{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_192-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"VI ZR 192/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr- zeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachver- ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unre- pariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Mai 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 192/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nDer Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahr-\n\nzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachver-\n\nständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts \n\nohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unre-\n\npariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von \n\nBGHZ 154, 395 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - LG Berlin \n\n AG Berlin - Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen \n\nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nPauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des \n\nLandgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-\n\nkehrsunfall am 2. Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des \n\nUnfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. \n\nDer Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funk-\n\ntionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die er-\n\nforderlichen Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständi-\n\nge auf 3.216,35 € ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf \n\n5.900 € brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 € für das be-\n\nschädigte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen \n\neinem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 € und dem Restwert von \n\n3.460 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 15 €. Der Kläger begehrt \n\nunter Zugrundelegung der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten \n\ndie weitere Zahlung von 1.606,21 € nebst Zinsen. \n\n3 \n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der \n\nGeschädigte \n\nnicht \n\nErsatz \n\nder \n\nden Wiederbeschaffungsaufwand \n\n(= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkos-\n\nten verlangen könne, wenn er den Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei \n\nes allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wie-\n\nder instand setze. Aber auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts an-\n\ngehe, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, än-\n\ndere sich nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustel-\n\nlen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen \n\nRestwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil \n\nerwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. \n\nDarauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nut-\n\nzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb \n\nkönne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein \n\nFahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, \n\nauch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren, unfallunabhängigen \n\nSchadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht \n\nbeabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, \n\nauch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhän-\n\ngig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest \n\neine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs \n\ngenüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in \n\nHöhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die \"70%-Grenze\" des \n\nWiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädig-\n\nten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem ver-\n\ngleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf \n\nkomme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht \n\ndurchgeführt habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem \n\nGeschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen \n\nzwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Un-\n\nfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Un-\n\nter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution \n\nhat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten \n\nAufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem \n\nBegriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschä-\n\ndigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu berei-\n\nchern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte \n\nan dem Schadensfall nicht \"verdienen\". \n\n7 \n\n2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritäts-\n\ninteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestituti-\n\non grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und \n\ndas Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner \n\nAuffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädig-\n\nten ein. \n\n8 \n\na) Der erkennende Senat hat \n\nim Urteil vom 29. April 2003 \n\n- VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum \n\nAusgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den \n\nWiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätz-\n\nten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug \n\ndes Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren \n\nlässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur \n\nankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um \n\nihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte \n\nsich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Ge-\n\nschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen \n\nReparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den An-\n\nspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts \n\nentscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch \n\nin beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach all-\n\ngemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den \n\nzur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im \n\nFall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte \n\nihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der \n\nsich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n154, 395, 397 f. m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte \n\ndurch die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobili-\n\ntät zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch \n\ndurch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Erset-\n\nzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Be-\n\ntracht, nach der er zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution \n\n(Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) \n\ngrundsätzlich frei wählen kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund sei-\n\nner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung er-\n\nforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder \n\nanderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht \n\nhat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung \n\nzu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entschädigungszah-\n\nlung überhaupt einem sachfremden Zweck zuführen will, kann der Geschädigte \n\nErsatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlan-\n\ngen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung \n\nfür den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbe-\n\ntrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Repa-\n\nraturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen \n\ndes Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Repara-\n\ntur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instand-\n\nsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.). \n\n10 \n\n3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) \n\ndargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede \n\nsein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. \n\nDann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Ver-\n\nkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grund-\n\nsätzlich anrechnen \n\nlassen muss \n\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 \n\n- VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen \n\ndarf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten \n\nder Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom \n\n5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 \n\n- VI ZR 192/04 - aaO). \n\n11 \n\nDeshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug \n\nnach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Wei-\n\nternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Se-\n\nnat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer prak-\n\ntikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum \n\nvon sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen \n\nWeiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Ge-\n\nschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den \n\noben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. \n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit \n\neiner Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versi-\n\ncherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte \n\nund von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in \n\nder Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht be-\n\nsondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. \n\n12 \n\n4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der \n\nGeschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch \n\nnach ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann \n\nder Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar \n\nist - wie oben unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Repara-\n\nturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahr-\n\nzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht be-\n\nanstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug \n\nin zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich \n\ndas Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.02.2005 - 110 O 3243/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2005 - 59 S 129/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zr-192-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/vi-zr-192-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:12.969563+00:00"}}