{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"VI ZR 200/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Mai 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (früher: EuGVVO) Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit- gliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Ver- sicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 200/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBrüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b \n\n(früher: EuGVVO) \n\nNach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember \n\n2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) i.V.m. Art. 9 \n\nAbs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mit-\n\ngliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den \n\nVersicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Ver-\n\nsicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 25. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den \n\nRichter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des \n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-\n\nten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der \n\nBeklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-\n\ndensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-\n\ncherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers hat die Klage \n\nwegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-\n\nlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721 f.) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin \n\ndie Klageabweisung. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. Sep-\n\ntember 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt \n\nund die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-\n\nvil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b \n\nEuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 \n\nEGV zur Vorabentscheidung vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des \n\nKlägers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 \n\nAbs. 1 Buchst. b EuGVVO für gegeben. Diese Auslegung entspreche dem aus-\n\ndrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers und sei mit dem Wort-\n\nlaut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsgeschichte \n\nvereinbar. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts bleibt er-\n\nfolglos. \n\n1. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Dezember 2007 \n\n(Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) die Vorlagefrage bejaht und \n\ndies wie folgt begründet: \n\n5 \n\n\"Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 8 bis \n\n14 enthält, sieht Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen vor, die zu den \n\nRegeln hinzukommen, die durch die allgemeinen Vorschriften in Abschnitt 1 \n\ndesselben Kapitels der Verordnung aufgestellt werden. In diesem Abschnitt 3 \n\nwerden mehrere Zuständigkeitsregeln für Klagen gegen den Versicherer aufge-\n\nstellt. Er sieht insbesondere vor, dass ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im \n\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in \n\ndem er seinen Wohnsitz hat (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a), vor dem Gericht des Or-\n\ntes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, wenn die Klage von dem Versiche-\n\nrungsnehmer, dem Versicherten oder dem Begünstigten erhoben wird (Art. 9 \n\nAbs. 1 Buchst. b), und schließlich bei der Haftpflichtversicherung oder bei der \n\nVersicherung von unbeweglichen Sachen vor dem Gericht des Ortes erhoben \n\nwerden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 10). In Be-\n\nzug auf die Haftpflichtversicherung verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung \n\nNr. 44/2001 auf diese Zuständigkeitsregeln für Klagen, die der Geschädigte \n\nunmittelbar gegen den Versicherer erhebt. \n\n6 \n\nZur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist daher die \n\nTragweite der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf \n\nArt. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu bestimmen. Insbesondere ist fest-\n\nzustellen, ob diese Verweisung dahin auszulegen ist, dass durch sie nur den \n\ndurch die letztgenannte Bestimmung bezeichneten Gerichten, d. h. den Gerich-\n\nten des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des \n\nBegünstigten, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die unmittelbare Kla-\n\nge des Geschädigten gegen den Versicherer zuerkannt wird oder ob aufgrund \n\ndieser Verweisung auf diese unmittelbare Klage die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b \n\nder Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Zuständigkeitsregel des Wohnsitzes \n\ndes Klägers angewendet werden kann. \n\n7 \n\nHierzu ist festzustellen, dass diese Vorschrift sich nicht darauf be-\n\nschränkt, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes der darin aufgezähl-\n\nten Personen zuzuweisen, sondern dass sie vielmehr die Regel der Zuständig-\n\nkeit des Wohnsitzes des Klägers aufstellt und damit diesen Personen die Be-\n\nfugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen \n\nWohnsitzes zu verklagen. \n\n8 \n\nEine Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung \n\nNr. 44/2001 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin gehend, dass \n\ndiese dem Geschädigten nur erlaubt, vor den aufgrund der letztgenannten Vor-\n\nschrift zuständigen Gerichten zu klagen, d. h. den Gerichten des Wohnsitzes \n\ndes Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten, würde \n\ndaher dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 unmittelbar zuwiderlaufen. Mit dieser \n\nVerweisung wird der Anwendungsbereich dieser Regel auf andere Kategorien \n\nvon Klägern gegen den Versicherer als dem Versicherungsnehmer, dem Versi-\n\ncherten oder dem Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag erstreckt. Die \n\nFunktion dieser Verweisung besteht somit darin, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b \n\nenthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden \n\nerlitten haben. \n\n9 \n\nDabei kann die Anwendung dieser Zuständigkeitsregel auf die unmittel-\n\nbare Klage des Geschädigten nicht von dessen Qualifizierung als \"Begünstig-\n\nter\" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 abhän-\n\ngen, denn die Verweisung auf diese Vorschrift durch Art. 11 Abs. 2 dieser Ver-\n\nordnung ermöglicht die Erstreckung der Zuständigkeitsregel auf diese Rechts-\n\nstreitigkeiten über die Zuordnung des Klägers zu einer der in dieser Vorschrift \n\naufgeführten Kategorien hinaus. \n\n10 \n\nDiese Erwägungen werden auch durch die teleologische Auslegung der \n\nim Ausgangsverfahren betroffenen Vorschriften gestützt. Nach dem 13. Erwä-\n\ngungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz \n\nder schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständig-\n\nkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und So-\n\nciété financière et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, \n\nGIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17). Dem Ge-\n\nschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen \n\nWohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der dem-\n\njenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien \n\nin Versicherungsrechtsstreitigkeiten durch diese Verordnung eingeräumt wird, \n\nund stünde daher im Widerspruch zum Geist dieser Verordnung. Außerdem hat \n\ndie Verordnung Nr. 44/2001, wie die Kommission zu Recht feststellt, diesen \n\nSchutz im Verhältnis zu dem Schutz, der sich aus der Anwendung des Brüsse-\n\nler Übereinkommens ergab, verstärkt. \n\n11 \n\nDiese Auslegung wird durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26 über die \n\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der nach dem Inkrafttreten der Verord-\n\nnung Nr. 44/2001 durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung bestätigt. In \n\ndieser Richtlinie hat der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich nicht nur in Art. 3 \n\ndie Zuerkennung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen das Versi-\n\ncherungsunternehmen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgese-\n\nhen, sondern er hat auch ausdrücklich im Erwägungsgrund 16a auf die Art. 9 \n\nAbs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug genommen, \n\num auf das Recht des Geschädigten hinzuweisen, eine Klage gegen den Versi-\n\ncherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem der Geschädigte seinen \n\nWohnsitz hat. \n\n12 \n\nSchließlich ist zu den Folgen der Qualifizierung der unmittelbaren Klage \n\ndes Geschädigten gegenüber dem Versicherer die, wie sich aus der Vorlage-\n\nentscheidung ergibt, im deutschen Recht Gegenstand eines Meinungsstreits \n\nsind, festzustellen, dass die Anwendung der durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der \n\nVerordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregel auf eine solche Kla-\n\nge nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese im nationalen Recht als De-\n\nlikthaftungsklage, die sich auf ein außerhalb der vertraglichen Rechtsbeziehun-\n\ngen liegendes Recht bezieht, qualifiziert wird. Die Natur dieser Klage im natio-\n\nnalen Recht ist nämlich für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung \n\nunerheblich, da diese Zuständigkeitsregeln in einem Abschnitt, nämlich Ab-\n\nschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung, enthalten sind, der Versicherungs-\n\nsachen im Allgemeinen betrifft und der sich von dem Abschnitt über besondere \n\nZuständigkeiten für Verträge oder unerlaubte Handlungen betreffende Sachen, \n\nnämlich Abschnitt 2 des Kapitels II, unterscheidet. Die einzige Bedingung, von \n\nder Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anwendung dieser Zustän-\n\ndigkeitsregel abhängig macht, besteht darin, dass die unmittelbare Klage im \n\nnationalen Recht vorgesehen sein muss.\" \n\n13 \n\n2. Danach hat das Berufungsgericht mit Recht einen Gerichtsstand am \n\ninländischen Wohnort des Klägers für die Direktklage gegen die Beklagte be-\n\njaht, da der Kläger nach der gemäß Art. 40 Abs. 1 und 4 EGBGB heranzuzie-\n\nhenden niederländischen Gesetzesvorschrift einen Direktanspruch gegen den \n\nniederländischen Versicherer hat (Art. 7 Nr. 2 WAM Gesetz über die Kraftfahr-\n\nzeug-Haftpflichtversicherung vom 30. Mai 1963). \n\n14 \n\nDie Revision ist deshalb zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zr-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zr-200-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:03.136510+00:00"}}