{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_255-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"VI ZR 255/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 255/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\n1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Klä-\n\ngers, eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ab-\n\nlehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zurückge-\n\nwiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-\n\nurteilung gibt. \n\n2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten \n\nals unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlänger-\n\nten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO). \n\nBeschwerdewert: 150.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in \n\nForm von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998 \n\ngeltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklag-\n\nten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam. \n\nEs ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall \n\nzu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder \n\nsonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die \n\nKlage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewie-\n\nsen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die \n\nRevision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der \n\nKläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen. \n\n2 \n\nFür die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zu-\n\nrückgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz \n\ngewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim \n\nBundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristge-\n\nrecht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März \n\n2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskos-\n\ntenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelasse-\n\nnen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe \n\nund die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten \n\nAnwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge-\n\nlegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Klägers \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die An-\n\nträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt \n\nwerden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde. \n\n3 \n\n1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach \n\nII. \n\n§ 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis \n\n11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Klä-\n\nger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war, \n\nkann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten \n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vor-\n\nbringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist, \n\nden rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage ei-\n\nnes Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein \n\nRecht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim \n\nBundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revi-\n\nsionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssu-\n\nchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen \n\nRechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll \n\nder Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. \n\nBVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen \n\nAnspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset-\n\n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nzen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwor-\n\ntung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 \n\n- XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537). \n\nDer Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die De-\n\nckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung \n\nseiner Ansprüche ausreichend ist. \n\n2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Er-\n\nfolgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am \n\n15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre. \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 \n\nAbs. 2 und 4 ZPO). \n\nDem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO). \n\nZum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinset-\n\nzungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der \n\nKläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen \n\nWiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung \n\nder Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß \n\n§ 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt die-\n\nses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September \n\n2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120). \n\n8 \n\nZum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da \n\ner nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass \n\nsein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müs-\n\nsen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006 \n\nendenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den \n\nFristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 \n\n- IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86). \n\n9 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_255-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zr-255-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_255-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_255-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zr-255-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_255-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:07.236445+00:00"}}