{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_225-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"VI ZR 225/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 n.F. Hb Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbe- schaffung vorgenommen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 225/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 2 n.F. Hb \n\nZur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines \n\nunfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbe-\n\nschaffung vorgenommen wird. \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - LG Hechingen \n\n AG Albstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen \n\nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Diedrichsen und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen \n\nSchadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, \n\nbei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haf-\n\ntung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit. \n\nIn einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein \n\nSachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erst-\n\nzulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 € \n\nbrutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel \n\nüberwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% \n\nangeboten werden. \n\n3 \n\nDer Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Be-\n\nklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Be-\n\nklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil \n\nvon 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser \n\nGrundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Diffe-\n\nrenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die \n\nKlage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung \n\ndes Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges ent-\n\nscheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder \n\nmit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhö-\n\nrung eines weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das un-\n\nfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regel-\n\nbesteuert angeboten worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden \n\nFeststellung hat es sich nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehin-\n\ndert gesehen, dass die Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und sei-\n\nnem Vortrag zugrunde gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es \n\nmeint, der in der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwi-\n\nschen den Parteien über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer \n\nwäre von Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden \n\nErklärung zum Schadensgutachten auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur \n\nüberwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges habe zugestanden wer-\n\nden sollen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten \n\nGesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-\n\nschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die \n\nUmsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-\n\ndens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; \n\nvom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 \n\n- VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928). \n\n7 \n\na) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines \n\nSachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brut-\n\nto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. \n\nHierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem \n\nGebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG \n\ndifferenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wer-\n\nden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der \n\nSchadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahr-\n\nscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt gehandelt wird. \n\n8 \n\nb) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem \n\nüberwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädig-\n\nte aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein sol-\n\nches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes \n\nFahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden. \n\n9 \n\nIm Rahmen der gebotenen \"subjektbezogenen Schadensbetrachtung\" \n\nkann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der \n\nkonkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatz-\n\nsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade \n\ndiejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste \n\nbezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Er-\n\nwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem \n\nin einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbe-\n\nschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen \n\nübersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der \n\nErsatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des un-\n\nfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt ver-\n\nlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewie-\n\nsenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in \n\ndiesem Zusammenhang nicht an \n\n(Senatsurteil vom 1. März 2005 \n\n- VI ZR 91/04 - aaO). \n\n10 \n\nVerzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbe-\n\nschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im \n\nRahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachver-\n\nständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfrei-\n\nheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der \n\nRechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Ab-\n\nzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteue-\n\nrung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschä-\n\ndigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese \n\nMöglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer \n\nbesteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzo-\n\ngen. \n\n11 \n\nc) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausrei-\n\nchenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebraucht-\n\nwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt \n\nsich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Um-\n\nsatzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert \n\naus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber, \n\nNZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher \"Net-\n\nto-Wiederbeschaffungswert\" ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den \n\ndas Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend \n\nwahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueran-\n\nteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, \n\n239). \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch \n\nnicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535 \n\nZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung \n\nzur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen. \n\n13 \n\na) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO \n\nvorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil \n\nvom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gericht-\n\nliches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung \n\neiner Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne \n\nungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners wer-\n\nde nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstän-\n\nde hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urtei-\n\nle vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994 \n\n- IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR \n\n1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297 \n\nm.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten \n\nhindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf. \n\n14 \n\nb) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Er-\n\nklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in \n\ndem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Ges-\n\ntändnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere \n\nProzessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-\n\ngestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend dif-\n\nferenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Ur-\n\nteil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der be-\n\nsagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Um-\n\nsatzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher \n\nStreit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der \n\nGrundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten \n\nsinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbe-\n\nsteuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses \n\nspricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor \n\ndem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht \n\nvon einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als quali-\n\nfizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegen-\n\nden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls \n\nnicht substantiiert bestritten worden. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Albstadt, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 C 24/05 - \n\nLG Hechingen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 S 24/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/vi-zr-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/vi-zr-225-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_225-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:36.157345+00:00"}}