{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_224-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 224/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 280, 311, 677 ff., 823 Be, 826 Gi ZPO §§ 91 ff. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres ei- nen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten An- waltskosten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 224/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 280, 311, 677 ff., 823 Be, 826 Gi \n\nZPO §§ 91 ff. \n\nDie Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres ei-\n\nnen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen \n\nhinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten An-\n\nwaltskosten. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05 - LG Landau in der Pfalz \n\n AG Landau in der Pfalz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter \n\nRechtsanwaltskosten. \n\nDie Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. \n\nMit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Be-\n\nklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von \n\n201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erhe-\n\nben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte \n\nder Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die \n\nKlägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten \n\nAnspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklag-\n\nte nicht. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskos-\n\nten in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend ge-\n\nmachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattge-\n\ngeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unbe-\n\nrechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine \n\nquasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähn-\n\nlich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslö-\n\nsen könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbe-\n\nsondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer \n\nnegativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können. \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\nDa ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier \n\nnicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das \n\nBestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht \n\n(sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Beru-\n\nfungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Un-\n\nrecht bejaht. \n\n7 \n\n1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die \n\nRegelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ \n\n45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerpro-\n\nzessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite \n\n13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen An-\n\nspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsan-\n\nspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa \n\nin contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit \n\nist für den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 maßgeblich, weil das An-\n\nspruchsschreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2000 stammt. \n\n8 \n\nWird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung \n\nkonfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann \n\nkommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in \n\ncontrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die de-\n\nliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, \n\nZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11), \n\nmöglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom \n\n13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl, aaO, S. 139 ff.). Nach den \n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen, \n\ndie zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor. \n\n9 \n\n2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder \n\naus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im \n\nRahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht \n\nwurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kos-\n\ntenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343; OLG \n\nDüsseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei \n\nStellung eines unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Ok-\n\ntober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284). \n\n10 \n\nDem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das Be-\n\nrufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein Zah-\n\nlungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies \n\nwäre indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs \n\nabschließend beurteilen zu können. \n\n11 \n\nGinge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegründung ent-\n\nnommen werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter \n\nTeilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme je-\n\ndenfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des Ver-\n\nhaltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensrückzahlung \n\ngestütztes Verlangen unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung als \n\nnachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge, \n\ndass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) bestünde. Ob die \n\nRückforderung unberechtigt war, hätte der Tatrichter aufgrund der erforderli-\n\nchen neuen Verhandlung unter Berücksichtigung auch des Revisionsvorbrin-\n\ngens erneut zu beurteilen. \n\n12 \n\nHat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Kläge-\n\nrin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Vor-\n\naussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der Klägerin \n\nfolgend - angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung \n\nbestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen \n\ndenkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben kön-\n\nnen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4, ferner § 280 \n\nRn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar, \n\n§ 241 Rn. 24 ff.; Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflich-\n\nten, 2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241 ff.). Allein durch die Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht wei-\n\nter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114; BGH, \n\nUrteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu kritisch \n\nLipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 - NJW 1995, \n\n715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP 1995, 282, 284 ff.; vom 20. März 2001 \n\n- X ZR 63/99 - NJW 2001, 2716; OLG Celle, EWiR 1998, 733). \n\n14 \n\nAusnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Ein-\n\nzelfall besonders schutzwürdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und außerde-\n\nliktische Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts festgestellt. \n\nDas Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsan-\n\nspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen \n\nsolchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unbe-\n\nrechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens-\n\nrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlie-\n\ngen (vgl. Bork, aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ul-\n\nrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, \n\nGRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung \n\nhervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu \n\netwa BGHZ 164, 1 ff.). \n\n15 \n\n4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechter-\n\nhalten werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Be-\n\ntracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen. \n\n16 \n\na) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als \n\nGrundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit an-\n\nwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten be-\n\njaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten \n\ndurch die Klägerin ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Be-\n\nklagten entsprechende Maßnahme. Im Übrigen beruht die genannte Entschei-\n\ndung auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des ge-\n\nwerblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245; Haller, aaO; \n\na.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.). \n\n17 \n\nb) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte in \n\nkeines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen rei-\n\nnen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997, 342, 344; \n\nBecker-Eberhard, aaO, Seite 84; Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164). Der \n\nAuffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle regel-\n\nmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad \n\nHomburg, MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden. \n\n18 \n\nc) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \n\nmit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht \n\nbisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre in-\n\ndes nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten \n\nnachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als \n\nBetrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. In-\n\nsoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. \n\n19 \n\nd) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein \n\nRaum für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom \n\n4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO, \n\nSeite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.). \n\n20 \n\nDie Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn \n\ndie Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach Pro-\n\nzessrecht lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen, dass \n\ndie Klägerin - anstatt sich außergerichtlich zu verteidigen - nicht sofort eine ne-\n\ngative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG Zweibrücken, \n\nNJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel, JurBüro 2000, 35), die aussichtsreich \n\ngewesen wäre, solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten An-\n\nspruch hätte beweisen können (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 2. März \n\n1993 - VI ZR 74/92 - NJW 1993, 1716, 1717). \n\n21 \n\nDies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der zivilprozes-\n\nsualen Kostenvorschriften. Diese stellen gegenüber den materiellrechtlichen \n\nAnspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes \n\nProzessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragungspflicht unabhängig \n\nvom Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientier-\n\nte Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass \n\nsie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). \n\nEin auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner \n\nKostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten \n\nund auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Rich-\n\ntung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen. Dabei ist \n\nauch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in \n\nder Hauptsache an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen \n\nfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034). \n\n22 \n\nEine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht - entge-\n\ngen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht (vgl. BGH, Urtei-\n\nle vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4. November 1987 \n\n- IVb ZR 83/86 - aaO). Die materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen \n\nUmständen eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass \n\neinzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslü-\n\ncke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatz-\n\npflicht eines Dritten knüpft. \n\n23 \n\nSoweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt \n\nwird, überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Kla-\n\nge zu erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche Kos-\n\ntenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, kann \n\ndas Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt wer-\n\nden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, al-\n\nso an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird. \n\n24 \n\n5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Kla-\n\nge - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begründung abweisen, \n\ndie Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar \n\nsind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Ge-\n\nschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den Umständen \n\ndes Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausrei-\n\nchend zu erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müs-\n\nsen, sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise ho-\n\nhe Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 C 1734/04 - \n\nLG Landau, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 62/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-224-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-224-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_224-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:29.848064+00:00"}}