{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_189-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"VI ZR 189/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ef Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 189/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ef \n\nDer Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, \n\nwenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die \n\ninsoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine \n\nFamilie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt. \n\nBGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - LG Siegen \n\n AG Siegen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Siegen vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Ver-\n\nmieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit \n\n1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Be-\n\nklagten, das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei \n\nden Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Woh-\n\nnungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit \n\nvon der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. \n\nDie Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern. \n\n2 \n\nAm 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester ge-\n\ngen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus \n\neinem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer \n\nHöhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheits-\n\nglas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Da-\n\ndurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten \n\nScheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des \n\nlinken Auges nahezu vollständig verlor. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststel-\n\nlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichte-\n\nte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin wegen Ver-\n\nletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich \n\neine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei \n\nhabe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu be-\n\nseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebo-\n\ntener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich \n\nnicht ohne weiteres einstellen könnten. Art und Umfang der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern \n\nauch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach dürfe der Mieter \n\neiner Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertü-\n\nren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vor-\n\nschriften hätten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei \n\nEinzug der Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Be-\n\nsondere Umstände, die eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehen-\n\nde Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht er-\n\nkennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Fami-\n\nlie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rech-\n\nnen müssen, dass ein Mieter \"durch eine solche Scheibe\" gehe. Es werde nicht \n\nbehauptet, dass solche Vorfälle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr \n\nvon Gefahren für die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig. \n\nWenn die Eltern der Klägerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert ge-\n\nlegt hätten, hätten sie nachfragen oder die Tür entsprechend überprüfen müs-\n\nsen. Auch für einen Laien wäre eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der \n\nStempelung erkennbar gewesen. Mieter könnten nicht davon ausgehen, dass \n\nZimmertüren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas \n\nausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von \n\nGlastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht \n\num ein dringendes Sicherheitsbedürfnis, welches den Sicherungspflichtigen \n\nausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtete. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Beklagten \n\ngegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint. \n\n6 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, \n\nder eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, \n\ndie notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädi-\n\ngung anderer möglichst zu verhindern \n\n(vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember \n\n2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - \n\nVersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, \n\n233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom \n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene \n\nVerkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und \n\nverständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und \n\nausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. \n\n7 \n\n2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Ge-\n\nfahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht \n\nzu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung \n\nausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend \n\nwird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe lie-\n\ngende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss \n\nnicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof-\n\nfen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet \n\nsind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom \n\n10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; \n\nvom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 \n\n- VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis der-\n\njenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich \n\nherrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom \n\n16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher \n\nreicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu tref-\n\nfen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehö-\n\nriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausrei-\n\nchend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor \n\nSchäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Vor-\n\naussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend \n\nfür ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter \n\nanderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 \n\n- VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR \n\n1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). \n\n8 \n\nKommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-\n\nfen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge-\n\nschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden \n\nUmständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-\n\nden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-\n\nden selbst tragen. Er hat ein \"Unglück\" erlitten und kann dem Schädiger kein \n\n\"Unrecht\" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR \n\n1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 \n\n- VI ZR 332/04 - aaO). \n\n3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit \n\nRecht eine Haftung des Beklagten verneint. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurecht-\n\nliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnun-\n\n9 \n\n10 \n\ngen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der \n\nErrichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des \n\nEinzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Un-\n\nfalls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, \n\ndass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zu-\n\ngänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie \n\nleicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutz-\n\nmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflä-\n\nchen, die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften \n\ndes Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markie-\n\nrung. \n\n11 \n\nNach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es \n\nsich bei der Tür, an der sich die Klägerin verletzt hat, nicht um eine bis zum \n\nFußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem \n\nGlasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht \n\nselbst nicht geltend, dass die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen bau-\n\nrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. \n\n12 \n\nInsofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem \n\nSenatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997) \n\nzugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilien-\n\nhauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen be-\n\nstehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fens-\n\nterglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das \n\nBerufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche \n\nVorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hät-\n\nten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Trep-\n\npen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, \n\nzu sichern. Grund hierfür ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Ge-\n\nfahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahr-\n\nscheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals ent-\n\nschiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der \n\nTreppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und \n\nsich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der \n\nAußenwand zu Bruch gegangen war. \n\n13 \n\nIm vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die bau-\n\nrechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermie-\n\nters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren kei-\n\nne ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. \n\nAllein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit \n\ndrei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die \n\nMietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentü-\n\nren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der \n\nKlägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche \n\nWohnung anmieten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkeh-\n\nrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensi-\n\ncherungen, Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht \n\nselbst nicht geltend, dass die Eltern der Klägerin bei der Anmietung einer im \n\nJahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innentürver-\n\nglasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch \n\nfür einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas \n\nein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Klägerin mit drei \n\nKleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor-\n\nschriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies \n\nnicht dazu führen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters \n\ndahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheits-\n\nvorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künf-\n\ntigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Men-\n\nschen, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall \n\nkommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch \n\nnoch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine \n\nerhöhten Verkehrssicherungspflichten. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 - \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/vi-zr-189-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/vi-zr-189-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_189-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:38.222964+00:00"}}