{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_273-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"VI ZR 273/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 273/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge vom 5. März 2007 gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist \n\nnicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der \n\nEntscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-\n\ngen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-\n\nzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine \n\nZulassung der Revision entnehmen können. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbe-\n\nsondere - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines \n\nInventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine \n\nSchätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des \n\nKlägers berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen. \n\nSchon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139 \n\nZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der \n\nerstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der \n\nVernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung er-\n\nsichtlich war. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 O 143/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 U 163/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/vi-zr-273-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/vi-zr-273-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_273-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:46.075929+00:00"}}