{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_276-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 276/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 276/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n15. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 83.105,01 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des HNO - Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. S. abgesehen hat. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass das Be-\n\nrufungsgericht bei der Ablehnung einer Anhörung des Sachverständigen das \n\nSenatsurteil BGHZ 159, 254 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach diesem \n\nUrteil können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung konkrete Anhalts-\n\npunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des \n\nerstinstanzlichen Gerichts ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung \n\ndurch das Berufungsgericht gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einem erstmals \n\nin zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ge-\n\nmäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er ent-\n\nscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten \n\nRechtszuges aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen \n\nhat. \n\n4 \n\nHier hat das Berufungsgericht zwar gesehen, dass das Landgericht we-\n\ngen der Nichtanwendung des § 287 ZPO einen Rechtsfehler begangen haben \n\nkann. Rechtsfehlerhaft hat es aber aufgrund einer eigenen Würdigung der erst-\n\ninstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewon-\n\nnen, dass die Klägerin auch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren Anforde-\n\nrungen an die Überzeugungsbildung im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis \n\neiner haftungsausfüllenden Kausalität nicht geführt hat. Das vom Berufungsge-\n\nricht maßgeblich herangezogene orthopädische Sachverständigengutachten \n\nhat dafür keine ausreichende Grundlage geboten. Der orthopädische Sachver-\n\nständige ist nämlich bei seinem Gutachten davon ausgegangen, dass Vollbe-\n\nweis geführt werden müsse; hinsichtlich einer Verschlimmerung der vorbeste-\n\nhenden degenerativen Veränderungen hat er überdies den sozialrechtlichen \n\nMaßstab einer richtungweisenden Verschlimmerung zugrunde gelegt. Zudem \n\nhatte bereits das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der ortho-\n\npädische Sachverständige nur eine Begutachtung auf seinem Fachgebiet vor-\n\ngenommen hat. Dies war ihm aufgrund des Beweisbeschlusses des Landge-\n\nrichts auferlegt. Demgemäß hat er an verschiedenen Stellen seines Gutachtens \n\nausdrücklich darauf abgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Be-\n\neinträchtigung vorliege, die mit ausreichender Sicherheit auf das Unfallgesche-\n\nhen zurückgeführt werden könne. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \n\ner keine Ausführungen dazu machen könne, inwieweit seine Einschätzung sich \n\nauf das Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren auswirke und dass hinsichtlich des \n\nHNO-Bereichs, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzbarkeit zu Be-\n\nschwerden, welche auf degenerativen Veränderungen beruhten, auf den HNO-\n\nSachverständigen verwiesen werden müsse. \n\n5 \n\nUnter diesen Umständen wäre es schon im erstinstanzlichen Verfahren \n\nerforderlich gewesen, von Amts wegen den HNO-Sachverständigen zum ortho-\n\npädischen Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu lassen und den \n\nvom orthopädischen Sachverständigen zugrunde gelegten Beweismaßstab zu \n\nhinterfragen. Jedenfalls hätte das Gericht die Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 \n\nZPO vor Erlass seines Urteils darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auf-\n\nfassung den Ausführungen des HNO-Sachverständigen wegen der abweichen-\n\nden Ausführungen im orthopädischen Gutachten nicht zu folgen sei, damit die \n\nKlägerin dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls die Anhörung des HNO-\n\nSachverständigen beantragen konnte. \n\n6 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf \n\nder Nichtbeachtung dieser Umstände und der durch die Nichtanhörung des \n\nHNO-Sachverständigen gegebenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird zu \n\nbeachten sein, dass die Sachverständigen den richtigen Beweismaßstab des \n\n§ 287 ZPO zugrunde legen und den Unterschied zwischen dem sozialrechtli-\n\nchen und dem für die zivilrechtliche Haftung maßgebenden Kausalitätsmaßstab \n\nbeachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR \n\n2005, 945, 946). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 18.07.2005 - 1 O 550/02 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 1649/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-276-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-276-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:45.214479+00:00"}}