{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_196-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"VI ZR 196/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 a.F. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Kenntnis\" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorberei- tung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzu- stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 196/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. November 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 852 a.F. \n\nFür den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist \n\nhinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Kenntnis\" bei Behörden und juristischen \n\nPersonen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorberei-\n\ntung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzu-\n\nstellen. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt \n\ndie Beklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds \n\nS. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am \n\n11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Straße \n\nin Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundes-\n\nstraße überquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankom-\n\nmenden, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen \n\nHalter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug \n\n68 km/h. Die Klägerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und ver-\n\nlangt Zahlung von 118.260,74 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hin-\n\nsichtlich weiterer materieller Schäden. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und eine Haf-\n\ntungsquote von 25 % bejaht. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nursprüngliches Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Ansprüche der Klägerin seien zum Zeit-\n\npunkt der Klageeinreichung am 11. Mai 2004 verjährt gewesen. Zwar habe die \n\nKlägerin erst am 10. September 2003 Kenntnis von der Person des Ersatz-\n\npflichtigen erhalten, doch müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie die-\n\nse Kenntnis schon früher gehabt. Sie habe nämlich am 15. Oktober 2000 mit \n\ndem Eingang des Unfallberichtes des Krankenhauses von dem Schadensfall, \n\nden schweren Verletzungen ihres Mitglieds und von dessen längerem Kranken-\n\nhausaufenthalt erfahren. Bei dieser Sachlage habe es nicht ausgereicht, sich \n\nnur schriftlich an den Verletzten selbst zu wenden. Die Klägerin wäre vielmehr \n\ngehalten gewesen, sich zusätzlich auf andere Weise nach dem Namen des an-\n\nderen Unfallbeteiligten zu erkundigen, etwa durch telefonische Nachfrage bei \n\nder Familie des Geschädigten, durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftli-\n\nchen Ermittlungsakten, durch Nachfrage bei der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung des Geschädigten oder durch eine Anfrage bei der Klinik. Hätte sie diese \n\n \n\n4 \n\n5 \n\ngleichsam auf der Hand liegenden Möglichkeiten wahrgenommen, hätte sie die \n\nPerson des Ersatzpflichtigen spätestens Ende April 2001 in Erfahrung bringen \n\nkönnen. Wenn ihre Regressabteilung damals noch nicht über den Schadensfall \n\ninformiert gewesen sei, liege ein Organisationsmangel vor, auf den sich die \n\nKlägerin nicht mit Erfolg berufen könne. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen \n\ndurfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, die \n\nAnsprüche der Klägerin seien verjährt. \n\n1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Kenntnis\" bei Behörden und ju-\n\nristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung \n\nauf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regress-\n\nanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, \n\n129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, \n\n340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April \n\n1986 \n\n- VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 \n\n- VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - \n\nVersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, \n\n123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). \n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der \n\nKlägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leis-\n\ntungsabteilung, der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Re-\n\ngressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Na-\n\nmen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, \n\nwaren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht \n\nverjährt. \n\n6 \n\nDie Klägerin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als habe sie \n\nschon spätestens Ende April 2001 Kenntnis von der Person des Ersatzpflichti-\n\ngen gehabt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sie sich nicht \n\nmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Dies wäre \n\nvielmehr nur dann der Fall, wenn es die zuständige Regressabteilung der Klä-\n\ngerin, auf deren Kenntnis es für die Geltendmachung der Ersatzansprüche al-\n\nlein ankommt, versäumt hätte, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkennt-\n\nnismöglichkeit wahrzunehmen. Das ist nach den getroffenen Feststellungen \n\nindessen nicht der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass \n\ndie betreffende Abteilung der Klägerin schon vor September 2003 mit der Sa-\n\nche befasst gewesen wäre. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt \n\nes insoweit nicht darauf an, ob die Bezirksverwaltung der Klägerin in H. Er-\n\nkenntnismöglichkeiten gehabt hätte und ungenutzt gelassen hat, denn nach den \n\ngetroffenen Feststellungen fehlte dieser Abteilung der Klägerin die Zuständig-\n\nkeit für die Verfolgung von Regressansprüchen. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hält es für möglich, dass die zuständige Regress-\n\nabteilung der Klägerin durch deren Bezirksverwaltung in H. zum damaligen \n\nZeitpunkt nicht über den Schadensfall informiert wurde. Seine Auffassung, dass \n\nsich die Klägerin darauf nicht berufen könne, weil ihr insoweit ein Organisati-\n\nonsmangel anzulasten sei, trifft jedoch nicht zu. Die von der Rechtsprechung zu \n\n§ 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsge-\n\nschäftlichen Verkehr sind im Rahmen von § 852 BGB a.F. nämlich nicht an-\n\nwendbar (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 und vom 27. März 2001 \n\n- VI ZR 12/00 - aaO, S. 865; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - \n\naaO). Die Beklagten können sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf \n\nVerwirkung berufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - \n\naaO, S. 628 f.). \n\n8 \n\nSoweit die Revision vorsorglich geltend macht, dass im Streitfall die \n\nstrengen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen es wegen rechts-\n\nmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Be-\n\ntracht kommen könne, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB \n\nauszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die \n\nAugen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl. \n\ndazu Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 \n\nund vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867, jeweils m. w. N.), \n\nkommt es auch insoweit auf die zuständige Abteilung an. Im Übrigen musste \n\nsich die Klägerin auf fernmündliche Nachfragen bei Angehörigen oder Recher-\n\nchen bei der Klinik oder der Krankenversicherung des Geschädigten schon \n\ndeshalb nicht einlassen, weil hiervon keine Informationen zu erwarten waren, \n\ndie die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend ermöglicht \n\nhätten (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 – aaO, S. 124 \n\nund vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76, jeweils \n\nm. w. N.). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Antrag der Klägerin \n\nauf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten schon zum \n\ndamaligen Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte. \n\n9 \n\n2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache \n\nist aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 10 O 1529/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2005 - 4 U 39/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/vi-zr-196-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/vi-zr-196-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_196-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:46.091016+00:00"}}