{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_216-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"VI ZR 216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle StVO § 16 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblink- licht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Ge- schwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 216/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStVO § 16 Abs. 2 Satz 2 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblink-\n\nlicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Ge-\n\nschwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-\n\nkehrsunfall in Anspruch, der sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb \n\neiner geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignet hat. Der Kläger \n\nwollte dort mit einem LKW Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck \n\nhielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Straße an \n\nund stieg aus. In diesem Moment wurde er von dem vom Beklagten zu 3 ge-\n\nführten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kleintransporter der \n\nBeklagten zu 2 erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr. Der Kläger \n\nwurde bei diesem Unfall schwer verletzt, während sein LKW unbeschädigt \n\nblieb. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die \n\nWarnblinkanlage des LKW eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich \n\nmit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zu-\n\ndem überhöht gewesen sei, der späteren Unfallstelle genähert. \n\nDie Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 3 sei ursprünglich mit \n\neiner Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese angesichts \n\ndes am Fahrbahnrand stehenden LKW des Klägers auf 74 km/h verringert. Als \n\nder Beklagte zu 3 sich dem LKW bis auf 50 m genähert gehabt habe, sei der \n\nKläger plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen. \n\nDer Unfall sei deshalb für den Beklagten zu 3 unvermeidbar gewesen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens \n\nein Schmerzensgeld von 25.564,59 € (= 50.000 DM), eine monatliche Schmer-\n\nzensgeldrente von 76,69 € (= 150 DM), eine weitere monatliche Rente von \n\n153,39 € (= 300 DM) für vermehrte Bedürfnisse zuzüglich eines insoweit ent-\n\nstandenen Rückstandes von 3.067,75 € (= 6.000 DM) sowie die Feststellung \n\nder Einstandspflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immate-\n\nriellen Schäden - ebenfalls unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschul-\n\ndens - geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht folgt zwar den Feststellungen des Landgerichts, \n\ndass der Kläger bereits vor dem Unfall die Warnblinkanlage des LKW einge-\n\nschaltet gehabt habe. Auch wäre der Unfall nach den Ausführungen des Sach-\n\nverständigen in dem Unfallrekonstruktionsgutachten sowohl vermeidbar gewe-\n\nsen, wenn der Beklagte zu 3 sich der Unfallstelle statt mit einer Geschwindigkeit \n\nvon 74 bis 78 km/h lediglich mit einer solchen von 45 km/h genähert hätte als \n\nauch dann, wenn er auf die nur zur Hälfte geöffnete LKW-Tür mit einer Voll-\n\nbremsung reagiert hätte. Der Beklagte zu 3 sei jedoch nicht verpflichtet gewe-\n\nsen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bei den am Unfalltag herrschen-\n\nden guten Rahmenbedingungen auf der übersichtlichen Landstraße mit einer \n\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf ein derart niedriges Niveau \n\nherabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung sei auch nicht von \n\nder eingeschalteten Warnblinkanlage ausgegangen. Damit habe der Kläger den \n\nVerkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden (Unterstreichung vom Beru-\n\nfungsgericht) LKW aufmerksam machen wollen. Eine weitergehende Bedeu-\n\ntung habe das Einschalten der Warnblinkanlage auch aus der Sicht des Beklag-\n\nten nicht haben können, weil es an anderen Ursachen für das Einschalten der \n\nAnlage, wie z.B. Menschen auf der Fahrbahn o.ä., erkennbar gefehlt habe. Von \n\nder zur Hälfte geöffneten LKW-Tür sei keine Reaktionsaufforderung zu einer \n\nVollbremsung ausgegangen, da der Beklagte zu 3 bis zu diesem Zeitpunkt ha-\n\nbe davon ausgehen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach dem \n\nPassieren des entgegenkommenden Fahrzeuges vollständig öffnen und aus-\n\nsteigen würde. Auch wenn die Beklagten nicht den ihnen nach § 7 Abs. 2 StVG \n\na.F. obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten \n\nzu 3 hätten erbringen können, scheide dennoch eine - wenn auch nur anteilige - \n\nHaftung der Beklagten aus, weil die von dem Kleintransporter ausgehende Be-\n\ntriebsgefahr ebenso wie ein etwaiges leichtes Verschulden des Beklagten zu 3 \n\nhinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktrete. Es sei völlig un-\n\nverständlich, dass der Kläger bei den bestehenden guten Sichtverhältnissen \n\ndas Führerhaus seines LKW verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, dass \n\ner die Straße gefahrlos betreten konnte. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\nDas Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass \n\nder Beklagte zu 3 - auch unter Berücksichtigung der eingeschalteten Warn-\n\nblinkanlage an dem LKW - nicht verpflichtet war, die festgestellte Geschwindig-\n\nkeit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßi-\n\ngen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit \n\neiner Vollbremsung zu reagieren. \n\n1. Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warn-\n\nblinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW \n\naufmerksam zu machen. \n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspu-\n\nriger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (§ 15 StVO) und beim Abschlep-\n\npen von Fahrzeugen (§ 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere \n\ndurch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. \n\nbei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwin-\n\ndigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschal-\n\nten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine kon-\n\nkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt \n\n(vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, \n\n24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO \n\n§ 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO \n\n§ 16 Rn. 13a). \n\n10 \n\n2. Ob im Streitfall diese Voraussetzungen im Hinblick auf den nach den \n\ngetroffenen Feststellungen auf einer übersichtlichen Landstraße am Fahrbahn-\n\nrand stehenden, für den herannahenden Verkehr gut erkennbaren LKW vorla-\n\ngen, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob auch von einem unzu-\n\nlässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für \n\nandere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann, die Geschwindigkeit zu verlangsa-\n\nmen und sich bremsbereit zu halten. \n\n11 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat der Kläger durch das Einschalten der Warnblinkanlage den \n\nVerkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen \n\nwollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren LKW aus-\n\ngehende Gefahr hat sich jedoch im Streitfall nicht realisiert. Für den Beklagten \n\nzu 3 stellte der LKW noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner \n\nSicht auf der Gegenfahrbahn stand. Realisiert hat sich vielmehr die Gefahr, die \n\ndavon ausgegangen ist, dass der Kläger unter Missachtung des entgegenkom-\n\nmenden Verkehrs ausgestiegen und auf die Fahrbahn gesprungen ist. Die Re-\n\nvision macht selbst nicht geltend, dass der Kläger mit dem Einschalten der \n\nWarnblinkanlage den herannahenden Gegenverkehr vor seinem beabsichtigten \n\nAussteigen warnen wollte, zumal der Kläger ohnehin erst aussteigen durfte, \n\nwenn er sicher sein konnte, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht \n\ngefährdete (vgl. § 14 Abs. 1 StVO). Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahr-\n\nzeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom \n\n16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom \n\n24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534). \n\n12 \n\n3. Der Beklagte zu 3 war auch aus sonstigen Gründen nicht gehalten, die \n\nGeschwindigkeit seines Fahrzeuges unter die festgestellten 74 bis 78 km/h wei-\n\nter herabzusetzen, sich bremsbereit zu halten oder bereits auf die nur zur Hälfte \n\ngeöffnete LKW-Tür mit einer Vollbremsung zu reagieren. \n\n13 \n\nDer fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die \n\ngesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er \n\nmuss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im hal-\n\ntenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen \n\nsolchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen \n\nkann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). \n\nDer an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf je-\n\ndoch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein \n\nInsasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 \n\n- VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Deshalb ist die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagte zu 3 habe unter den gegebenen Umständen davon ausge-\n\nhen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach seiner - des Beklagten \n\nzu 3 - Durchfahrt vollständig öffnen und aussteigen würde, aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n14 \n\n4. Schließlich ist auch kein Rechtsfehler erkennbar, soweit das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des vom Beklagten \n\nzu 3 geführten Kleintransporters vollständig hinter dem Mitverschulden des Klä-\n\ngers hat zurücktreten lassen. \n\n15 \n\nDie Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 \n\nBGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-\n\nsionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-\n\nstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-\n\nsige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. zuletzt die Senatsurteile \n\nvom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR \n\n146/05 - jeweils m.w.N., z.V.b.). \n\n16 \n\nDiesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Ab-\n\nwägung gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf die gesteigerten Sorgfaltsanforde-\n\nrungen des § 14 Abs. 1 StVO rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen groben Sorgfaltsverstoß des Klägers angenommen und es \n\nals völlig unverständlich bezeichnet hat, dass dieser bei den bestehenden guten \n\nSichtverhältnissen das Führerhaus seines LKW verlassen hat, ohne sich mit \n\neinem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten \n\nkonnte. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 09.02.2005 - 5 O 261/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2005 - 14 U 51/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-216-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_216-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:12.952393+00:00"}}