{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_206-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"VI ZR 206/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Dd Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergrif- fen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollie- ren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 206/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. November 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 Dd \n\nDer Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten \n\nArzt überträgt, muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergrif-\n\nfen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollie-\n\nren. \n\nBGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n2. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten nach einer Divertikeloperation am \n\nZwölffingerdarm auf Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. \n\nDie Klägerin stellte sich am 22. Januar 2002 wegen Oberbauchbe-\n\nschwerden in der chirurgischen Klinik E. vor, deren Chefarzt der Beklagte ist. \n\nAm folgenden Tag wurde sie stationär aufgenommen, über das Wochenende \n\nvorübergehend entlassen und am 6. Februar 2002 von dem Beklagten operiert. \n\nInfolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellent-\n\nzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Die Klägerin \n\nmusste 49 Tage auf der Intensivstation behandelt werden, davon etwa drei Wo-\n\nchen in einem künstlichen Koma unter Offenhaltung des Bauchraums. Sie wur-\n\nde fünf weitere Male operiert. Nach der Entlassung am 19. Juni 2002 trat sie \n\neine Reha-Maßnahme an. Als Folge des langen Liegens auf der Intensivstation \n\nleidet sie unter einer Critical Illness Polyneuropathie am linken Unterschenkel \n\nund am Fuß. \n\n3 \n\nVor der Operation führte der Stationsarzt Dr. S. zwei Gespräche mit der \n\nKlägerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dabei eine ordnungsgemäße \n\nRisikoaufklärung erfolgte. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten - nunmehr \n\nnur noch gestützt auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung - ein angemes-\n\nsenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 75.000 €. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob vor dem Eingriff über das \n\nRisiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung aufzuklären war und die Klägerin \n\nvor der Operation ordnungsgemäß über eingriffsspezifische Risiken aufgeklärt \n\nworden ist. Es hat auch dahinstehen lassen, ob sich der Beklagte gegebenen-\n\nfalls auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen kann. Das Beru-\n\nfungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Aufklärungsfehler sei dem Beklag-\n\nten jedenfalls nicht zuzurechnen, denn dieser habe die Aufklärung in zulässiger \n\nWeise dem Stationsarzt Dr. S. übertragen, der als Facharzt hierfür ausreichend \n\nqualifiziert und mit den medizinischen Gegebenheiten vertraut gewesen sei. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass es an einer hinreichenden Kontrolle gefehlt oder der \n\nBeklagte konkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Stationsarz-\n\ntes gehabt habe oder hätte haben müssen, seien nicht erkennbar. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine \n\nHaftung des Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, ein etwaiger \n\nAufklärungsfehler sei ihm nicht zurechenbar. Das verkennt die von der Recht-\n\nsprechung aufgestellten Grundsätze zur ärztlichen Zusammenarbeit. \n\n7 \n\n1. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass \n\nein Arzt grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffen-\n\nden nachteiligen Folgen haftet, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirk-\n\nsame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Indessen \n\nsetzt eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Auf-\n\nklärung voraus. Diese kann nicht durch die irrige Annahme des Operateurs, der \n\nPatient sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ersetzt werden. Auch dann, \n\nwenn der behandelnde Arzt irrig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung und \n\ndamit irrig von einer wirksamen Einwilligung des Patienten ausgeht, bleibt die \n\nBehandlung insgesamt rechtswidrig. Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, \n\nden Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe \n\naufzuklären. Die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht kann er zwar einem ande-\n\nren Arzt übertragen, den dann die Haftung für Aufklärungsversäumnisse in ers-\n\nter Linie trifft (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 424 f.). Jedoch \n\nentlastet das den behandelnden Arzt nicht von der vertraglichen (§ 278 BGB) \n\nund nicht ohne weiteres von der deliktischen (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haf-\n\ntung. \n\n8 \n\nWenn der behandelnde Arzt entschuldbar eine wirksame Einwilligung \n\ndes Patienten angenommen hat, kann zwar seine Haftung für nachteilige Fol-\n\ngen der Behandlung nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, \n\nmöglicherweise aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. Senatsurteile vom \n\n23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; vom 26. Mai 1987 \n\n- VI ZR 157/86 - VersR 1987, 1133). Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum \n\ndes Behandlers nicht auf Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) beruht. Diese wird \n\nbei einer Übertragung der Aufklärung auf einen anderen Arzt nur dann zu ver-\n\nneinen sein, wenn der nicht selbst aufklärende Arzt durch geeignete organisato-\n\nrische Maßnahmen und Kontrollen sichergestellt hat, dass eine ordnungsge-\n\nmäße Aufklärung durch den damit betrauten Arzt gewährleistet ist. \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung und den Umfang der \n\nbei einer ärztlichen Arbeitsteilung bestehenden Kontroll- und Überwachungs-\n\npflichten. Seine Auffassung, eine Haftung des die Aufklärung delegierenden \n\nOperateurs für Aufklärungsfehler komme nur dann in Betracht, wenn es zum \n\neinen an einer hinreichenden Kontrolle fehle und der Operateur zum anderen \n\nkonkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Stationsarztes hatte \n\noder hätte haben müssen, berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die im \n\nStreitfall erfolgte Form der ärztlichen Zusammenarbeit zwischen Operateur und \n\naufklärendem Arzt. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, dass der Ope-\n\nrateur, wie der Stationsarzt Dr. S. als Zeuge bekundet habe, vor einem Eingriff \n\nüblicherweise die Behandlungsunterlagen durchsehe und sich auf diese Weise \n\nüber das Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung mit entsprechenden Hinwei-\n\nsen über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken vergewissere; zudem habe \n\nwegen der zehnjährigen besonders im Aufklärungsbereich beanstandungsfreien \n\nZusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Dr. S. kein An-\n\nhaltspunkt dafür vorgelegen, an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln. An die \n\nKontrollpflicht des behandelnden Arztes, der einem anderen Arzt die Aufklärung \n\nüberträgt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Da dem behandelnden Arzt \n\ndie Aufklärung des Patienten als eigene ärztliche Aufgabe obliegt, die darauf \n\ngerichtet ist, die Einwilligung des Patienten als Voraussetzung einer rechtmäßi-\n\ngen Behandlung zu erlangen, muss er bei Übertragung dieser Aufgabe auf ei-\n\nnen anderen Arzt deren ordnungsgemäße Erfüllung sicherstellen und im Arzt-\n\nhaftungsprozess darlegen, was er hierfür getan hat. Dazu gehört die Angabe, \n\nob er sich etwa in einem Gespräch mit dem Patienten über dessen ordnungs-\n\ngemäße Aufklärung und/oder durch einen Blick in die Krankenakte vom Vor-\n\nhandensein einer von Patient und aufklärendem Arzt unterzeichneten Einver-\n\nständniserklärung vergewissert hat, dass eine für einen medizinischen Laien \n\nverständliche Aufklärung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorge-\n\nsehenen Eingriffs erfolgt ist. \n\n10 \n\n3. Dies muss erst recht gelten, wenn der Operateur als Chefarzt Vorge-\n\nsetzter des aufklärenden Arztes und diesem gegenüber überwachungspflichtig \n\nund weisungsberechtigt ist. Zu den Pflichten eines Chefarztes gehört es näm-\n\nlich, für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten seiner Klinik zu sorgen \n\n(Senatsurteile BGHZ 116, 379, 386 und vom 14. Juli 1957 - VI ZR 45/54 - \n\nVersR 1954, 496, 497; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 92/84 - \n\nVersR 1985, 598, 599; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. 108 f., \n\nSteffen/Pauge, aaO, Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. 196). Hat er \n\nim Rahmen seiner Organisationspflicht die Aufklärung einem nachgeordneten \n\nArzt übertragen, darf er sich auf deren ordnungsgemäße Durchführung und ins-\n\nbesondere die Vollständigkeit der Aufklärung nur dann verlassen, wenn er hier-\n\nfür ausreichende Anweisungen erteilt hat, die er gegebenenfalls im Arzthaf-\n\ntungsprozess darlegen muss. Dazu gehört zum einen die Angabe, welche \n\nMaßnahmen organisatorischer Art er getroffen hat, um eine ordnungsgemäße \n\nAufklärung durch den nichtoperierenden Arzt sicherzustellen, und zum anderen \n\ndie Darlegung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergriffen hat, um \n\ndie ordnungsgemäße Umsetzung der von ihm erteilten Aufklärungsanweisun-\n\ngen zu überwachen. \n\n11 \n\nIm Streitfall fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu Um-\n\nständen, die für den Beklagten einen solchen Vertrauensschutz begründen \n\nkönnten. Das Berufungsgericht führt nicht aus, welche Organisationsanweisun-\n\ngen zur Aufklärung erteilt worden sind (vgl. OLG Bamberg, VersR 1998, 1025, \n\n1026 mit NA-Beschluss des Senats vom 3. Februar 1998 - VI ZR 226/97; OLG \n\nCelle, AHRS 0920/8 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1984 \n\n- VI ZR 132/83). Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, in welcher \n\nForm deren Einhaltung überwacht worden ist. Das Berufungsgericht hätte zu-\n\ndem berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Eingriff nach der Aussage \n\ndes Stationsarztes Dr. S. um eine sehr seltene, vom Zeugen selbst - trotz lang-\n\njähriger Berufserfahrung - noch nie durchgeführte Operation handelte, über de-\n\nren Risiken dieser sich durch ein Studium der Fachliteratur informieren musste. \n\nOb für solch seltene Operationen stets eine ausdrückliche Organisationsanwei-\n\nsung zur Aufklärung bestehen muss, kann offen bleiben; ist die Operation mit \n\nbesonderen Risiken verbunden, wäre die Regelung der Aufklärungspflicht durch \n\neine allgemeine Organisationsanweisung, die hierauf keine Rücksicht nimmt, \n\njedenfalls nicht ausreichend. Zwar mag es nicht grundsätzlich geboten sein, \n\ndass bei schwierigen und seltenen Eingriffen die Risikoaufklärung nur von dem \n\nOperateur selbst vorgenommen wird (vgl. aber Laufs/Uhlenbruck, Handbuch \n\ndes Arztrechts, 3. Aufl., § 66 Rn. 1), doch ist es erforderlich, dass für solche \n\nEingriffe entweder eine spezielle Aufklärungsanweisung existiert oder jedenfalls \n\ngewährleistet ist, dass sich der Operateur auf andere Weise wie z. B. in einem \n\nVorgespräch mit dem aufklärenden Arzt vergewissert, dass dieser den Eingriff \n\nin seiner Gesamtheit erfasst hat und dem Patienten die erforderlichen Ent-\n\nscheidungshilfen im Rahmen der Aufklärung geben kann (vgl. OLG Bamberg, \n\naaO). Nur wenn eine solchermaßen zureichende Organisation der Aufklärung \n\nsichergestellt ist und überwacht wird, darf sich der Chefarzt darauf verlassen, \n\ndass der aufklärende Arzt sich an die allgemein oder im Einzelgespräch erteil-\n\nten Organisationsanweisungen hält. \n\n12 \n\n4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die \n\nfehlenden Feststellungen zur Organisation der Aufklärung in der von dem Be-\n\nklagten geleiteten Klinik nachzuholen. Dabei werden - worauf die Revisionser-\n\nwiderung zu Recht hinweist - auch der Inhalt der Zeugenaussage des Stations-\n\narztes Dr. S. zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auch Feststellungen \n\nzum Umfang der erforderlichen Aufklärung sowie zur hypothetischen Einwilli-\n\ngung der Klägerin zu treffen sein. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 O 290/02 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 185/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/vi-zr-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/vi-zr-206-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:23.235602+00:00"}}