{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_233-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"VI ZR 233/05","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 233/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nam 7. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nMit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien \n\nzur Hauptsache sind die Urteile der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 14. November 1996 und des 1. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 1997 \n\nwirkungslos geworden. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit dem nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit \n\nhat der Kläger vom Beklagten die Unterlassung folgender Äußerung begehrt: \n\n\"Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über \n\n20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die \n\nChance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu \n\nwerden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, \n\ndas verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen.\" \n\n2 \n\nDer Kläger war in der DDR Konsistorialpräsident der Evangelischen Kir-\n\nche in Berlin-Brandenburg und nach der deutschen Einigung Ministerpräsident \n\ndes Bundeslandes Brandenburg. In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche \n\nunterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakte zu hauptamtlichen Mitarbeitern des \n\nMinisteriums für Staatssicherheit (MfS), welches ihn unter der Bezeichnung \"IM-\n\nSekretär\" als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) in einem IM-Vorgang registriert hatte. \n\n3 \n\nIm Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer \n\n4 \n\n5 \n\nBerlin und Brandenburg hat der Beklagte - damals stellvertretender Fraktions-\n\nvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus von Berlin - die umstrittene Äuße-\n\nrung aufgestellt. Ihr lagen keine eigenen Recherchen des Beklagten zugrunde; \n\ndieser verweist insoweit auf die Berichterstattung in den Medien, behördliche \n\nStellungnahmen, bekannt gewordene Stasi-Unterlagen und frühere Gerichts-\n\nentscheidungen zu diesem Thema. \n\nDer Kläger begehrt die Unterlassung der Äußerung, er sei \"IM-Sekretär, \n\nüber 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig\" gewesen, weil \n\ndies nicht zutreffe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst sein Ziel der Kla-\n\ngeabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni \n\n1998 (VI ZR 205/97 - BGHZ 139, 95) das Berufungsurteil aufgehoben und die \n\nKlage u.a. deshalb abgewiesen, weil die Äußerung mehrdeutig sei. Auf die Ver-\n\nfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht das Revi-\n\nsionsurteil mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, \n\n339 = NJW 2006, 207) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof \n\nzurückverwiesen, weil es für künftige Äußerungen nicht darauf ankomme, ob \n\nsie einer für den Äußernden günstigeren Auslegung zugänglich seien. In der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Parteien die \n\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich \n\nverpflichtet hat, die streitgegenständliche Äußerung bei Meidung einer Ver-\n\ntragsstrafe künftig weder aufzustellen noch zu verbreiten. Hinsichtlich der Kos-\n\nten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils beantragt, diese dem Gegner \n\naufzuerlegen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. \n\n1. Über diese Kosten hat der Senat nach den - auch noch im Revisions-\n\nverfahren zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen \n\ngemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, \n\nwem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die \n\nHauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGHZ \n\n123, 264, 265 f.). \n\n2. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache wäre die Re-\n\nvision des Beklagten zurückzuweisen gewesen. \n\na) Nach der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gebo-\n\ntenen Auslegung der fraglichen Äußerung hat der Beklagte das Persönlichkeits-\n\nrecht des Klägers durch eine Tatsachenbehauptung verletzt, deren Wahrheit \n\nnicht festgestellt werden konnte. Insbesondere war der Beklagte hierzu nicht in \n\nWahrnehmung berechtigter Interessen zum Zwecke der öffentlichen und politi-\n\nschen Meinungsbildung des Wahlvolks in der Zeit einer Volksabstimmung be-\n\nrechtigt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Stellung des Be-\n\nklagten als Parteipolitiker und Abgeordneter des Berliner Abgeordnetenhauses \n\nmit berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hätte ein Unterlassungsanspruch des \n\nKlägers analog § 1004 BGB bejaht werden müssen. \n\n10 \n\nFür diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten \n\nbei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft ge-\n\nrichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist deshalb auch ohne Bedeutung, inwieweit \n\nder Beklagte auf Grund vorangegangener Gerichtsentscheidungen gegen den \n\nKläger aus dem Jahre 1993 (vgl. LG Berlin AfP 1993, 675; KG NJW-RR 1994, \n\n926) die Äußerung für berechtigt halten konnte. \n\n11 \n\nb) Im Revisionsverfahren wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu be-\n\nurteilen gewesen, nachdem der Beklagte nunmehr Schriftstücke vorgelegt hat, \n\ndie gemäß § 580 Nr. 7 lit. b ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfah-\n\nrens darstellen sollen. \n\n12 \n\nMit Ausnahme eines Vermerks über eine Abteilungsleiterbesprechung in \n\nder Staatssicherheit der DDR stellen die neu vorgelegten Schriftstücke schon \n\ndeshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, weil sie erst nach dem Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erstellt worden sind. Dies \n\nschließt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO aus \n\n(vgl. BGHZ 30, 60, 64 f.; 46, 300, 303; BGH, Urteile vom 8. Februar 1984 \n\n- IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453, 455; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR \n\n1/88 - NJW-RR 1989, 258). \n\n13 \n\nAuch der vorgelegte Vermerk über eine Abteilungsleiterbesprechung, \n\nwonach vom Staatssicherheitsdienst der DDR Anfang 1970 u.a. ein \"IMV\" unter \n\ndem Namen Sekretär \"geworben\" worden sein soll, hätte eine Aufhebung des \n\nBerufungsurteils aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerechtfertigt, denn \n\nallein die Prozessökonomie würde nicht ausreichen, im Revisionsverfahren we-\n\ngen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO das neu vorgelegte \n\nSchriftstück entgegen § 559 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, um damit eine \n\nWiederaufnahme vorwegzunehmen (vgl. BGHZ 18, 59, 60; BGH, Urteile vom \n\n13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, \n\nneue 3; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089). \n\n14 \n\nc) Soweit der Beklagte geltend macht, die Verurteilung durch das Beru-\n\nfungsgericht sei zu weitgehend, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer die Wege aufzu-\n\nzeigen, die aus dem Verbot herausführen. Vielmehr durfte die Behauptung des \n\nBeklagten in ihrer konkret geäußerten Fassung ohne Einschränkung verboten \n\nwerden (vgl. zuletzt BGHZ 118, 53, 56; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR \n\n317/99 - NJW 2002, 2096 unter II 1 b cc (3); Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche \n\nAnsprüche und Verfahren, 9. Aufl., 51. Kap., Rn. 25 m.w.N.). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.11.1996 - 3 O 438/96 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.1997 - 1 U 33/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/vi-zr-233-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/vi-zr-233-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:09.337934+00:00"}}