{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_249-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"VI ZR 249/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Ga Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrech- nung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 249/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2006 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Ga \n\nDer durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit \n\ndem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des \n\nvom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, \n\nist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im \n\nRahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrech-\n\nnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich \n\ndurchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich \n\nnicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas \n\nAbweichendes ergibt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - LG \n\nBraunschweig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haft-\n\npflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrs-\n\nunfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete. \n\nEin vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte \n\nin seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klä-\n\ngers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 € brutto, den \n\nWiederbeschaffungswert mit 7.900,00 € brutto und den Restwert mit 3.185,00 € \n\nbrutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden. \n\n3 \n\nIn einem früheren Rechtsstreit hat der Kläger die Differenz zwischen dem \n\nWiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,00 €, die Ab-\n\nschleppkosten in Höhe von 172,26 €, einen Nutzungsausfall in Höhe von \n\n487,20 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € ab-\n\nzüglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in Höhe von \n\n2.097,83 €, insgesamt 3.146,73 € geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in \n\njenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen, \n\nnachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Regulierung \n\ndes Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer \n\nReparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 über 1.196,69 € und vom 11. Januar \n\n2005 über 7.130,88 € vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbe-\n\nschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,10 € errechnet er sich \n\neinen weiteren Schaden in Höhe von 3.767,47 €. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Re-\n\nvision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht führt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon \n\nauszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der \n\nWiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine \n\nechte Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB handele. Doch könne der Geschä-\n\ndigte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich \n\nvorher für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon \n\naus, dass der Geschädigte an die von ihm getroffene Wahl der gemäß § 249 \n\nAbs. 1 und 2 BGB möglichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kläger \n\nsei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgeführter Regulierung \n\nauf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzu-\n\nrechnen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden \n\nKlage vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. \n\n1. Allerdings wird eine Bindung des Geschädigten an die (vorbehaltslos) \n\neinmal gewählte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht für \n\nrichtig hält, auch von anderen bejaht (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 222 = ZfS \n\n1994, 400; Böhme/Biela, Kfz-Haftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 26, Seite 164; \n\nHuber, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 331 ff., 341; Lemcke, r+s 2002, \n\n265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden. \n\n9 \n\n2. Die Ansicht, nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes \n\nkönnten nunmehr tatsächlich aufgewendete höhere Reparaturkosten nicht mehr \n\ngeltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen All-\n\ngemeinheit unrichtig. Eine Bindung lässt sich für den hier gegebenen Fall, dass \n\nnach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug als-\n\ndann doch repariert wird und nun die konkreten (höheren) Reparaturkosten gel-\n\ntend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. März \n\n1976 (BGHZ 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird \n\ndeshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. OLG Cel-\n\nle, OLGR 2006, 482; Eggert, VA 2006, 134; Elsner, DAR 2004, 130, 131; Frey-\n\nberger, MDR 2002, 867, 870; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., \n\nKap. 3, Rn. 38; Richter in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 4, \n\nRn. 75 f.; Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 226 a. E.) und \n\nzwar im Ergebnis zu Recht. \n\n10 \n\na) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-\n\nmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtli-\n\nche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der \n\nbeschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand \n\nherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis beste-\n\nhenden (hypothetischen) Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 388, 389 f.). \n\n11 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile \n\nBGHZ 154, 395, 397 und 163, 180, 184, jeweils m. w. N.) stehen dem Geschä-\n\ndigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Re-\n\nparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines \"gleichwertigen\" Er-\n\nsatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der \n\nNaturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu \n\nwählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-\n\nlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen \n\nNiederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber \n\nletztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das \n\nWahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Scha-\n\ndensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, \n\nsoll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht \"verdienen\". Durch das Wirt-\n\nschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-\n\ntätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang \n\ngenießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat entschieden, dass der \n\nGeschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeug-\n\nschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachver-\n\nständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf-\n\nfungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug \n\ntatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt (Senatsurteile BGHZ 115, 364, \n\n371 ff.; 154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, \n\nwohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter \n\ngenutzt wird (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, \n\n989 f. = NZV 2006, 459 f. m. Anm. Heß). \n\n12 \n\nb) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Ge-\n\nschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaf-\n\nfungswertes abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als \n\nVariante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so \n\ndass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im \n\nRahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen \n\nLage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. BGHZ 115, \n\n364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). \n\n13 \n\nAuch in diesem Fall stehen dem Geschädigten, der sich zu einer Repara-\n\ntur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechne-\n\nten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Er-\n\nsatzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeugs in Grenzen (bis 30%) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind \n\noder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert \n\nhat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur \n\nfachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-\n\ndige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; andernfalls ist die \n\nHöhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.). \n\n14 \n\nc) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des beschädigten Fahr-\n\nzeugs handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwi-\n\nschen denen der Geschädigte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen wäh-\n\nlen kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des \n\n§ 262 BGB, denn der Schädiger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbrin-\n\ngende Leistungen, sondern Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) bzw. den \n\ndazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Selbst diese gesetz-\n\nlich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungs-\n\nbefugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26; \n\nStaudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.). Verlangt der Geschädigte \n\nden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufge-\n\nzeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur \n\nberechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der \n\nSchadensberechnung. \n\n15 \n\nInwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22, \n\n26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf \n\nhier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf \n\nWiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft \n\nlediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach \n\nden Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich \n\naufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese Abrechnungsarten dürfen zwar \n\nnicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175; \n\nvom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai \n\n2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ möglich. \n\n16 \n\nd) Eine Bindung des Klägers an die Schadensabrechnung auf Basis ei-\n\nner Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erwägung begründet wer-\n\nden, der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des (zunächst) \n\nauf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachfor-\n\nderungen ausgeschlossen seien (so Lemcke, aaO). Mit der Zahlung des Versi-\n\ncherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge \n\nherausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüng-\n\nliche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Fal-\n\nle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des \n\nSchadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungs-\n\nzeitpunkt berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner \n\nBGHZ 79, 249, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Scha-\n\ndenshöhe ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, \n\nin dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschä-\n\ndigte Recht zufließt (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rn. 301; \n\nStaudinger/Schiemann, aaO, Vorbem. zu §§ 249 ff. Rn. 81). \n\n17 \n\nIm Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des \n\nKlägers, erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstatt-\n\nrechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der \n\nZahlung der Beklagten zu 2, die zur Rücknahme der ersten Klage im November \n\n2004 geführt hat, war der Schadensersatzanspruch des Klägers mithin nicht \n\nvollständig erfüllt. Für eine vorher vom Kläger der Beklagten zu 2 gegenüber \n\nerklärte Bindung an die zunächst gewählte Abrechnungsart, welche in Einzelfäl-\n\nlen in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, \n\ndie Parteien hätten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des \n\nKlägers mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschließend ausgeglichen \n\nsein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft \n\neine Nachforderung ausschließen kann, muss hier nicht entschieden werden, \n\nda die erste Klage zurückgenommen wurde. \n\n18 \n\ne) Schließlich kann eine Bindung des Geschädigten an die zunächst ge-\n\nwählte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gründe des \n\nRechtsfriedens oder einer möglichst zügigen Schadensregulierung (vgl. Huber, \n\naaO) gestützt werden. Sofern der Versicherer an einer abschließenden Scha-\n\ndensregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erklärung des \n\nGeschädigten hinwirken, durch die die Regulierung endgültig abgeschlossen \n\nwird. Unter Umständen kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulie-\n\nrungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen ergeben. Eine rechtliche \n\nGrundlage, dem Geschädigten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter \n\nden genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden, \n\nbesteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht. \n\n19 \n\nDie Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-\n\nIII. \n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann die Berufung der Beklagten \n\nnicht zurückweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 \n\nAbs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall übersteigen die tatsächlich aufgewendeten Repara-\n\nturkosten (8.327,57 €) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 €) unterhalb von \n\n130% (= 10.270,00 €); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, \n\nzu den vom erkennenden Senat dargelegten Voraussetzungen der Schadens-\n\nabrechnung in einem solchen Fall (BGHZ 115, 364; 154, 395; 162, 161 und \n\n162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des \n\nFalles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen \n\nRechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zu-\n\neinander und etwaige Widersprüche zu dem vom vorgerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die \n\nneue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu prüfen, ob entsprechend dem \n\nVortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Ver-\n\ngleichs ausgegangen werden kann. \n\nMüller \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/vi-zr-249-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-17/vi-zr-249-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:41.148092+00:00"}}