{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_211-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"VI ZR 211/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 13, 14, 93 EWG-VO 1408/71; SGB VII § 105 Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer be- teiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder des- sen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. November 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 211/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nArt. 13, 14, 93 EWG-VO 1408/71; SGB VII § 105 \n\nZur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer be-\n\nteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder des-\n\nsen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. \n\nBGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - OLG München \n\n LG Landshut \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin \n\nerkennt. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuld-\n\nnern für die Haftung nach einem Verkehrsunfall. \n\nAm 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klä-\n\ngerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine die Kreisstra-\n\nße DGF 22. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeit-\n\npunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit \n\nsieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleu-\n\ndern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Ver-\n\nschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden sind, ist zwischen \n\nden Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Ar-\n\nbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nach-\n\nfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde. \n\nWegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen \n\nUnfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärki-\n\nschen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. \n\n3 \n\nDie Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Ge-\n\nschädigten in Höhe von 89.902,87 €. Soweit Ansprüche von der AUVA und der \n\nSteiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der \n\nSchadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entspre-\n\nchender Höhe gegenüber diesen aus. Mit Schreiben vom 11. November 2002 \n\nerklärte sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin bereit, sich im Rahmen \n\ndes Innenausgleichs mit 25 % an deren Aufwendungen zu beteiligen. \n\n4 \n\nDie Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien \n\nArbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländi-\n\nschen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin \n\nvorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu \n\nden Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. \n\n5 \n\nDie Klägerin bewertet die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und ver-\n\nlangt von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen, abzüglich bereits von der \n\nBeklagten zu 2 gezahlter 10.000,- €, mithin einen Betrag von 52.932,01 €. Sie \n\nbegehrt die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet \n\nseien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, \n\nsoweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat \n\nder Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\nabgewiesen und den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu 25 % zu-\n\ngesprochen, außerdem hat es die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2 für \n\nkünftige Schäden wie beantragt, jedoch lediglich zu 25 %, festgestellt. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele in vol-\n\nlem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im \n\nUmfang des im Schreiben vom 11. November 2002 abgegebenen Anerkennt-\n\nnisses. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich \n\ngemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von \n\nder Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen Arbeitsunfall auf ei-\n\nnem Betriebsweg gehandelt habe und demzufolge die Haftung des Beklagten \n\nzu 1 gegenüber dem Geschädigten nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen \n\nsei. Deshalb hafte auch die Beklagte zu 2 nicht nach § 3 PflVG. \n\n7 \n\nDaran ändere auch Art. 93 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nichts. \n\nNach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 2. Juni 1994 (EuGH, Rs. C-428/92, Slg. 1994, I-2259 = JZ 1994, 1113) \n\nändere Art. 93 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Vorschriften, \n\nnach denen die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Drit-\n\nten eintrete. Diese unterliege dem Recht desjenigen (Mitglieds-)Staates, in des-\n\nsen Gebiet der Schaden entstanden sei. Das sei die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland, nach deren Recht, hier nach § 105 Abs. 1 SGB VII, der Beklagte zu 1 \n\nnicht hafte. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-\n\nreichender Sachverhaltsaufklärung und irriger Rechtsauffassung die Haftungs-\n\nprivilegierung des Beklagten zu 1 bejaht und deshalb einen Ausgleichsan-\n\nspruch, der über die von der Beklagten zu 2 anerkannte Haftung von 25 % hi-\n\nnausgehe, zu Unrecht verneint. \n\n10 \n\n1. Bei Berücksichtigung des Klägervortrags ist fraglich, ob die Vorausset-\n\nzungen einer Haftungsprivilegierung für den Beklagten zu 1 gegeben sind. Das \n\nsetzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraus. Diese wird vom Berufungs-\n\ngericht bejaht, weil sich der Unfall auf der Fahrt zum inländischen Firmensitz \n\ndes gemeinsamen Arbeitgebers des Beklagten zu 1 und des Geschädigten er-\n\neignet habe. Indessen hat die Klägerin - wie die Revision zutreffend geltend \n\nmacht - in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der österreichische Dienstge-\n\nber des Geschädigten habe Beiträge an den österreichischen Unfallversiche-\n\nrungsträger abgeführt. Das Berufungsgericht hätte gemäß § 286 ZPO diesen \n\nVortrag berücksichtigen müssen. \n\n11 \n\nZwar hat keine der Parteien bisher für ihren Vortrag Beweis angeboten. \n\nDoch kann sich das Fehlen eines Beweisangebots seitens der Klägerin nicht zu \n\nderen Lasten auswirken. Für die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung \n\nnach den §§ 104 ff. SGB VII tragen die Beklagten nach allgemeinen beweis-\n\nrechtlichen Grundsätzen die Beweislast, weil es sich hierbei um eine für sie \n\ngünstige Einwendung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Haf-\n\ntungsanspruch handelt (vgl. BGHZ 151, 198, 204). Für das Revisionsverfahren \n\nist deshalb insoweit vom Vortrag der Klägerin auszugehen. \n\n12 \n\n2. Danach kommt für die Frage der Haftungsfreistellung des Beklagten \n\nzu 1 die Anwendung des österreichischen Sozialrechts gemäß Art. 93 Abs. 2 i. \n\nV. m. Art. 14 Nr. 1 a) der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen \n\nWirtschaftsgemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Syste-\n\nme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren \n\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO \n\n1408/71), in Betracht. \n\n13 \n\na) Im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Geschä-\n\ndigten ist aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Gemein-\n\nschaft seit dem 1. Januar 1995 (BGBl. II. 1994, 2022, 2029 f.; 1996, 1486) die \n\nEWG-VO 1408/71 als überstaatliche, europarechtliche Kollisionsnorm zu be-\n\nachten (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994, \n\nI-2259, Tz. 18 = JZ 1994, 1113 und vom 21. September 1999 - C-397/96 - Slg. \n\n1999, I-5959, Tz. 22; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., \n\nArt. 93 EWG-VO 1408/71, Rn. 3; Hauck/Noftz/Udsching, SGB IV, Lfg. IV/00, \n\n§ 6, Rn. 5; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115). Diese Verordnung ist gemäß Art. 249 \n\nAbs. 2 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anzuwen-\n\ndendes Recht (vgl. zu Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG \n\nüber die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: EuGH, Urteil vom \n\n11. März 1965 - 31/64 - Slg. 1965, 112) und genießt als solches Vorrang vor \n\nden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli \n\n1964 - 6/64 - Slg. 1964, 1253, 1269 f. = NJW 1964, 2371; BVerfGE 31, 145, \n\n173; 73, 339, 375; BGHZ 125, 382, 393 m. w. N.; Callies/Ruffert, EUV/EGV, \n\n2. Aufl., Art. 220 EGV, Rn. 22; KasselerKomm/Seewald, § 6 SGB IV, Rn. 1). \n\n14 \n\nb) Für den Streitfall sind die Artikel 2, 4, 13, 14 und 93 EWG-VO 1408/71 \n\nvon Bedeutung. Sie bestimmen u. a.: \n\nArtikel 2 - Persönlicher Geltungsbereich - \n(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige so-\nwie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder \nmehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsan-\ngehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder \nFlüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für de-\nren Familienangehörige und Hinterbliebene. ... \n\nArtikel 4 - Sachlicher Geltungsbereich - \n(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige \nder sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: \n\n... \n\ne) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ... \n\nArtikel 13 - Allgemeine Regelung - \n\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für \ndie diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mit-\ngliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich \nnach diesem Titel. \n\n(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, \ngilt folgendes: \n\na) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig be-\nschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und \nzwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats \nwohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie be-\nschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines ande-\nren Mitgliedstaats hat; ... \n\nArtikel 14 - Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die \neine abhängige Beschäftigung ausüben - \n\nVom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten fol-\ngende Ausnahmen und Besonderheiten: \n\n1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem \nUnternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig be-\nschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausfüh-\nrung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines \nanderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin \nden Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die \nvoraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht \nüberschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für \nwelche die Entsendungszeit abgelaufen ist. \n\n b) Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorher-\n\nsehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer \nüberschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die \nRechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendi-\ngung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des \nMitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt \nwurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu \nihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf \nder ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für \nlänger als zwölf Monate erteilt werden. ... \n\nArtikel 93 - Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende \nDritte - \n\n(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis-\ntungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet \neines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt \nfür etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen \nzum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: \n\na) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den \nDritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden \nRechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so er-\nkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an; \n\nb) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittel-\nbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen An-\nspruch an. \n\n(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis-\ntungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet \neines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gel-\nten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen \nTräger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen \n\nfestgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen \nbeschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. \n\nAbsatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trä-\ngers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäf-\ntigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen \nist. ... \n\n15 \n\nc) Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die Vorschriften zur Haf-\n\ntungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitneh-\n\nmern bei Arbeitsunfällen dem auf den Geschädigten anzuwendenden Sozial-\n\nversicherungsrecht für Arbeitsunfälle zu entnehmen. Aufgrund dieser Vorschrift \n\nsind die sozialrechtlichen Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht \n\nzuzuordnen, welches die Verordnung unberührt lassen will (vgl. dazu EuGH, \n\nUrteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994, I-2259, Tz. 20 f.; Wanna-\n\ngat/Waltermann, SGB VII, § 104, Rn. 27; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115), sondern \n\ndem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. v. Bar, Internationales Pri-\n\nvatrecht, 1991, 2. Bd., § 6, Rn. 687, S. 497 f.; Mummenhoff IPRax 1988, 215). \n\n16 \n\nd) Gemäß Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist die Frage der Haftungsbe-\n\nfreiung bei Arbeitsunfällen nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen, \n\nnach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige Sozialversicherungsträger für den \n\nVersicherungsfall Leistungen gewährt. Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehö-\n\nrigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist gemäß \n\nArt. 13 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 nur das Sozialrecht eines Staates der Europä-\n\nischen Union anzuwenden. Dieses bestimmt sich gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b \n\nEWG-VO 1408/71 grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeit-\n\nnehmer beschäftigt ist, selbst wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem \n\nanderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. \n\n17 \n\ne) Im Streitfall könnte danach zwar das Recht der Bundesrepublik \n\nDeutschland zur Anwendung kommen, weil der Geschädigte auf einer Baustelle \n\nim Inland beschäftigt war, doch hatte der Geschädigte nach dem für die Revi-\n\nsion zu unterstellenden Vortrag der Klägerin einen österreichischen Arbeitge-\n\nber, der ihn zur Arbeit nach Deutschland entsandt hatte. Gemäß Art. 14 Nr. 1 a) \n\nEWG-VO 1408/71 käme deshalb bei Erweislichkeit dieses Vortrages das öster-\n\nreichische Recht zur Anwendung, sofern die Entsendung zu ihrem Beginn nicht \n\nlänger als 12 Monate andauern sollte und der Geschädigte nicht eine andere \n\nPerson abgelöst hat, für welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Da im \n\nbisherigen Parteivortrag die entscheidungserheblichen Angaben hierzu fehlen, \n\nwird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache auf entsprechen-\n\nden Parteivortrag hinzuwirken haben. \n\n18 \n\nf) Sollte österreichisches Recht anzuwenden sein, ist dem Vortrag der \n\nKlägerin nachzugehen, dass nach § 332 des österreichischen Allgemeinen So-\n\nzialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1 \n\nnach den gegebenen Umständen nicht in Frage komme. \n\n19 \n\n3. Sollte hingegen aufgrund der noch aufzuklärenden tatsächlichen Um-\n\nstände nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 deutsches Recht zur An-\n\nwendung kommen, kann auch in diesem Falle auf der Grundlage der bisher \n\nfestgestellten Tatsachen eine Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden. \n\n20 \n\na) Zum einen ist fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Versicherter desselben \n\nBetriebs wie der Geschädigte zu qualifizieren wäre, falls dieser bei einem öster-\n\nreichischen Arbeitgeber angestellt war. Eine Haftungsbefreiung nach § 105 \n\nSGB VII käme zwar in Betracht, wenn der Geschädigte als \"Wie-Beschäftigter\" \n\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in dem Betrieb des Beklagten zu 1 tätig \n\ngewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR \n\n2004, 1045, 1047; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, \n\n§ 104 SGB VII, Anm. 8.5; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104, Rn. 25, § 105, \n\nRn. 13; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 SGB VII, Rn. 20, \n\n§ 105 SGB VII, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, § 105, Rn. 4). § 5 SGB IV, wonach \n\nein Arbeitnehmer bei einer Entsendung ins Inland im Rahmen eines im Ausland \n\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht der deutschen Unfallversiche-\n\nrungspflicht unterliegen kann (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger vor § 2 SGB VII \n\nRn. 91/4.), findet nämlich im Streitfall gemäß § 6 SGB IV wegen der Vorrangig-\n\nkeit des Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 a EWG-VO 1408/71 keine Anwen-\n\ndung. Die Versicherteneigenschaft des Geschädigten könnte deshalb nach § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein. Hierzu haben die Parteien aber bisher nicht \n\nausreichend vorgetragen. \n\n21 \n\nb) Zum anderen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme ei-\n\nnes Betriebsweges im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Selbst wenn sich der \n\nKleinbus auf der Rückfahrt von einer Arbeitsstätte befunden haben sollte, wäre \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat BGHZ 157, 159, \n\n165 und Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789) \n\nnur dann ein Betriebsweg gegeben, wenn die Fahrt maßgeblich durch die be-\n\ntriebliche Organisation geprägt wäre und sich als Teil des innerbetrieblichen \n\nOrganisations- und Funktionsbereichs darstellen würde. Insbesondere müsste \n\nsie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahr-\n\nzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) oder durch die Anordnung des Arbeitge-\n\nbers oder Dienstherrn als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang ge-\n\nkennzeichnet sein. Welchen Einfluss im Streitfall der Arbeitgeber auf die Fahrt \n\ngenommen hat und ob infolgedessen die Fahrt zur arbeitsrechtlich geschulde-\n\nten, betrieblichen Tätigkeit gehörte, kann auf der Grundlage der im Berufungs-\n\nurteil festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist nicht schon \n\ndeshalb ein Betriebsweg gegeben, weil die Arbeiter in einem firmeneigenen \n\nFahrzeug von der Arbeitsstätte kamen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 22.12.2004 - 55 O 2502/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 29.06.2005 - 20 U 1779/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/vi-zr-211-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/vi-zr-211-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_211-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:46.284125+00:00"}}