{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_261-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"VI ZR 261/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG § 14; RVG VV Nr. 2400 a) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durch- schnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. b) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 261/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 14; RVG VV Nr. 2400 \n\na) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durch-\n\nschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. \n\nb) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05 - LG Wuppertal \n\n AG Wuppertal \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 17. November 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer aus abgetretenem Recht seines Mandanten klagende Rechtsanwalt \n\nund der beklagte Haftpflichtversicherer streiten über die Höhe der dem Kläger \n\naus § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV zustehenden Geschäftsgebühr in einer Ver-\n\nkehrsunfallsache, bei der das Fahrzeug seines Mandanten von einer Versiche-\n\nrungsnehmerin der Beklagten beim Rückwärtsfahren beschädigt worden war. \n\nNach der Schadensregulierung durch die Beklagte rechnete der Kläger seine \n\nGebühren nach einem Wert von 1.137,56 € ab, wobei er eine Gebühr von 1,3 \n\nnach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 der Anlage 1 RVG nebst der Pauschale nach \n\nNr. 7002 der Anlage 1 RVG (zuzüglich der Mehrwertsteuer), insgesamt \n\n151,38 €, in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich lediglich einen \n\nBetrag von 94,56 €, wobei sie von einer Geschäftsgebühr von 0,8 ausging. \n\nNachdem der Kläger den offen stehenden Restbetrag von 56,82 € unter Frist-\n\nsetzung nachgefordert und hierüber einen Mahnbescheid erwirkt hatte, leistete \n\ndie Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 23,76 €, wobei sie eine Ge-\n\nschäftsgebühr von 1,0 zugrunde legte. Den Restbetrag macht der Kläger mit \n\nseiner vorliegenden Klage geltend. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben \n\nund im Übrigen festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von \n\n23,76 € teilweise erledigt ist. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und - über \n\ndie Feststellung der teilweisen Erledigung hinaus - die Klage im Übrigen abge-\n\nwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger könne keine höhere als die ein-\n\nfache Gebühr verlangen. Die Ermessensausübung des Rechtsanwalts sei zwar \n\nbindend, wenn ihm keine Ermessensfehler unterlaufen seien, wobei ihm ein \n\nSpielraum von etwa 20% zuzubilligen sei. Der Ansicht des Klägers, dass sich \n\naus dem Zusatz der Nr. 2400 VV ergebe, dass in Verkehrsunfallsachen grund-\n\nsätzlich 1,3 Gebühren gefordert werden könnten, könne jedoch nicht gefolgt \n\nwerden. § 14 RVG stelle nicht auf bestimmte Rechtsgebiete ab, sondern forde-\n\nre eine Bestimmung der Gebühr unter Berücksichtigung des konkreten Einzel-\n\nfalles. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse des Mandanten ergäben sich hier keine vom Durch-\n\nschnitt abweichenden Kriterien, allenfalls sei zu berücksichtigen, dass der gel-\n\ntend gemachte Schadensbetrag eher niedrig als hoch einzustufen sei. Deshalb \n\nseien bei der Ermessensausübung des Anwalts der Umfang und die Schwierig-\n\nkeit seiner Tätigkeit maßgeblich heranzuziehen. Nach dem eigenen Vorbringen \n\ndes Klägers sei die Schadensregulierung einfach gewesen und habe keinen \n\nbesonderen Umfang gehabt. Die Tätigkeit des Klägers habe sich darin er-\n\nschöpft, dass er das nicht schwer einzuordnende Unfallgeschehen angehört \n\nund die selbstverständlichen Folgen daraus gezogen habe. Im Streitfall hätten \n\nsich zum Haftungsgrund überhaupt keine rechtlichen Probleme ergeben, weil \n\nsowohl vom Unfallablauf (Rückwärtsfahren) als auch wegen der Bestätigung \n\ndurch die Beklagte die volle Haftung des Unfallgegners festgestanden habe. \n\nDass dem Mandanten deshalb der volle Reparaturnettobetrag und die Erstat-\n\ntung der Sachverständigenkosten sowie eine angemessene Auslagenpauscha-\n\nle hätten gewährt werden müssen, habe auch keiner schwierigen rechtlichen \n\nBeurteilung bedurft, was sowohl das Anspruchsschreiben mit kaum mehr als \n\neiner Seite als auch die problemlose, zeitnahe Regulierung durch die Beklagte \n\nzeige. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung stand. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten beson-\n\nderen Umständen des vorliegenden Falles ist die Zuerkennung einer lediglich \n\neinfachen Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 des \n\nVergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n5 \n\n1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der \n\nGeschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich \n\nNr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung \n\naller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen \n\nTätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr \n\n- wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getrof-\n\nfene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie un-\n\nbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) \n\nvon 20% zusteht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-\n\nRabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn. 12 m. w. N.). Die tatrichterliche Würdigung \n\ndes Berufungsgerichts, dass dieser Spielraum im Streitfall überschritten worden \n\nist, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. \n\n6 \n\na) Nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwalts-\n\nvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmen-\n\ngebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine \n\nGebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. \n\nJuli 2006 wortgleich Nr. 2300) nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-\n\nreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen \n\nist (vgl. Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 2300, 2301 \n\nVV, RZ.28; Podlech-Trappmann in: Kompaktkommentar zum RVG, Nr. 2400 \n\nVV, Anm. 4.2.2.2.2; Madert, DAR 2004, 417, 419; Otto, NJW 2004, 1420, 1421; \n\nRiedmeyer, DAR 2004, 262; Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1479). \n\n7 \n\nb) Welche Geschäftsgebühr bei der Abwicklung eines \"durchschnittli-\n\nchen\" bzw. \"normalen\" Verkehrsunfalls gerechtfertigt ist, ist umstritten. Zum Teil \n\nwird die Auffassung vertreten, eine angemessene Gebühr hierfür sei bei einem \n\nGebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3 zwischen 0,8 und 1,0 anzusiedeln (vgl. \n\ndie Nachweise bei Sonderkamp, NJW 2006, 1477, 1478 Fn. 3) ein anderer Teil \n\nerachtet eine 1,3 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt (vgl. OLG München und \n\nOLG Düsseldorf, VA 2006, 189 sowie die Nachweise bei Sonderkamp, aaO, \n\nS. 1477 Fn. 2). \n\n8 \n\nDer letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. \n\nSie entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschnittlichen \n\nFällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt und ähnliche \n\nFunktionen erfüllt wie die 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO \n\n(amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.) und steht in Einklang mit \n\nder Bestimmung, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder \n\nschwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 ge-\n\nrechtfertigt ist. \n\n9 \n\n2. Dies bedeutet aber auch, dass bei unterdurchschnittlichen Fällen die \n\nFestsetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. Einen solchen \n\nFall hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen \n\nohne Rechtsfehler bejaht. \n\n10 \n\na) Danach rief der Mandant den Kläger am Unfalltag, dem 2. August \n\n2004, an und berichtete vom Unfallgeschehen. Dabei wurde ihm telefonisch der \n\nRat erteilt, einen Sachverständigen einzuschalten, was der Mandant auch tat. \n\nMit Schreiben vom 3. August 2004 bestätigte die Beklagte unaufgefordert ge-\n\ngenüber dem Mandanten \"nach ihrem jetzigen Kenntnisstand\" ihre Eintritts-\n\npflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dessen Fahrzeug. Nachdem \n\nder Mandant mit dieser Bestätigung am 6. August 2004 beim Kläger erschienen \n\nwar und dort ausführlich das Unfallgeschehen geschildert hatte, fertigte der \n\nKläger noch am selben Tag ein Anspruchsschreiben von etwas über einer Seite \n\nmit einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 1.137,56 €, die den \n\nvom Sachverständigen ermittelten Nettobetrag für die Reparatur, dessen Kos-\n\nten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. Noch im August 2004 beglich die \n\nBeklagte die Forderung bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um 5 €. \n\nDanach erschien der Mandant noch einmal beim Kläger und erkundigte sich, \n\nwarum er nur den Nettobetrag und nicht den Bruttobetrag für die Reparatur er-\n\nsetzt bekommen habe. \n\n11 \n\nb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht \n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, dass dem Kläger für seine Tätigkeit nicht mehr als die von \n\nder Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n12 \n\nInsbesondere kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion - nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen \"regel-\n\nmäßig\" umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 Abs. 1 RVG stellt bei \n\nder Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Um-\n\nstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfang-\n\nreiche Vorarbeiten angefallen sind. \n\n13 \n\nZwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung \n\ndurch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss \n\ngezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen \n\nsei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen \n\nund womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den \n\nRechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck \n\ndes § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulie-\n\nrung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemesse-\n\nnen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen. \n\n14 \n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass er tat-\n\nsächlich entsprechende Vorarbeiten erbracht hat. Das Schreiben der Beklagten \n\nvom 3. August 2004, nach ihrem jetzigen Kenntnisstand könne sie ihre Eintritts-\n\npflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug des Geschä-\n\ndigten bestätigen, mag zwar ein Formularschreiben ohne Schuldanerkenntnis \n\nim Rechtssinne gewesen sein. Es zielte jedoch - worauf die Revisionserwide-\n\nrung zutreffend hinweist - erkennbar darauf ab, den Schadensfall einfach und \n\nohne großen Aufwand abzuwickeln. Demzufolge hat es auch der Kläger nicht \n\nfür erforderlich erachtet, in seinem daraufhin verfassten Anspruchsschreiben \n\nvom 6. August 2004 eingehende Ausführungen zur Unfallsituation und zur \n\nRechtslage zu machen, wie die Revision sie nunmehr nachholt. Vielmehr hat er \n\nersichtlich zunächst einmal abgewartet, ob die Beklagte entsprechend ihrer An-\n\nkündigung den zwischenzeitlich vom Sachverständigen ermittelten Sachscha-\n\nden an dem Fahrzeug seines Mandanten ohne weiteres ersetzen würde, wie es \n\nsodann auch geschehen ist. Schließlich hätte der Kläger die nachträgliche Fra-\n\nge des Mandanten hinsichtlich der Umsatzsteuer – worauf das Berufungsge-\n\nricht mit Recht abgehoben hat – durch einen einfachen Hinweis auf die (neue) \n\nGesetzeslage (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantworten können. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2005 - 35 C 66/05 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 17.11.2005 - 9 S 101/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_261-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zr-261-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_261-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_261-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zr-261-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_261-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:16.978799+00:00"}}