{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_253-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"VI ZR 253/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 253/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nMit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien \n\nzur Hauptsache sind die Urteile der Zivilkammer 27 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 20. Juni 1996 und des 9. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts vom 5. Dezember 1997 wirkungslos geworden. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer in der Hauptsache für erledigt erklärte Rechtsstreit hat die negative \n\nFeststellung hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung folgender Äußerung \n\nzum Gegenstand: \n\n\"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über \n\n20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance \n\nerhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. \n\ndass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir \n\ndoch erhebliche Kopfschmerzen.\" \n\n3 \n\nDer Beklagte war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen \n\n4 \n\n5 \n\nKirche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsi-\n\ndent des Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der \n\nKirche hatte er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des \n\nMinisteriums für Staatssicherheit unterhalten, welches ihn in einem IM-Vorgang \n\nunter der Bezeichnung \"IM-Sekretär\" als inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte. \n\nIm Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer \n\nBerlin und Brandenburg hat der Kläger - damals stellvertretender Fraktionsvor-\n\nsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äußerung \n\naufgestellt. \n\nDer Beklagte forderte den Kläger auf, die Äußerung, er - der Beklagte - \n\nsei als IM-Sekretär über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tä-\n\ntig gewesen, künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklä-\n\nrung abzugeben. Dies lehnte der Kläger ab und erhob vorliegend Klage, mit der \n\ner die Feststellung beantragte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihn au-\n\nßergerichtlich oder gerichtlich zu der Unterlassung zu verpflichten. Mit Urteil \n\nvom 20. Juni 1996 gab das Landgericht Berlin dieser Klage statt. \n\n6 \n\nZwischenzeitlich hatte der Beklagte beim Landgericht Potsdam eine Kla-\n\nge auf Unterlassung entsprechend seinem vorgerichtlichen Unterlassungsbe-\n\ngehren erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger, nachdem das \n\nLandgericht Potsdam die Unterlassungsklage des Beklagten abgewiesen hatte, \n\nim zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nDem hat sich der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht angeschlossen. Das \n\nKammergericht, dessen Urteil in KGR Berlin 1998, 166 veröffentlicht ist, hat \n\nentsprechend dem Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits in der \n\nHauptsache ausgesprochen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits \n\nauferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklag-\n\nte zunächst sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. \n\n7 \n\nDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 1999 - VI ZR 71/98 - \n\n(NJW 1999, 2516) die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat mit Beschluss vom 10. November 2005 - 1 BvR 643/99 -, der in juris \n\nveröffentlicht ist, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an den Bun-\n\ndesgerichtshof zurückverwiesen. \n\n8 \n\nIn der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung haben die Par-\n\nteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger \n\nsich verpflichtete, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-\n\ntragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-\n\nten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem jeweili-\n\ngen Gegner aufzuerlegen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. \n\n1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-\n\nverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen \n\ngemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, \n\nwem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die \n\nHauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ \n\n123, 264, 265 f.). \n\n11 \n\n2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre das Be-\n\nrufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die negative Fest-\n\nstellungsklage abzuweisen gewesen, denn diese war ursprünglich zwar zuläs-\n\nsig aber von Beginn an unbegründet. \n\n12 \n\nHinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre es insoweit bei \n\nden Ausführungen des Senats \n\nin seinem Urteil vom 2. März 1999 \n\n- VI ZR 71/98 - NJW 1999, 2516 geblieben. \n\n13 \n\nDie negative Feststellungsklage wäre indessen von Beginn an nicht be-\n\ngründet gewesen. Insoweit wird auf den Kostenbeschluss vom heutigen Tage in \n\ndem aus der Unterlassungsklage des Beklagten entstandenen Rechtsstreit \n\n- VI ZR 233/05 - verwiesen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.06.1996 - 27 O 180/96 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.12.1997 - 9 U 5448/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/vi-zr-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/vi-zr-253-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:59.677316+00:00"}}