{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_243-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZR 243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 243/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Gb \n\nZu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter \n\nUnfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne \n\nweiteres zugänglich war. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth \n\n AG Bayreuth \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nPauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\n\nrer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes \n\nC 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Be-\n\nklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. \n\nStreitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind. \n\n2\n\nAuf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfall-\n\ntag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH \n\nzum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen \"Unfallersatz-\n\ntarif\". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung. \n\nDie Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 € \n\nGrundmiete für 14 Tage im \"Unfallersatztarif\" zum Tagespreis von 169,00 €. \n\n3 \n\nDie Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in \n\nHöhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Miet-\n\npreis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. \"Normaltarif\", zu dem unstreitig ein \n\nFahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haf-\n\ntungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe \n\nvon 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger \n\nZahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, \n\ndass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten \"erforderlicher\" Aufwand \n\nzur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den \n\nParteien sei unstreitig, dass der \"Normaltarif\" für Selbstzahler in Bayreuth für \n\ndie Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der \"Unfallersatztarif\" mit \n\n2.366,00 € netto übersteige den \"Normaltarif\" für Selbstzahler damit um mehr \n\nals das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis den-\n\nnoch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-\n\nrechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die \n\ner im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger \n\nhabe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichen-\n\nde Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen \n\nRechtfertigung des gewählten \"Unfallersatztarifes\" könne auch nicht dahinste-\n\nhen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein \"Normaltarif\" nicht zugänglich \n\ngewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend sub-\n\nstantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter \n\nInstanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten kön-\n\nnen, sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf \n\nberufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der \n\nAutovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertra-\n\nges gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin, \n\ndass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich ge-\n\nwesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren \n\nKosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht \"billiger geht\" \n\nund er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt. \n\nDer Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des \n\nErsatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma \n\nU. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelas-\n\nsenen - Revision nicht stand. \n\n1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nFrage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftli-\n\ncher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret \n\ngewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische \n\nunfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber \n\ndem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschie-\n\nden, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzu-\n\nvollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifi-\n\nsche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehr-\n\npreis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - \n\nVersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; \n\nvom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April \n\n2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854). \n\n8\n\nDanach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-\n\nlegung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Un-\n\nfallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. \n\nSoweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzurei-\n\nchend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt \n\nwerden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellung-\n\nnahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Fakto-\n\nren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif recht-\n\nfertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisions-\n\nerwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht \n\nerkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif lie-\n\ngende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände ge-\n\nrechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungs-\n\ngericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der \n\nStellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen \n\nauseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitier-\n\nten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vor-\n\ntrag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden \n\nsind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht be-\n\nrücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vor-\n\ntrag zu ergänzen. \n\n9 \n\nZwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der \n\nRevisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen \n\nAnsatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Klä-\n\nger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus \n\nandauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen \n\nein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden. \n\n10 \n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass \n\nihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann \n\ndas angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen blei-\n\nben. \n\n11 \n\nFür die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des \n\nEinzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten \n\nGrundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005 \n\n- VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - \n\nVersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der \n\nTarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirt-\n\nschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsge-\n\nbots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. \n\nDies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm ange-\n\nbotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe \n\nergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich \n\nsein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder \n\nzwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch \n\neine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. \n\nAllein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene \n\nTarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es dage-\n\ngen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers unge-\n\nrechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-\n\nmieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. \n\n12 \n\nDie Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits \n\nin der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten \n\nMercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem \n\nUnfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwi-\n\nschen einem \"Normaltarif\" und einem \"Unfallersatztarif\" seien ihm nicht bekannt \n\ngewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der \n\nKläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein \n\nFahrzeug zu erhalten. \n\n13 \n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vor-\n\ntrag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus-\n\ngeführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm \n\nseien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht \n\ndas Berufungsgericht sodann noch näher ein. \n\n14 \n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebote-\n\nnen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung ge-\n\nlangt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus berufli-\n\nchen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung, \n\ngegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt \n\naufgefordert hätte. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 - \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-243-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-243-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:17.264758+00:00"}}