{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_223-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"VI ZR 223/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 223/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc \n\nKeine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2005 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger hielt sich am 23. Juni 2001 gegen 12.00 Uhr in dem von der \n\nBeklagten betriebenen Verbrauchermarkt in S. auf, um dort einzukaufen. Als er \n\nsich im Bereich der offen gelagerten Erfrischungsgetränke orientieren wollte, \n\nexplodierte \n\neine \n\nLimonadenflasche \n\n(Mehrwegflasche, \n\nsog. Brunnen \n\n- Einheitsflasche), wodurch er erheblich verletzt wurde. \n\n2 \n\nDer Hersteller der Limonadenflasche wurde aufgrund einer Klage des \n\nArbeitgebers des Klägers verurteilt, dem Arbeitgeber den durch die Lohnfort-\n\nzahlung entstandenen Schaden gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. § 115 \n\nSGB X zu ersetzen. Mit der jetzigen Klage macht der Kläger seinen Eigenbetei-\n\nligungsbetrag sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. \n\n3 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagten keine Ver-\n\nkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Zwar sei die Beklagte beim Ver-\n\nkauf kohlensäurehaltiger Getränke verpflichtet gewesen, in den Grenzen des \n\ntechnisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass \n\nder Verbraucher keine Gesundheitsschäden erleide. Deshalb habe sie die mit \n\ndem Vertrieb von Glasflaschen verbundene Gefahr einer spontanen Explosion \n\nnach Möglichkeit gering halten müssen. Eine durch Klimatisierung herbeigeführ-\n\nte künstliche Kühlung sei aber unzumutbar gewesen, weil sich dadurch bei den \n\nhier zu erörternden Temperaturen das Risiko nur minimal verringert hätte. \n\n5 \n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen sei das Explosionsrisiko \n\ntemperaturabhängig. Neben der Temperatur seien jedoch deren Bruchfestigkeit \n\nsowie der CO2-Gehalt des Getränks Bestimmungsfaktoren für die Wahrschein-\n\nlichkeit eines spontanen Bruchs der Flasche. Bei einer Temperatur von 15°C \n\nentstehe ein Überdruck von 2,59 bar. Dieser steige bei 24,4°C auf 3,75 und bei \n\n30°C auf 4,57 bar. Dieser Gleichgewichtsdruck werde allerdings bei CO2-\n\nhaltigen Getränken üblicherweise weder im Handel noch beim Verbraucher er-\n\nreicht. Die Gleichgewichtseinstellung dauere nämlich in einer ruhig gelagerten \n\nFlasche mehrere Monate. \n\n6 \n\nEine spontane Explosion bei den hier diskutierten Temperaturen setze \n\neine Schädigung der Flasche in Form von nicht erkennbaren Mikrorissen vor-\n\naus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauenden Überdrucks vergrößer-\n\nten und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der Flasche führten. Trotz \n\neines Mittelwerts der Innendruckfestigkeit von noch über 12 bar bei alten und \n\nstark verschlissenen Mineralwasserflaschen komme es immer wieder vor, dass \n\neinzelne Flaschen beim Verbraucher bzw. im Handel bei einem Überdruck von \n\nweniger als 4 bar explodierten. Die Geschwindigkeit des Risswachstums sei \n\nnicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch unendlich langsam und etwa \n\n1 mm/sek. \n\n7 \n\nAussagen zu dem Zeitpunkt, wann und unter welchen Bedingungen eine \n\nbestimmte vorgeschädigte Flasche explodieren werde, seien nicht möglich. Vor-\n\nliegend hätte aber eine geringere Temperatur die Explosionswahrscheinlichkeit \n\nnur geringfügig gesenkt. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche platzen, \n\nwenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten. \n\n8 \n\nIn Deutschland sei es unüblich, Sprudelkästen in Kühlräumen zu lagern. \n\nWeil das Risiko von Explosionen dadurch auch nicht wesentlich abgesenkt \n\nwürde, sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, das Getränk gekühlt zum Ver-\n\nkauf anzubieten. Dem lediglich geringen Sicherheitsgewinn hätte nämlich ein \n\nerheblicher Aufwand für eine kühle Lagerung gegenüber gestanden. Der Auf-\n\nwand beziehe sich nicht nur auf den Raum, in welchem die Flaschen verkauft \n\nwürden, sondern auch auf Lagerräume und den Transport, weil die Anpassung \n\nder Flaschentemperatur an die Umgebungstemperatur eine gewisse Zeit benö-\n\ntige. Zudem sei das Explosionsrisiko gekühlter Flaschen zu bedenken, das aus \n\ndem Temperaturunterschied von menschlicher Hand und Glasflasche herrühre. \n\nWenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem \n\ndas Glas durch die Hand erwärmt werde, könne nämlich allein dadurch eine \n\nExplosion hervorgerufen werden. \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall hätten die Verkaufsräume allenfalls eine Tempera-\n\ntur von 24,4°C gehabt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu der in der \n\nzweiten Instanz eingeholten Auskunft des Wetterdienstes vortrage, der einstö-\n\nckige Verkaufsraum sei nicht isoliert und das Flachdach sei mit schwarzer \n\nTeerpappe bedeckt gewesen, so dass sich das Gebäude ganz erheblich aufge-\n\nheizt habe, sei sein Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Erst-\n\ninstanzlich habe der Kläger nämlich vorgetragen, Außen- und Innentemperatur \n\nseien \"praktisch identisch\" gewesen. Im Übrigen habe der Sachverständige be-\n\nreits die räumliche Lage von S. berücksichtigt. Zu Gunsten des Klägers sei \n\nbei der angenommenen Maximaltemperatur wegen der Innenstadtlage der Ver-\n\nkaufsräume ein Zuschlag vorgenommen worden. Es sei deshalb nicht gerecht-\n\nfertigt, die von der Beklagten eingeräumte Maximaltemperatur von 24,4°C zu \n\nüberschreiten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte \n\naufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet \n\nwar, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren \n\ndafür zu sorgen, dass Verbraucher durch die von ihr angebotene Ware keine \n\nGesundheitsschäden erleiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - \n\nschafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-\n\ngen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom \n\n8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234 und vom 15. Juli \n\n2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebo-\n\ntene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger \n\nund verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig \n\nund ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden \n\nkann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch. \n\nEine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen \n\nLeben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst \n\ndann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit er-\n\ngibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es \n\njedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, \n\ndie ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger \n\nder betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Perso-\n\nnen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten \n\nsind (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05; vom 8. November \n\n2005 - VI ZR 332/04 - und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -, jeweils aaO m. \n\nw. N.). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die \n\nGefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Senatsurteil \n\nvom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 f.). \n\n12 \n\n13 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\ndass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten verneint hat. \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die auf den \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen be-\n\nruhen, ist das Explosionsrisiko zwar temperaturabhängig; weitere Faktoren sind \n\naber der CO2-Gehalt des Getränks sowie die Bruchfestigkeit der Flasche. Eine \n\nspontane Explosion setzt eine Schädigung der Flasche in Form von nicht er-\n\nkennbaren Mikrorissen voraus, die sich unter dem Einfluss des sich aufbauen-\n\nden Überdrucks vergrößern und schließlich explosionsartig zur Zerstörung der \n\nFlasche führen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die Geschwindig-\n\nkeit des Risswachstums sei nicht berechenbar. Sie liege zwischen praktisch \n\nunendlich langsam und etwa 1 mm/s. Aussagen zu dem Zeitpunkt, wann und \n\nunter welchen Bedingungen eine bestimmte vorgeschädigte Flasche explodie-\n\nren werde, seien nicht möglich. Selbst im Kühlschrank könne eine Flasche plat-\n\nzen, wenn die feinen Risse die Druckfestigkeit vermindert hätten. Eine geringe-\n\nre Temperatur hätte deshalb vorliegend die Explosionswahrscheinlichkeit nur \n\ngeringfügig gesenkt. Andererseits hat der Sachverständige auf das Explosions-\n\nrisiko gekühlter Flaschen hingewiesen, das aus dem Temperaturunterschied \n\nvon menschlicher Hand und Glasflasche herrühre. Er hat dargelegt, dass dann, \n\nwenn sich ein bereits fortgeschrittener Mikroriss in dem Bereich befinde, in dem \n\ndas Glas durch die Hand erwärmt werde, alleine dadurch eine Explosion her-\n\nvorgerufen werden könne. \n\n14 \n\nAus diesen Ausführungen geht hervor, dass die wesentliche Ursache für \n\ndie Explosion im Zustand der Flasche zu sehen ist, insbesondere in den für den \n\nEinzelhändler nicht erkennbaren Haarrissen. Beim Zustand der Flasche handelt \n\nes sich aber um ein Risiko, das in den Verantwortungsbereich des Herstellers \n\nfällt, dem der Gesetzgeber die Haftung für fehlerhafte Produkte zugewiesen hat. \n\nAufgrund der für ihn bestehenden Gefährdungshaftung haftet der Hersteller \n\ndeshalb in solchen Fällen grundsätzlich nach § 1 des Produkthaftungsgesetzes, \n\nwobei im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit jetzt auch für \n\nden immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden \n\nkann. \n\n15 \n\nSoweit darüber hinaus die Temperatur eine Rolle spielen kann, erscheint \n\nes nicht gerechtfertigt, entgegen der bisherigen Praxis in Verkaufsräumen bei \n\nüblichen, auch sommerlichen Temperaturen eine Verpflichtung des Einzelhänd-\n\nlers zur Kühlung zu statuieren. Im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit, \n\ndass ein Verbraucher durch eine im Verkaufsraum explodierende Flasche ver-\n\nletzt wird, ist der dafür erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem bestehen-\n\nden Risiko nicht zumutbar. Mit einer Kühlung könnte der Händler das Risiko nur \n\nfür einen kurzen Zeitraum geringfügig verringern. Er würde aber zugleich neue \n\nGefahren schaffen, die durch die Kühlung entstehen können, wenn der Kunde \n\netwa die gekühlte Flasche mit einer wesentlich wärmeren Hand berührt oder sie \n\nnach dem Einkauf in ein warmes Fahrzeug verbringt und es dann wegen des \n\nerheblichen Temperaturunterschieds zur Explosion der Flasche kommt. Bei \n\ndieser Sachlage ist es unabhängig davon, ob die vom Berufungsgericht festge-\n\nstellte Temperatur von 24,4°C oder die vom Kläger behauptete Temperatur von \n\n30°C bestanden hat, nicht gerechtfertigt, dem Einzelhändler den für eine Küh-\n\nlung erforderlichen Aufwand aufzuerlegen. \n\n16 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 O 276/04 D - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2005 - 9 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zr-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-31/vi-zr-223-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:21.751003+00:00"}}