nGerold/Schmitt RVG, 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe \n\nNJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Eini-\n\ngung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten \n\nRechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte \n\ngemindert wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn. 1). \n\n6 \n\nNach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht al-\n\nlerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis \n\nfür die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Ge-\n\nrold/Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss \n\neines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränken-\n\nden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Die Revision \n\nmacht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in wel-\n\nchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend ge-\n\nmachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch \n\nfallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Ver-\n\nzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, \n\nwenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der ge-\n\nsamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf \n\nden gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO). \n\n7 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Ent-\n\nscheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, \n\nweil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine \n\nEinigung darstellt. \n\n8 \n\na) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreiti-\n\ngen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Ausle-\n\ngung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, \n\n157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die \n\nVereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilwei-\n\nsen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schrei-\n\nben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat \n\nBGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR \n\n1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Ausle-\n\ngungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-\n\nrechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April \n\n1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht \n\nerkennen. \n\n9 \n\nb) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und \n\n13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerech-\n\nnet, die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein \n\nAngebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann \n\nnicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine \n\nweitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass \n\ndiese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin be-\n\nruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November \n\n2004 die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht auslösen. \n\n10 \n\n3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meppen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-280-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:43.730290+00:00"}}