{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_248-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"VI ZR 248/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 1 Cb, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 4 Abs. 1 Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitver- ursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverur- sacher zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 248/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Abs. 1 Cb, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 4 Abs. 1 \n\nHat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitver-\n\nursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der \n\nbeiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverur-\n\nsacher zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - LG Oldenburg \n\n AG Vechta \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 3. November 2005 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 28. Juni 2004 in S.. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die D.-Straße aus \n\nRichtung S. kommend. Vor ihm fuhr Frau H. mit ihrem PKW. Der Beklagte zu 1 \n\nkam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW aus einer \n\nGrundstücksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden PKW von Frau H. nach \n\nlinks in die D.-Straße in Richtung S. einbiegen. Frau H. leitete eine Vollbrem-\n\nsung ein und lenkte ihr Fahrzeug nach links. Auf diese Weise gelang es ihr, ei-\n\nnen Zusammenstoß mit dem PKW des Erstbeklagten zu vermeiden. Der Kläger \n\nbremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte \n\nsein PKW mit dem von Frau H.. Den Schaden des Klägers hat die Zweitbeklag-\n\nte in Höhe von 1.668,06 € ersetzt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung weite-\n\nrer 1.668,04 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, den Kläger treffe an dem Unfall \n\nein hälftiges Mitverschulden. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins da-\n\nfür, dass er den erforderlichen Mindestabstand (§ 4 StVO) zu dem vorausfah-\n\nrenden Fahrzeug von Frau H. nicht eingehalten habe oder es an der gebotenen \n\nAufmerksamkeit habe fehlen lassen. Der Berücksichtigung eines Mitverschul-\n\ndens stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass \n\nder Schutzbereich von § 4 StVO den verkehrswidrig auf eine Straße Auffahren-\n\nden nicht umfasse. Ein Mitverschulden des Auffahrenden gegenüber dem Un-\n\nfallverursacher komme vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Vorausfah-\n\nrende ohne eigenes Verschulden durch einen unter Missachtung der Vorfahrt \n\neinbiegenden oder einen den Fahrstreifen wechselnden Unfallverursacher zum \n\nAbbremsen veranlasst werde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklag-\n\nte den Verkehrsunfall verschuldet hat, als er aus einer Grundstücksausfahrt in \n\ndie D.-Straße einfuhr, ohne die herannahenden Fahrzeuge zu beachten. Diese \n\nVorfahrtsverletzung veranlasste Frau H. zu dem Brems- und Ausweichmanöver, \n\ndas zu der Kollision mit dem PKW des Klägers führte. Der Erstbeklagte hat da-\n\nmit gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat sich derjeni-\n\nge, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, so zu verhalten, \n\ndass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. \n\n5 \n\n2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der \n\nVerkehrsunfall von dem Kläger mitverursacht worden ist. Wer im Straßenver-\n\nkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder \n\nzu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurtei-\n\nle vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987 \n\n- VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - \n\nVersR 1989, 54). Dieser wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch er-\n\nschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem an-\n\nderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen \n\nwird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - aaO). Dies kommt \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa dann in Betracht, \n\nwenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, wel-\n\nches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht \n\nauf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem \n\nHindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Auswei-\n\nchen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (Senatsurteil vom \n\n9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358, 359 f.). Von einem ver-\n\ngleichbaren Sachverhalt kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n6 \n\nDer gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch \n\ndann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne \n\nAusschöpfung des Anhalteweges \"ruckartig\" - etwa infolge einer Kollision - zum \n\nStehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (Senatsurteil \n\n7 \n\n8 \n\nvom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO; vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 132). \n\nDaran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug - wie hier der PKW \n\nvon Frau H. - durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand \n\nkommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein \n\nKraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; Senatsurteile vom \n\n23. April 1968 - VI ZR 17/67 - VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember \n\n1986 - VI ZR 138/85 - aaO, m.w.N.). \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht das Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung der beider-\n\nseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG berücksichtigt hat. \n\na) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 \n\nBGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-\n\nsionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-\n\nstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-\n\nsige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli \n\n1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - \n\nVersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, \n\n785 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371, jeweils \n\nm.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 \n\nm.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). \n\nDie Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vor-\n\nzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur \n\nSchadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur \n\nein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - \n\nVersR 1998, 474, 475 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene \n\nAbwägung gerecht. Der Umstand, dass der Kläger nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen entweder den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Abstand zum \n\nvorausfahrenden PKW nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug \n\nwar (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StVO), hat maßgeblich zu dem Unfallgeschehen bei-\n\ngetragen und ist deshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verur-\n\nsachungsanteile zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhal-\n\ntung des Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des \n\n§ 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugute kommt. Die Ein-\n\nhaltung des Abstandes dient nämlich nicht allein dem Schutz des Vorausfah-\n\nrenden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Stra-\n\nßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufge-\n\nstellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen \n\nErkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und \n\nwelches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besa-\n\ngen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr \n\neines Unfalles in den Bereich des Möglichen rückt (BGH, Urteil vom 19. Sep-\n\ntember 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37). Auch § 4 Abs. 1 StVO dient der \n\nSicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle ver-\n\nmeiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahr-\n\nbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung \n\nvon Gefahren zu ermöglichen (OLG München, VersR 1968, 480). Hat die \n\nNichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, \n\nist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beider-\n\nseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision unabhängig davon, ob der andere Unfall-\n\nverursacher in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist. \n\n10 \n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, vorliegend sei eine hälftige \n\nSchadensteilung angemessen, weil die Verkehrsverstöße des Klägers und des \n\nErstbeklagten in gleichem Maße den Unfall verursacht hätten, beruht auf einer \n\ntatrichterlichen Würdigung des konkreten Unfallgeschehens, die aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen \n\nwird. \n\n11 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Vechta, Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 C 193/05 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 S 458/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_248-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/vi-zr-248-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_248-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_248-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/vi-zr-248-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_248-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:26.284486+00:00"}}