{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_274-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"VI ZR 274/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Brücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 274/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc \n\nVoraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich \n\nvorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit \n\neiner Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (hier: Schaden an einer \n\nBrücke durch Brand von unter der Brücke abgestellten, mit Heu beladenen \n\nWagen). \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Brandschadens an \n\neiner Brücke. \n\nDie Brücke, deren Eigentümerin die Klägerin ist, ist Teil einer Bundes-\n\nstraße. Unter der Brücke liegt der in der Gemeinde G. gelegene A-weg. Durch \n\neinen Wassergraben vom Weg getrennt, reicht eine gepflasterte Fläche bis ans \n\nWiderlager der Brücke. Die Fläche liegt einerseits stadtnah, da südlich ein In-\n\ndustriegebiet angrenzt, andererseits abgeschieden, da das einzige Wohnhaus \n\nin der Nähe zweihundert Meter entfernt ist und eine Sichtverbindung nicht be-\n\nsteht. An dem Widerlager der Brücke und an den Brückenpfeilern befinden sich \n\nmehrere Graffiti. \n\n3 \n\nAm Freitag, dem 27. Juni 2003, abends gegen 22.00 Uhr fuhr der Be-\n\nklagte vom A-weg über einen in Sichtweite der Brücke gelegenen Steg und eine \n\nWiese auf die gepflasterte Fläche und stellte dort drei landwirtschaftliche An-\n\nhänger mit zuvor eingefahrenem, aufgrund des Wetters sehr trockenem Heu in \n\nBallen für die Nacht unter, denn es war Regen vorhergesagt. Die für Samstag, \n\nden 28. Juni 2003, vorgesehene Abfuhr verzögerte sich jedoch. Die drei neben-\n\neinander stehenden Heuwagen gingen am Samstagabend gegen 23.00 Uhr in \n\nFlammen auf. Beim Eintreffen der Feuerwehr schlugen die Flammen bereits \n\ngegen die Brückenkonstruktion, auf deren Unterseite sich auf ca. dreißig Quad-\n\nratmetern eine ungefähr fünf bis zehn Zentimeter dicke Betonschicht löste. Die \n\nBrücke und ein Streckenabschnitt wurden daraufhin bis zum 29. Juni 2003 um \n\n14.30 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Die Höhe des Scha-\n\ndens ist zwischen den Parteien streitig. Die Brandursache konnte nicht geklärt \n\nwerden. \n\nDie Zufahrt zu der gepflasterten Fläche unter der Brücke ist nach dem \n\nBrand durch Pfähle gesperrt worden. \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz in Höhe von \n\n36.993,85 € nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten \n\nzum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens, welcher der Klägerin aus dem \n\nBrandschaden vom 27. Juni 2003 an dem Brückenbauwerk noch entstehen \n\nwird, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel wei-\n\nter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz \n\nverneint. \n\nEin Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil dem Beklagten \n\nkeine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Die Gefahr \n\neiner fahrlässigen Inbrandsetzung des Heus durch Benutzer des A-weges oder \n\ndurch die Brücke passierende Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere durch acht-\n\nloses Wegwerfen von Zigarettenkippen, sei an diesem Abstellort gering gewe-\n\nsen. Gleiches gelte für die Gefahr einer vorsätzlichen Inbrandsetzung. Der Vor-\n\ntrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, der Beklagte habe gewusst, dass der \n\nPlatz unter der Brücke häufig von Jugendlichen als Treffpunkt benutzt werde, \n\nsei neu und bestritten und daher nicht zu berücksichtigen. Eine Selbstentzün-\n\ndung des Heus liege aufgrund dessen Trockenheit fern. \n\nAnsprüche der Klägerin aus §§ 989, 990 bzw. § 992 BGB oder aus §§ 7, \n\n18 StVG seien nicht gegeben. \n\n§ 8 Abs. 2a Satz 3 Bundesfernstraßengesetz (künftig: FStrG) könne nicht \n\nanalog herangezogen werden; das Abstellen der Anhänger sei keine Sonder-\n\nnutzung, sondern stelle eine Benutzung der Bundesfernstraße gemäß § 8 \n\nAbs. 10 FStrG dar. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG besteht nicht. Auch Ansprüche aus \n\n§§ 989, 990, 992 BGB stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Bei-\n\ndes nimmt die Revision ausdrücklich hin. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Klägerin aus § 823 \n\nAbs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Brand der mit Heu beladenen An-\n\nhänger hat zwar die im Eigentum der Klägerin stehende Brücke beschädigt. Für \n\ndiese Eigentumsverletzung war das Handeln des Beklagten ursächlich. Der Be-\n\nklagte hätte jedoch nur dann für die Schädigung einzustehen, wenn er pflicht-\n\nwidrig gehandelt hätte, als er die mit Heu beladenen Anhänger unter der Brücke \n\nabstellte (vgl. Staudinger/Hager, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. A 9 f. und \n\nE 2 ff.; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., Vor § 823 Rn. 17 und § 823 Rn. 12 f.; \n\nSpindler in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 10; Raab, JuS 2002, 1041, 1048). Das ist \n\nhier jedoch nicht der Fall. \n\na) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das Berufungsge-\n\nricht ohne Rechtsfehler verneint. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, \n\nder eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, \n\ndie notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-\n\ngung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. De-\n\nzember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 \n\n- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - \n\nVersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 \n\nund vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, - jeweils \n\n13 \n\n14 \n\nm.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maß-\n\nnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsich-\n\ntiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu \n\nbewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den un-\n\nerlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile \n\nvom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. De-\n\nzember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO). \n\n15 \n\nZu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor-\n\nbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge-\n\nfährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung aus-\n\nschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird \n\neine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe \n\nliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss \n\nnicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof-\n\nfen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet \n\nsind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom \n\n10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; \n\nvom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR \n\n332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist \n\ngenügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem \n\nentsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, \n\n560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 \n\n- VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Si-\n\ncherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger \n\nund gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Ver-\n\nkehrsteilnehmer - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: der \n\nEigentümer angrenzender Bauwerke - vor Schäden zu bewahren, und die ihm \n\nden Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 \n\n- VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR \n\n1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom \n\n16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083). \n\n16 \n\nKommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-\n\nfen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge-\n\nschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden \n\nUmständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-\n\nden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-\n\nden selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR \n\n1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 \n\n- VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - aaO). \n\n17 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht aus Gründen der \n\nVerkehrssicherungspflicht gehalten, vom Abstellen der mit Heu beladenen An-\n\nhänger unter der Brücke abzusehen. \n\n18 \n\naa) Das Unterstellen der mit Heu beladenen Anhänger war - anders als \n\nin den den Entscheidungen OLG München (VersR 1974, 443 f.) und LG Mann-\n\nheim (NJW-RR 1997, 921, 922) zugrunde liegenden Fällen - weder gesetzlich \n\nnoch behördlich wegen möglicher Gefahren für die Brücke untersagt. \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdi-\n\ngung des Sachvortrags der Parteien verneint, dass sich vorausschauend für ein \n\nsachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergeben habe, es könnten \n\nRechtsgüter anderer verletzt werden. Das wäre jedoch nach den dargestellten \n\nGrundsätzen Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht. \n\n20 \n\n(1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass untergestellte, mit Heu beladene \n\nAnhänger objektiv eine Gefahrenquelle sein können, weil Heu grundsätzlich \n\nleicht entzündbar ist (vgl. etwa OLG Oldenburg, r+s 1999, 162 f.; OLG Hamm, \n\nNZV 1997, 309). Es ist revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falles angenommen hat, \n\nfür ein sachkundiges Urteil habe vorausschauend die Gefahr einer Verletzung \n\nvon Rechtsgütern durch einen Brand der für zwei Nächte untergestellten Heu-\n\nanhänger nicht nahe gelegen. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung in Übereinstim-\n\nmung mit dem Vortrag der Parteien vor dem Tatrichter angenommen, dass die \n\nGefahr einer Selbstentzündung des Heus aufgrund der Trockenheit des Materi-\n\nals fern liegend war. Das beanstandet die Revision vergeblich als widersprüch-\n\nlich. Allein dadurch, dass das Berufungsgericht die Realisierung der fernliegen-\n\nden Möglichkeit einer Brandstiftung nicht ausschließen konnte, wurde diese \n\nnicht zu einer nahe liegenden Möglichkeit, deren Verwirklichung hätte verhin-\n\ndert werden müssen. \n\n(2) Fern lag grundsätzlich auch die Gefahr einer Selbstentzündung der \n\nAnhänger (vgl. OLG München, NZV 1996, 199, 200). \n\n(3) Das Berufungsgericht hat auch die Gefahr eines fahrlässigen In-\n\nBrand-Setzens des Heus durch Dritte als nicht nahe liegend angesehen. Es ist \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrich-\n\nterlicher Würdigung aufgrund der Besonderheiten der Örtlichkeit für unwahr-\n\nscheinlich hält, dass auf dem A-weg oder auf der Bundesstraße achtlos weg-\n\ngeworfene brennende oder glühende Zigarettenstummel oder sonstige Gegens-\n\ntände bis zu den Anhängern gelangten. Übergangener Vortrag oder sonstige \n\n22 \n\n23 \n\nUmstände, die einer solchen Würdigung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich \n\nund werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. \n\n24 \n\n(4) Die Gefahr einer vorsätzlichen Brandstiftung hat das Berufungsge-\n\nricht aufgrund der Abgelegenheit der Örtlichkeit als vernachlässigbar angese-\n\nhen. Das begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, da entsprechende Vor-\n\ngänge für diese Örtlichkeit bisher nicht bekannt waren (vgl. OLG Oldenburg, r+s \n\n2001, 107, 108; Wussow/Hemmerich-Dornick, UHR, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 75). \n\nDie Revision zeigt keine Umstände auf, denen der Tatrichter eine Pflicht des \n\nBeklagten hätte entnehmen müssen, aus dem Vorhandensein von - auch sonst \n\nhäufigen - Graffiti gegenteilige Schlüsse zu ziehen. \n\n25 \n\n(5) Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, dass typischen \n\nGefahren, auch wenn sie selten eintreten, um so eher zu begegnen ist, je ge-\n\nwichtiger die drohenden Schäden sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Oktober \n\n1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307; vom 8. November 2005 - VI ZR \n\n332/04 - aaO, 235 - je m.w.N.; vgl. auch Steffen, VersR 1980, 409, 411; Stau-\n\ndinger/Hager aaO, § 823 Rn. E 27). Die Revision zeigt jedoch nicht auf, dass \n\ndie Gefahr einer Entzündung des Heus mit der Folge eines erheblichen Sach-\n\nschadens an der Brücke und einer Verkehrsbehinderung typisch gewesen wä-\n\nre. Zudem war die Verwirklichung einer solchen Gefahr innerhalb von nur zwei \n\nTagen des Unterstellens wenig wahrscheinlich. \n\n26 \n\ncc) Den weitergehenden und mit Parteivernehmung des Beklagten unter \n\nBeweis gestellten Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, auch neben \n\nden Anhängern habe Heu herumgelegen, hat das Berufungsgericht als verspä-\n\ntet nicht zugelassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Gleiches gilt für das weitere Vor-\n\nbringen der Klägerin, der Beklagte habe gewusst, dass die Fläche häufig von \n\nJugendlichen als Treffpunkt genutzt werde. Entgegen der Ansicht der Revision \n\nist hierin keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung und kein Ver-\n\nstoß gegen § 286 ZPO, sondern eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\ndende Zurückweisung verspäteten Vortrags zu sehen. Die Voraussetzungen für \n\neine Parteivernehmung des Beklagten (§ 448 ZPO) lagen deshalb nicht vor. \n\n27 \n\n3. Der Klägerin steht auch kein Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 2a Satz 3 \n\nFStrG zu. Nach dieser Bestimmung hat bei Sondernutzung einer Bundesstraße \n\nder Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbau-\n\nlast durch die Sondernutzung entstehen; zu diesen zählen grundsätzlich auch \n\ndie Kosten für die Beseitigung von Schäden (vgl. Grupp in: Marschall/Schroe-\n\nter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8 Rn. 35). \n\n28 \n\na) Die Bestimmung des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG spricht schon nach ih-\n\nrem Wortlaut nicht von einem Nutzer, sondern von einem Erlaubnisnehmer, und \n\nsetzt deshalb nicht (nur) eine Sondernutzung voraus, sondern auch eine dafür \n\nerteilte Erlaubnis. Fehlt diese - wie vorliegend -, dann bestehen bei Beschädi-\n\ngung einer Bundesstraße keine (vertragsähnlichen) Schadensersatzansprüche \n\nnach dem Bundesfernstraßengesetz, sondern nur solche nach den allgemeinen \n\nVorschriften. \n\n29 \n\nb) Hier lag auch keine Sondernutzung (§ 8 Abs. 1 FStrG) vor. Eine sol-\n\nche wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Nutzung der Bundesstraße \n\nüber den Gemeingebrauch (§ 7 FStrG) hinaus erfolgte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nFStrG) und dieser beeinträchtigt würde oder werden könnte (vgl. Steiner, Be-\n\nsonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., S. 795, 800). Das ist hier nicht der Fall. \n\n30 \n\nDie Nutzung von Flächen außerhalb der Verkehrsfläche richtet sich re-\n\ngelmäßig gemäß § 8 Abs. 10 FStrG ausschließlich nach bürgerlichem Recht \n\n(Grupp aaO, § 8 Rn. 46; Pradel, Entstehung und Entwicklung des Bundesfern-\n\nstraßenrechts, Dissertation 2003, Seite 132 ff.). Eine analoge Anwendung von \n\n§ 8 Abs. 2a FStrG in solchen Fällen scheidet - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion - mangels einer gesetzlichen Regelungslücke aus. \n\n31 \n\nc) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Fläche unter der Brü-\n\ncke wegerechtlich Teil der Bundesfernstraße ist (vgl. § 1 Abs. 4 FStrG), was der \n\nBeklagte bestreitet. Nicht nachgegangen werden muss auch dem Vortrag des \n\nBeklagten, der hier in Rede stehende Platz sei über eine seit Jahren gebildete \n\nZuwegung frei zugänglich gewesen. Träfe dies zu, könnte es sich - selbst wenn \n\nes sich wegerechtlich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte - um \n\neine Fläche handeln, die jedenfalls tatsächlich der Allgemeinheit zum Verkehr \n\noffen stand und auf der verkehrsrechtlich die StVO gelten würde (vgl. Grupp \n\naaO, § 1 Rn. 12; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rn. 13). \n\n32 \n\nSoweit nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unter \n\nBeachtung dieser Rechtslage nicht auszuschließen ist, dass die Benutzung ei-\n\nner in fremdem Eigentum stehenden Fläche außerhalb des Verkehrsraumes \n\nohne eine Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast (vgl. Grupp aaO, § 8 \n\nRn. 46 a. E) pflichtwidrig gewesen sein könnte, bedürfen die damit zusammen-\n\nhängenden Fragen unter den Umständen des Streitfalles keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 28.04.2005 - 14 O 40/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 13 U 110/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zr-274-05","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 992","ref_norm":"992","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zr-274-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_274-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:06.743405+00:00"}}