{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VI ZR 200/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorab- entscheidung vorgelegt. Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra- tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste- hen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versi- cherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 200/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBrüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur \n\nAuslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorab-\n\nentscheidung vorgelegt. \n\nIst die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-\n\ntes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\n\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\n(im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-\n\nhen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, \n\nan dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer \n\nerheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versi-\n\ncherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat? \n\nBGH, Beschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05 - OLG Köln \n\n AG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\n2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-\n\ngende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß \n\nArt. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nIst die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht-\n\nliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: \n\nEuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verste-\n\nhen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem \n\nMitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmit-\n\ntelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche \n\nunmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen \n\nWohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, verlangt von der \n\nBeklagten, einer Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden, Scha-\n\ndensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Versi-\n\ncherten der Beklagten. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers hat die Klage \n\nwegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffent-\n\nlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin \n\ndie Klageabweisung. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hält die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des \n\nII. \n\nKlägers in Deutschland aufgrund der Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 auf Arti-\n\nkel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO für gegeben. Diese Auslegung entspreche dem \n\nausdrücklichen Willen des europäischen Verordnungsgebers und sei mit dem \n\nWortlaut der auszulegenden Norm sowie deren Zweck und Entstehungsge-\n\nschichte vereinbar. Der Wille des Verordnungsgebers komme eindeutig in der \n\nErwägung 16 a der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und \n\ndes Rates vom 11. Mai 2005 zum Ausdruck, die die Richtlinie 2000/26/EG vom \n\n16. Mai 2000 in folgender Weise ergänze: \n\n\"16 a): Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz \n\n1 b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem-\n\nber 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung \n\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\n\nchen kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mit-\n\ngliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.\" \n\n3 \n\nDer Schutz der schwächeren Partei gegenüber dem Versicherer, dem \n\ndie Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO zu Gunsten des Be-\n\ngünstigten diene, rechtfertige gleichermaßen auch bei Klagen des Unfallopfers \n\ndie Einräumung eines Klage-Gerichtsstands, da sich dieses ebenfalls gegen-\n\nüber dem Versicherer in einer schwächeren Position befinde und bei einem Un-\n\nfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei. Die Verweisung auf die Vorschrift \n\ndes Art. 9 EuGVVO könne nach allgemeinen methodischen Grundsätzen auch \n\nohne eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn verstanden werden, dass \n\nArt. 9 Abs. 1 lit. b auf den Geschädigten entsprechend anwendbar sein solle. \n\nIII. \n\n4 \n\n1. Die Zulässigkeit der Klage und demzufolge der Erfolg der Revision \n\nhängen davon ab, wie die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 \n\nAbs. 1 lit. b EuGVVO zu verstehen ist. Nach der Umsetzung der Richtlinie \n\n2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000 \n\n(4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-Richtlinie) ist eine Direktklage des Ge-\n\nschädigten gegen den Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten möglich. \n\nUmstritten ist, ob aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO der Ge-\n\nschädigte als \"Begünstigter\" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO den Haft-\n\npflichtversicherer auch an seinem eigenen Wohnsitz verklagen kann oder ob \n\nBegünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur derjenige des Versicherungsver-\n\ntrags sein kann, so dass der Geschädigte nicht die Direktklage vor dem Gericht \n\nan seinem Wohnsitz erheben könnte. Auch wenn die Erwägung 16 a in der \n\nRichtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom \n\n11. Mai 2005 die Auslegung des Berufungsgerichts stützt, werden hierdurch \n\nletztlich die Zweifel nicht in einer Weise beseitigt, die eine einheitliche Handha-\n\nbung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleisten könnte. Vor der Ent-\n\nscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist deshalb das Verfahren aus-\n\nzusetzen und zur Klärung dieser Zweifel gemäß Artikel 234 Absatz 1 lit. b EGV \n\neine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu der im Be-\n\nschlusstenor aufgestellten Frage einzuholen. \n\n5 \n\n2. Die überwiegende Meinung in der deutschen Rechtsliteratur lehnt eine \n\nAuslegung, wonach ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Geschädigten \n\ngegeben ist, ab. Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage kei-\n\nne Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktan-\n\nspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch ver-\n\nstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, \n\n200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.). Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasse nach \n\nWortlaut und Stellung im Gesetz nur Versicherungssachen im engeren Sinn \n\n(vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2003, Art. 11 Rn. 2.; Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, vor Art. 8 Rn. 7, Art. 11, Rn. 4; Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Art. 11, Rn. 16; \n\nFuchs IPRax 2001, 425, 426; Lemor NJW 2002, 3666, 3667 f.). Demzufolge \n\nkönne Begünstigter im Sinne des Art. 9 EuGVVO nur jemand aufgrund des \n\nVersicherungsvertrags sein, neben dem der Geschädigte durch Art. 11 Abs. 2 \n\nEuGVVO lediglich zu einem zusätzlichen Verfahrensbeteiligten werden könne. \n\n6 \n\n3. Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am \n\nWohnort des Geschädigten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nfür Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben \n\nsei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG Köln, VersR 2005, 1721; \n\nStaudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Brüssel \n\nI-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu \n\nDAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004, \n\n677, 684). Diese Auffassung befürwortet auch der Senat. \n\nGegen sie spricht nicht, dass der Geschädigte in Art. 9 Abs. 1 lit. b \n\nEuGVVO nicht genannt wird. Da die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO die \n\nRegelungen des Art. 9 EuGVVO auf den Geschädigten überträgt, muss dieser \n\ndort nicht gesondert erwähnt werden (vgl. Looschelders aaO). \n\nFür die entsprechende Anwendung des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO \n\nspricht maßgeblich, dass kurz vor Erlass der EuGVVO durch die Richtlinie \n\n2000/26/EG vom 16. Mai 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) der Schutz \n\ndes Geschädigten bei einem Unfall im Ausland durch die Direktklage des Ge-\n\nschädigten gestärkt worden ist. Die Richtlinie 2005/14/EG bekräftigt die \n\nRechtsposition des Geschädigten weiter. Aus den Materialien über die Vorar-\n\nbeiten dazu ergibt sich, dass nach dem Willen der Kommission, die auch Ver-\n\nordnungsgeber der EuGVVO war, und des Europäischen Parlamentes mit der \n\nVerpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Direktanspruch gegen den Haftpflicht-\n\nversicherer einzuführen, auch ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten \n\ndurch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO geschaffen \n\nwerden sollte. Dies statuierte erstmals der Ausschuss für Recht und Binnen-\n\nmarkt des Europäischen Parlamentes in seinem Bericht vom 10. Oktober 2003 \n\n(A5-0346/2003 ENDGÜLTIG, S. 18), gestützt auf ein (unveröffentlichtes) Gut-\n\nachten seines juristischen Dienstes. Dieser Rechtsauffassung schloss sich die \n\nKommission in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2004 an [KOM (2004) 351 \n\nendgültig, S. 3; siehe auch KOM (2005) 57 endgültig, S. 3)]. Darauf beruht \n\nschließlich die Aufnahme der Erwägung 16 a in die Richtlinie 2005/14/EG, \n\ndurch die für die Direktklage ein Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Ge-\n\nschädigten ausdrücklich bestätigt wird. Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 \n\nEGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Aus-\n\nlegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa \n\nFleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Me-\n\nthoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. \n\nRn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach \n\nErlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist \n\njede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemein-\n\nschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwen-\n\ndung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - \n\nSlg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristi-\n\nsche Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.). Spätere Ent-\n\nwicklungen sind also zu berücksichtigen. Danach sprechen die überwiegenden \n\nGründe für die Annahme, dass der Geschädigte den Direktanspruch gegen den \n\nVersicherer vor dem Gericht an seinem Wohnsitz geltend machen kann. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aachen, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 545/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 36/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-200-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:38.334300+00:00"}}