{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_279-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"VI ZR 279/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 279/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. De-\n\nzember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nAuch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anfänglich richtiger Weise \n\ndavon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der BDS \n\nFlugreisen GmbH und der Klägerin vom 15. März 1996 zugunsten der \n\nüber die BDS GmbH buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der \n\nKlägerin zu deren Beförderung begründet worden ist. Diese Rechts-\n\nauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 93, 271 ff.). Der nach § 328 Abs. 2 BGB maßgebende Zweck \n\ndes Chartervertrages vom 15. März 1996 war, Fluggäste zu befördern, \n\ndie durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins \n\nvon der BDS GmbH der Klägerin benannt wurden. Der Beförderungs-\n\nanspruch der Passagiere bestand direkt gegen die Klägerin, soweit \n\ndiese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu befördernden Personen \n\nregelmäßig erst nach Abschluss des Chartervertrags von dem Char-\n\nterer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt \n\nwerden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 271, 274). Soweit \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung \n\nan späterer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem Vertrag vom \n\n15. März 1996 lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der \n\njeweiligen Beförderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen \n\nerst durch die Einzelverträge vom 18. und 22. Oktober 1996 begründet \n\nworden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine \n\nBe-gründung der Beförderungsansprüche der Passagiere gegen die \n\nKlägerin in den Einzelverträgen kurz vor Reisebeginn kommt schon \n\n \n \n \n\ndeshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der \n\njeweiligen Reiseverträge liegen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, \n\ndie Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen \n\nFlugschein zu erteilen, ohne dass ein Beförderungs-vertrag im \n\nDeckungsverhältnis bestünde und ohne dass bis zum Ab-schluss der \n\nEinzelverträge, wenige Tage vor den Flügen, ein Be-\n\nförderungsanspruch gegen die Klägerin gegeben wäre. Der Vertrag zu \n\nGunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 273 \n\nff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den \n\nPassagieren hätte sich die Klägerin auch nicht mit der Kündigung des \n\nVertrages gegenüber der BDS GmbH befreien können. Zwar stehen \n\ndem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem \n\nVersprechensempfänger auch gegenüber dem Dritten zu, § 334 BGB. \n\nDoch ist § 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen Reisever-\n\nanstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es \n\nsich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die \n\nFluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu \n\ntragen hat und sie die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Be-\n\nrufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie \n\nsie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages \n\nentgegenhalten könnte (vgl. BGHZ 93, 271, 275). \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 783.335,00 € \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2000 - 24 O 532/99 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 23 U 41/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/vi-zr-279-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/vi-zr-279-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:55.958980+00:00"}}