{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_247-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VI ZR 247/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb, 254 Cb Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereit- schaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 247/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Bb, 254 Cb \n\nBei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner \n\nVollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereit-\n\nschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05 - LG Mainz \n\n AG Mainz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 im \n\nschriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nZwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten \n\nzu 2, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003 \n\nzu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu \n\neiner Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. \n\nDer Kläger rechnete seinen Schaden über seine Vollkaskoversicherung \n\nab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit, \n\ndass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in \n\nAnspruch genommen werde, und bat, nicht später als zum 15. August 2003 den \n\nUmfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen. \n\n3 \n\nWegen der Erhöhung der Versicherungsprämie auf 100 % übernahm der \n\nKläger das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskoversicherungsvertrag, der \n\nzu 30 % geführt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht \n\nder Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der \n\nInanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nwurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob \n\nder Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er \n\ndas Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es \n\nkönne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kläger \n\nselbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall \n\nohnehin zurückgestuft worden wäre. \n\n6 \n\nDie Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschädigte \n\ndem Schädiger grundsätzlich Gelegenheit geben müsse, die entstehenden Kos-\n\nten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in An-\n\nspruch nehme. Warte der Geschädigte - wie hier - nicht die Regulierungsbereit-\n\nschaft des Haftpflichtversicherers des Schädigers ab, liege regelmäßig ein Ver-\n\n \n\n7 \n\n8 \n\nstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies führe dazu, dass die Auf-\n\nwendungen, die aus der Rückstufung entstünden, nicht erforderlich gewesen \n\nund deshalb nicht zu ersetzen seien. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkasko-\n\nversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahr-\n\nzeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387 und vom 25. April 2006 \n\n- VI ZR 36/05 - VersR 2006, 1139, 1140; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR \n\n35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; \n\nBVerwGE 95, 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Schädiger auch bei nur \n\nanteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der \n\nerkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25. April \n\n2006 (VI ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in diesem \n\nUrteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstu-\n\nfungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu \n\ntragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine \n\nMitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. \n\nSenatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR \n\n77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, \n\n1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ersatzan-\n\nspruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts vor der Inanspruchnahme seiner Vollkas-\n\nkoversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers \n\ndes Beklagten zu 2 abgewartet hat. \n\n10 \n\nZwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß ge-\n\ngen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regu-\n\nlierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inan-\n\nspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht \n\nerforderlich sei, wenn der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich an-\n\nbiete (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1544; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaft-\n\npflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114; \n\nSanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf \n\nkommt es jedoch dann nicht an, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer \n\nMithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm, \n\naaO, 1545). In solchen Fällen wird der Kaskoversicherte regelmäßig seine Kas-\n\nkoversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensan-\n\nteils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtver-\n\nsicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbie-\n\ntet. Anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte voll haftet, verbleibt \n\nnämlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem Ge-\n\nschädigten. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den \n\nUnfallgegner auch hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Vollkaskover-\n\nsicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO). Des-\n\nhalb ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die Regulie-\n\nrungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen \n\nHaftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet, \n\noder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenmäßig - hier zu \n\n50 % - ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein \n\nmit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädi-\n\nger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu er-\n\nsetzen ist (vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36). \n\nIII. \n\n11 \n\nDa das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der \n\nKläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat oder noch \n\nerleiden kann, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag \n\nübernahm und deshalb bei Abschluss eines neuen Vertrages ein Schaden ein-\n\ntreten kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Daher ist das Be-\n\nrufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 70 C 34/04 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 3 S 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-247-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-247-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:09.122474+00:00"}}