{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_254-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"VI ZR 254/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1 Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens \"im vermuteten Einverständnis der Parteien\" bedeutet grundsätzlich keine Zustim- mung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. BGB § 249 Gb; ZPO §§ 379, 356 Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nicht- zahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbe- weises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären. ZPO § 373 Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder be- sonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be- sondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regio- nalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 254/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 128 Abs. 2 Satz 1 \n\nSchweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens \"im \nvermuteten Einverständnis der Parteien\" bedeutet grundsätzlich keine Zustim-\nmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\nBGB § 249 Gb; ZPO §§ 379, 356 \n\nDas Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nicht-\nzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer \nAusschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbe-\nweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer \nEntscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund \ndes Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären. \n\nZPO § 373 \n\nEs ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder be-\nsonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem \nfeststehenden \nSachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder be-\n\nsondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regio-\nnalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom \n23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - LG Bochum \n AG Herne-Wan \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und ein Versicherungsnehmer der Beklagten waren an ei-\n\nnem Verkehrsunfall vom 30. Juni 2001 beteiligt. Die Beklagte ist für die ent-\n\nstandenen Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig. Die Parteien streiten aus-\n\nschließlich noch um die Erstattung der Kosten für einen Mietwagen, den die \n\nKlägerin am Unfalltag, einem Samstag, um 12.15 Uhr zu einem so genannten \n\nUnfallersatztarif für elf Tage bei der B. Autovermietung GmbH angemietet hatte. \n\nDie Beklagte hat auf den ursprünglich verlangten Betrag von 1.789,52 € abzüg-\n\nlich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % des reinen Mietzinses ab-\n\nzüglich hälftiger Vollkaskokosten in Höhe von 66,47 € insgesamt 848,74 € ge-\n\nzahlt. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages von \n\n695,36 € nebst Zinsen geltend gemacht. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst am 8. Juli 2005 ei-\n\nnen Beweisbeschluss erlassen, nach welchem ein Sachverständigengutachten \n\nzur betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unfallersatztarifs sowie zu den auf \n\ndem regionalen Markt im Unfallzeitpunkt angebotenen Normaltarifen eingeholt \n\nwerden sollte. Die Einholung des Gutachtens hat es davon abhängig gemacht, \n\ndass die Klägerin binnen vier Wochen einen Auslagenvorschuss von vorläufig \n\n7.000 € einzahle. Trotz nochmaliger Fristsetzung mit Beschluss vom 30. August \n\n2005, mit dem zugleich im vermuteten Einverständnis der Parteien das schriftli-\n\nche Verfahren angeordnet, eine Frist für die Einreichung von Schriftsätzen be-\n\nstimmt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden \n\nist, hat die Klägerin den verlangten Vorschuss nicht bezahlt. Darauf hat das \n\nLandgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nKlageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei den \n\nüber den bereits bezahlten Betrag hinaus begehrten Mietwagenkosten um ob-\n\njektiv erforderliche Kosten und damit um einen erstattungsfähigen Schaden \n\nhandele. Die Beklagte habe der Verwertung der von der Klägerin hierzu vorge-\n\nlegten Privatgutachten widersprochen. Die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens sei mit Beweisbeschluss von der Einzahlung eines Kostenvorschus-\n\nses von 7.000 € abhängig gemacht worden. Diesen Vorschuss habe die Kläge-\n\nrin aber nicht innerhalb der mit Beschluss vom 30. August 2005 gesetzten Frist \n\nbezahlt und sei daher beweisfällig geblieben. \n\n4 \n\nEs sei davon auszugehen, dass der Klägerin ein günstigerer Normaltarif \n\nohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Klägerin sei durch die Erwähnung \n\neines \"Bartarifs\" ihres Vermieters im Mietvertrag bekannt gewesen, dass es \n\nneben dem Unfallersatztarif noch andere Tarife gegeben habe. Der Klägerin \n\nhabe sich die Frage nach einem günstigeren Tarif aufdrängen müssen. Der \n\n\"Bartarif\" sei, wie zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei, bei der \n\nB. Autovermietung GmbH nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen Vor-\n\nauszahlung eines erheblichen, nahezu die gesamte Mietzeit umfassenden Be-\n\ntrages zu erhalten gewesen. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag nicht über \n\neine Kreditkarte verfügt. Ob der Klägerin eine erhebliche Vorschusszahlung \n\nmöglich oder zumutbar gewesen sei, könne offen bleiben. Ihr sei nämlich zu-\n\nmutbar gewesen, ein bis zwei Vergleichsangebote einzuholen. Es könne nicht \n\nfestgestellt werden, dass der Klägerin bei anderen Vermietern eine Anmietung \n\nnur zu den genannten Bedingungen möglich gewesen wäre. Auch insoweit ha-\n\nbe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, weil sie den insge-\n\nsamt angeforderten Vorschuss nicht gezahlt habe. Hiernach könne nur eine \n\nAbrechnung auf der Grundlage eines Normaltarifs erfolgen. Dann aber sei da-\n\nvon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Zahlung den erforderlichen Her-\n\nstellungsaufwand ausgeglichen habe. Auf der Grundlage der Schwacke-\n\nListe 2000 sei eine Anmietung zu dem gezahlten Gesamtbetrag möglich gewe-\n\nsen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsurteil ist nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, son-\n\ndern im schriftlichen Verfahren (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO) ergangen. Auf Verfah-\n\nrensfehler in diesem Zusammenhang kann sich die Revision jedoch nicht mit \n\nErfolg stützen. \n\nDie Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss als einseitige, pro-\n\nzessgestaltende Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (vgl. BAG, \n\nUrteil vom 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - NZA 1994, 381, 382; BVerwGE 62, 6, \n\n8 f.; BFH, BFHE 160, 405, 408; 166, 415, 417), unterliegt aber nicht der Schrift-\n\nform (vgl. BAG aaO; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 - Die \n\nKriegsopferversorgung 1968, 179; a.A. Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 128 \n\nRn. 12; MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 128 Rn. 24 f.). \n\n8 \n\nDas Schweigen der Klägerin auf die Anordnung des schriftlichen Verfah-\n\nrens im Beschluss vom 30. August 2005 durfte das Berufungsgericht dennoch \n\nnicht als Zustimmung deuten. Das Abweichen von dem Grundsatz, dass die \n\nVerhandlung mündlich ist (§ 128 Abs. 1 ZPO), kann nur durch eine zweifelsfreie \n\nErklärung der Parteien gerechtfertigt werden, die in einem Schweigen dann \n\nnicht gesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände hierzu Anlass \n\ngeben. Die Nichtbeantwortung einer gerichtlichen Anfrage kann nicht als sol-\n\ncher Umstand gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1961 - III ZR \n\n174/59 - BB 1961, 494; OLG München NJW 1955, 995, 996¸ Wieczorek, ZPO, \n\n2. Aufl., § 128 Anm. J II c 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rn. 57; \n\nZöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 128 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO, 65. Aufl., § 128 Rn. 19; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., \n\n§ 128 Rn. 26). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 \n\nder Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht widersprochen, sondern sich \n\nsogar an die im Beschluss vom 30. August gesetzte Frist gehalten. Schweigen \n\nkann aber nur dann als Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewertet \n\nwerden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das \n\nGericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine \n\nAbweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem \n\nnicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde. Das Gericht steht den Par-\n\nteien auch nicht in einem Vertragsverhältnis gegenüber, das den Parteien nach \n\nTreu und Glauben eine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung des gerichtlichen \n\nVorschlags schriftlicher Entscheidung auferlegen könnte. \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfeh-\n\nler. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 den in der An-\n\nordnung des schriftlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Parteien liegenden \n\nVerfahrensfehler nicht gerügt, obwohl ihr die fehlende Zustimmung beider Par-\n\nteien bekannt war (vgl. auch BGH, BGHZ 102, 338, 340 f.). Angesichts der Ein-\n\nlassung der Klägerin zur Sache kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine \n\nfehlende Zustimmung berufen und den Verfahrensfehler nicht mehr rügen (vgl. \n\n§ 295 ZOP). Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat \n\ninsbesondere den genannten Schriftsatz der Klägerin nicht übergangen. Ein \n\nVerfahrensfehler wäre zudem nur beachtlich, wenn das Urteil auf ihm beruhen \n\nkönnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - III ZR 174/59 - aaO). Dass die \n\nKlägerin bei mündlicher Verhandlung weiteren Vortrag gehalten hätte, ist nicht \n\nersichtlich und nicht vorgetragen. \n\n10 \n\n2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgerichts davon aus, dass der \n\nGeschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den \n\nErsatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständi-\n\nger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf und dass der Geschädigte dabei nach \n\ndem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von \n\nmehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu \n\nwählen (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22; Urteile vom 26. Oktober \n\n2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR \n\n160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 25. Okto-\n\nber 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR \n\n126/05 - VersR 2006, 669, 670; und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom \n\n9. Mai 2006 \n\n- VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 \n\n- VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR \n\n2006, 1425; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 -; vom \n\n30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 -, jeweils \n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Die nach einem so genannten Unfallersatztarif \n\ngeschuldeten Kosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tat-\n\nsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädi-\n\ngung bestehen würde. \n\n11 \n\nDie Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-\n\ntoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann dann offen \n\nbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer \n\n\"Normaltarif\" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich \n\nwar, so dass ihm eine solche (kostengünstigere) Anmietung eines entspre-\n\nchenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-\n\ngenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat Ur-\n\nteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 -; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 -, \n\njeweils aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Über-\n\nzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \n\n\"Normaltarif\" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, \n\ndenn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den \"Normaltarif\" über-\n\nsteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-\n\ntrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn \n\ndie Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -; vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -; vom 4. Juli 2006 - VI ZR \n\n237/05 -, jeweils aaO). \n\n12 \n\na) Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif \n\nohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des einzelfalles \n\nabzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. \n\nBGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; \n\nvom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; \n\nvom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/96 - je zur Veröffentlichung bestimmt) kommt \n\nes insbesondere zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Ge-\n\nschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschä-\n\ndigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach \n\neinem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Be-\n\ndenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs ha-\n\nben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei \n\nkann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen \n\nTarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote \n\neinzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell \n\nder Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Eine besondere Eilbedürftigkeit \n\nkann jedoch auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen. Allein das all-\n\ngemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei \n\n\"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es dagegen nicht, \n\nzu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt \n\nüberhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ge-\n\ndeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. \n\n13 \n\nb) Die Revision macht insoweit geltend, die Klägerin habe vorgetragen, \n\ndass ihr am Unfalltag eine anderweitige Anmietung am Samstagnachmittag \n\nnicht möglich gewesen wäre, weil sie keine Kreditkarte besessen habe. Dem \n\nangefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen \n\nVortrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum Vortrag vor dem Tatrichter \n\nwird lediglich ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie den \n\ngeforderten Auslagenvorschuss nicht entrichtet habe; sie habe den ihr oblie-\n\ngenden Beweis nicht erbracht, dass alle anderen Autovermieter damals ein Er-\n\nsatzfahrzeug zum Normaltarif nur gegen Vorlage einer Kreditkarte oder gegen \n\neine erhebliche Vorschusszahlung vermietet hätten. \n\n14 \n\naa) Die Bedenken der Revision gegen die Höhe des im Beweisbeschluss \n\nverlangten Vorschusses (vgl. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG; BVerfGK \n\n5, 60, 63) bedürfen im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung zur \n\nErstattungsfähigkeit von so genannten Unfallersatztarifen (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) keiner \n\nabschließenden Entscheidung. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht durfte nämlich die Klägerin nicht allein wegen der \n\nnach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäu-\n\nmung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachver-\n\nständigenbeweises als beweisfällig ansehen. Vielmehr hätte es versuchen \n\nmüssen, in anderer Weise auf Grund des bereits vorhandenen oder anzure-\n\ngenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; Hk-\n\nZPO/Saenger, § 286 Rn. 55; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 91; \n\nGottwald, Jura 1990, 225, 226), ob der Klägerin tatsächlich kein wesentlich \n\ngünstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt oh-\n\nne weiteres zugänglich war. \n\n16 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerin sei ein wesentlich \n\ngünstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, beruht das auf unzurei-\n\nchenden tatsächlichen Feststellungen. \n\n17 \n\nDie Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass im damaligen Zeitpunkt \n\nwesentlich günstigere Tarife existiert hätten, wie sich im Übrigen aus dem im \n\nMietvertrag abgelehnten Angebot eines Bartarifs für dasselbe Ersatzfahrzeug \n\nund aus der von der Klägerin für ihren Postleitzahlenbereich vorgelegten \n\nSchwacke-Auto-Mietpreisliste 2000 ergibt. Sie hat aber geltend gemacht, dass \n\ndiese wesentlich günstigeren Tarife ihr nicht ohne weiteres zugänglich gewesen \n\nseien. Letzteres unterliegt der Prüfung nach § 254 Abs. 2 BGB, wobei die Klä-\n\ngerin jedoch eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; \n\nUrteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n18 \n\nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei nicht im Besitz einer Kredit-\n\nkarte gewesen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies zu widerlegen (vgl. \n\nSenat, BGHZ 163, 19, 26; Urteile vom 9. Oktober 1991 - VI ZR 291/89 - VersR \n\n1991, 437, 438; vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428; \n\nvom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). Ob der Klägerin \n\neine erhebliche, nahezu die gesamte Mietzeit umfassende Vorauszahlung mög-\n\nlich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es nicht fest-\n\nstellen könne, dass auch andere Anbieter dies verlangt hätten. Insoweit hat das \n\nBerufungsgericht lediglich Vermutungen geäußert. \n\n19 \n\ncc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebo-\n\ntenen Berücksichtigung des Klägervortrags, insbesondere auch zur Anmietung \n\nan einem Samstag nach 12.15 Uhr in H., zu einer abweichenden Beurteilung \n\ngelangt wäre oder die Klägerin, unter Berücksichtigung von deren (lediglich se-\n\nkundärer) Darlegungslast zumindest - soweit diese einen dringenden Bedarf \n\ngeltend machen will - zu näherem Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Anmietung \n\nund/oder zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer angeblich verlangten \n\nVorauszahlung oder Kaution (vgl. Senat, BGHZ 163, 19, 26; Urteil vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO), veranlasst hätte. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Zeu-\n\ngen D. und Dr. G. nicht vernommen hat, hat sie dagegen keinen Erfolg. \n\nDie Begründung des Berufungsurteils, es handele sich um ungeeignete \n\nBeweismittel, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Beweisbe-\n\nschluss genannten Beweisthemen betrafen Fragen zum regionalen Mietwa-\n\ngenmarkt im Juni 2001, deren Beantwortung sachkundige Wertungen und Tat-\n\nsachenermittlungen erforderte; es waren damit Fragen an einen Sachverständi-\n\ngen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen \n\nZeugen (vgl. § 414 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 2, § 402 \n\nRn. 5) gestellt sind. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfah-\n\nrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem \n\nfeststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier \n\nin einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom \n\n23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382). \n\n22 \n\n4. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die \n\nerforderlichen Feststellungen treffen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herne-Wanne, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 C 6/04 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 S 271/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_254-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/vi-zr-254-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_254-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_254-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/vi-zr-254-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_254-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:20.564318+00:00"}}