{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_228-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"VI ZR 228/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfeh- ler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler an- gegriffen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 228/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 \n\nIst im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfeh-\n\nler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die \n\nBerufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler an-\n\ngegriffen wird. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - OLG Zweibrücken \n\n LG Kaiserslautern \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Oktober 2005 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten wegen der Folgen einer Operati-\n\non die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für \n\nbereits entstandene und künftig entstehende Schäden materieller und immate-\n\nrieller Art. \n\nDer Kläger, der von Beruf Stukkateur und Maler ist, suchte den Beklag-\n\nten im Frühjahr 2002 wegen einer Geschwulst im Bereich der rechten Halsseite \n\nauf. Der Beklagte diagnostizierte eine gutartige Fettgewebegeschwulst (Lipom) \n\nund riet zur operativen Entfernung. Am 28. Mai 2002 fand zwischen den Partei-\n\nen eine Besprechung über den geplanten Eingriff statt. Dabei unterzeichnete \n\nder Kläger einen \"perimed-Aufklärungsbogen\" betreffend die \"Exstirpation oder \n\nDrainage eines Halslymphknotens\". Am 3. Juni 2002 begab sich der Kläger in \n\ndie Klinik. Dort führte der Beklagte mit ihm am Abend ein weiteres Aufklärungs-\n\ngespräch und nahm am nächsten Tag den Eingriff vor. Seit der Operation leidet \n\nder Kläger unter Schmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Schulter und im \n\nrechten Arm. In der Folgezeit wurde eine Läsion des Nervus accessorius als \n\nUrsache der Beschwerden diagnostiziert. Die operative Rekonstruktion des \n\nNervs scheiterte. Aufgrund des Tiefstands der rechten Schulter und ausgepräg-\n\nter Muskelatrophie im Bereich der Clavikula rechts ist der Kläger nach seinem \n\nVortrag auch künftig nicht mehr in der Lage, ganztags in seinem Beruf zu arbei-\n\nten. \n\n3 \n\nDie auf ärztliche Fehler bei der Operation und unzureichende Aufklärung \n\nüber die Risiken des Eingriffs gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen. \n\nDie Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch wegen unzureichender \n\nAufklärung über die Risiken des Eingriffs. Der Kläger sei rechtzeitig aufgeklärt \n\nworden. Die Verletzung des Nervus accessorius sei ausdrücklich angesprochen \n\nworden. Dass der unterzeichnete perimed-Bogen eine \"Exstirpation oder Drai-\n\nnage eines Halslymphknotens\" und damit eine andere Operation als die Entfer-\n\nnung eines Lipoms betreffe, sei wegen der annähernd vergleichbaren Risiken \n\nunerheblich. \n\n5 \n\nZwar bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen, \n\naufgrund derer das Landgericht einen ärztlichen Fehler bei der Operation ver-\n\nneint habe. Doch könnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der \n\nKläger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer nicht \n\nhinreichenden ärztlichen Aufklärung mit der Berufung angegriffen habe. Bei \n\nmehreren Streitgegenständen, um die es sich bei den Haftungstatbeständen \n\nwegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufklärung \n\nhandle, sei eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig. Wegen des \n\nAblaufs der Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger durch den Schriftsatz \n\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht \n\nmehr erweitern können. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision \n\nuneingeschränkt in dem Umfang zulässig, in dem sie vom Kläger eingelegt \n\nworden ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision \n\nnicht nur beschränkt auf den Vorwurf des Behandlungsfehlers zugelassen. In \n\nder Urteilsformel findet sich keine Einschränkung. Zwar könnte sich eine Ein-\n\ngrenzung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. \n\nRspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - NJW \n\n1992, 1039 f. - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 104 ff.; BGH, BGHZ 48, \n\n134, 136; Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778 und \n\nvom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799). Im Streitfall ist jedoch \n\neine solche nicht anzunehmen, weil zur Beurteilung der Frage des Streitge-\n\ngenstands der Berufung, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen hat, der gesamte Streitstoff herangezogen werden muss, über den das \n\nBerufungsgericht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR \n\n131/02 - VersR 2003, 1441, 1442). \n\n8 \n\n2. In Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats zur Aufklärung hat das Berufungsgericht die Aufklärung des Klägers \n\nüber die Risiken des Eingriffs für zureichend erachtet. Nach den nicht zu bean-\n\nstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger \n\nam 28. Mai 2002 und am Abend des 3. Juni 2002 im Großen und Ganzen über \n\ndie Operation aufgeklärt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 29, 176, 179 f.; 90, 103, \n\n106; 106, 391, 398; 144, 1, 7 f.). Er hat auf die mögliche Verletzung des Schul-\n\nterhebenervs (Nervus accessorius) und dessen Folgen (Lähmung) in ausrei-\n\nchender Weise hingewiesen. Dass er sich dabei eines perimed-Bogen bedien-\n\nte, der die Exstirpation eines Halslymphknotens und nicht die Entfernung eines \n\nLipoms betrifft, begegnet nach den Umständen des Streitfalls keinen durchgrei-\n\nfenden Bedenken. Dadurch wurde der Eingriff weder verharmlost noch lag für \n\nden Kläger die Annahme nahe, die Operation sei so unproblematisch, dass da-\n\nfür nicht einmal ein Aufklärungsbogen vorgesehen sei. Selbst wenn der Kläger \n\nanfänglich eine solche Fehlvorstellung gehabt haben sollte, wurde sie dadurch \n\nbeseitigt, dass der Beklagte mit ihm in zwei Gesprächen die konkreten Risiken \n\nan Hand der Abbildungen auf dem perimed-Bogen erläuterte. Dafür dass die \n\nmündliche Belehrung unzulänglich gewesen wäre, zeigt die Revision keinen \n\nhinreichenden Tatsachenvortrag auf, der in den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft \n\nunberücksichtigt geblieben wäre. \n\n9 \n\n3. Auch im Übrigen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts revisi-\n\nonsrechtlicher Überprüfung stand. Die Frage der Haftung des Beklagten wegen \n\neines Behandlungsfehlers ist nicht Streitstoff der Berufung geworden, weil dazu \n\nAusführungen in der Berufungsbegründung fehlen. \n\n10 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine \n\nBerufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. \n\n- nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen \n\nlässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene \n\nUrteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen \n\ndiese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 \n\n- VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Be-\n\nschluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile \n\nvom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni \n\n1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - \n\nVersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in \n\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient die-\n\nse Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs \n\nfür die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit \n\nder Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Be-\n\ngründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten An-\n\nfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in \n\nFrage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren \n\nStreitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstre-\n\ncken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom \n\n28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November \n\n2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442, 443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl., \n\n§ 520 Rn. 38; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33 und 35). Auch \n\nwenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten \n\nPunkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es \n\nnicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich \n\nnur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184 \n\nund Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482). \n\n11 \n\nBei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließen-\n\nden Beurteilung, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um unterschied-\n\nliche Streitgegenstände handelt. Zwischen den Ansprüchen wegen unzurei-\n\nchender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung \n\nandererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Scha-\n\ndensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm auf-\n\ngrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, \n\ndoch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gela-\n\ngerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt \n\nsein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsicht-\n\nlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294). In-\n\ndessen hat sich aus den oben dargelegten Gründen im Streitfall die Berufung \n\nnicht auf die Frage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers erstreckt. \n\n12 \n\nb) Zwar hat der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz unverändert \n\naufrecht erhalten, doch kann allein daraus nicht ersehen werden, in welchem \n\nUmfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden sollte. Dies kann nur an-\n\nhand der Berufungsbegründung beurteilt werden. Die Berufungsbegründung \n\nenthält aber lediglich Ausführungen zur ärztlichen Risikoaufklärung. Soweit das \n\nLandgericht den Behandlungsfehler verneint hat, wird das Urteil nicht angegrif-\n\nfen. Entgegen der Auffassung der Revision war eine Stellungnahme dazu nicht \n\nentbehrlich. Zwar muss der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu \n\nseinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung \n\nnehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, \n\n369, 371; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, \n\n178 und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828), doch gilt dies \n\nnur, soweit der zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristge-\n\nrecht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfah-\n\nrens geworden ist. Im Streitfall ist dies hinsichtlich der Ansprüche wegen fehler-\n\nhafter Behandlung nicht gegeben. \n\n13 \n\nc) Da der Kläger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers \n\nin der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachträgliche \n\nErweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. September 2005 wegen des \n\nAblaufs der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Auch wenn durch eine be-\n\nschränkte Anfechtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in vollem \n\nUmfang gehemmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - \n\nVersR 1994, 1445, 1446; Zöller/Vollkommer aaO, § 705 Rn. 11), können die \n\nBerufungsangriffe nur im Rahmen der Frist zur Berufungsbegründung bis zum \n\nSchluss der Berufungsverhandlung ergänzt werden, soweit nicht darüberhinaus \n\ndie Präklusionsvorschriften entgegenstehen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.03.2005 - 4 O 520/03 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.10.2005 - 5 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-228-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-228-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_228-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:20.605972+00:00"}}