{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_188-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 188/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail- Werbung) verlangt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 188/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein \n\nAbschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-\n\nWerbung) verlangt werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - LG Berlin \n\n AG Schöneberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und macht die Gebühren aus einem sich \n\nselbst erteilten Mandat für ein sog. Abschlussschreiben im außerwettbewerbs-\n\nrechtlichen Bereich geltend. \n\nDer Kläger erhielt von der Beklagten per E-Mail eine unerbetene Wer-\n\nbung, die er in seiner Kanzlei öffnete. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte er \n\nbeim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Wer-\n\nbung. Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 30. April 2004 zuge-\n\nstellt. \n\n3 \n\nNachdem die Beklagte ihren zunächst eingelegten Widerspruch zurück-\n\ngenommen hatte, forderte der Kläger sie mit Schreiben vom 6. September 2004 \n\nauf, zur Vermeidung einer Hauptsacheklage die einstweilige Verfügung als \n\nendgültige Regelung anzuerkennen (Abschlussschreiben). Dem kam die Be-\n\nklagte am 14. September 2004 nach, weigerte sich jedoch, an den Kläger für \n\ndas Abschlussschreiben Anwaltsgebühren in Höhe von 644,50 € bezahlen. Der \n\nKläger machte daraufhin diesen Betrag (nebst 2 € für das in einem zuvor \n\ndurchgeführten Mahnverfahren benutzte Formular) erfolgreich vor dem Amtsge-\n\nricht geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Ur-\n\nteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurtei-\n\nlung der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht (MD 2006, 946; zustimmend Hess in: Ullmann ju-\n\nrisPK-UWG, § 12 Rn. 122.1) hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz \n\ngemäß den §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz gemäß den Regeln \n\neiner Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemei-\n\nnern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsver-\n\nletzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Dies gelte \n\nauch bei Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts. Für den kla-\n\ngenden Rechtsanwalt - der vor dem Berufungsgericht schon mehrfach als Par-\n\ntei oder Prozessbevollmächtigter in ähnlichen Fällen aufgetreten sei - sei es \n\nnicht erforderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es \n\nbestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für das Abschluss-\n\nschreiben vom 6. September 2004 ohne Rechtsfehler verneint. \n\nEin prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Das Ab-\n\nschlussschreiben nach Rücknahme des Widerspruchs im Eilverfahren ist nicht \n\nmehr Bestandteil desselben, sondern bereitet (für den Fall des Misserfolgs) die \n\nHauptsacheklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW \n\n1973, 901, 902 \"Goldene Armbänder\"; Hess aaO, § 12 Rn. 120; Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12 Rn. 3.73; Ahrens, \n\nDer Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 40; Büscher in: Fezer, Lau-\n\nterkeitsrecht, § 12 Rn. 154). Zu einer Hauptsacheklage ist es im hier zu ent-\n\nscheidenden Fall nicht gekommen. \n\nEbenso wenig hat die Beklagte nach materiellem Recht die Anwaltsge-\n\nbühren des Klägers zu tragen. \n\n1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der sich aus \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO, § 12 \n\nRn. 1.78; Ahrens aaO, Kap. 58 Rn. 40; Nill, GRUR 2005, 740, 741) oder aus \n\n§ 9 UWG (so Büscher in: Fezer aaO, § 9 Rn. 154) ergeben könnte, hat das Be-\n\nrufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger ge-\n\nhört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG in der Fassung vom 8. Juli 2004 (§ 22 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nUWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; er ist insbesondere kein \n\nMitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. \n\n9 \n\n2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des \n\nWettbewerbsrechts besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen An-\n\nspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in rechtlich nicht zu \n\nbeanstandender Weise verneint. \n\n10 \n\nZwar gehören zu den nach § 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Kosten der \n\nRechtsverfolgung grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten \n\nRechtsanwalts. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht \n\nschlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: die unerbetene Werbemail \n\n- \"Spam\") adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur sol-\n\nche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine \n\nspezielle Situation (sogenannte \"subjektbezogene Schadensbetrachtung\"; vgl. \n\nSenat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Ur-\n\nteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrneh-\n\nmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ \n\n127, 348, 350 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, \n\n522, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\n11 \n\na) Bei einer Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zum Wettbewerbsrecht die (Selbst-) Beauftragung eines Anwalts we-\n\nder unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter \n\nschadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in \n\ntypischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine \n\nhinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\nverfügt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 \"Selbst-\n\nauftrag\"). Eine solche Sachkunde wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Ein-\n\nbei Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG bejaht (vgl. Begr. \n\nRegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das ent-\n\nspricht der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - \n\nNJW 1984, 2525 \"Anwaltsabmahnung\"), die auch größeren Wirtschaftsunter-\n\nnehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen \n\nBetroffenheit regelmäßig zumutet, Abmahnungen selbst auszusprechen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; OLG Düsseldorf MMR 2006, \n\n559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 9 \n\nRn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess, aaO, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-\n\nBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbs-\n\nrecht, Rn. 156). In Teilen der Literatur (Hess, aaO, § 12 Rn. 122.1; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rn. 32; He-\n\nfermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 Rn. 3.73; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 \n\nRn. 184; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, § 12 Rn. 665; \n\nMelullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 815) und Recht-\n\nsprechung (KG MDR 1999, 1409) wird außerdem vertreten, dass für ein sog. \n\nAbschlussschreiben Gleiches gelte. Das ist hier jedoch nicht abschließend zu \n\nentscheiden. Wie bereits erwähnt ist der Kläger nicht nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 \n\nAbs. 3 UWG anspruchsberechtigt und das Gesetz gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anzuwenden. \n\n12 \n\nb) Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht erforderlich, \n\nschon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem \n\nSchädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier - in einem einfach gela-\n\ngerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haf-\n\ntung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßge-\n\nbenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, \n\ndass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In \n\nderart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er \n\nselbst sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst \n\ngeltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur \n\nunter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn \n\nder Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen \n\nGründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden \n\nselbst anzumelden \n\n(vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom \n\n12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n13 \n\nNach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht im hier zu entscheidenden Fall dem Kläger einen Anspruch auf \n\nErstattung versagt hat (vgl. KG MDR 1999, 1409; Teplitzky, aaO, Kap. 43 \n\nRn. 32 Fußnote 120). Entgegen der Ansicht der Revision führt auch der Ge-\n\nsichtspunkt des \"Abschlussschreibens\" nicht zu einer anderen Beurteilung. Als \n\n\"Abschlussschreiben\" im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich genügte die \n\nformlose Anfrage, ob die vorangegangene einstweilige Verfügung nunmehr als \n\nendgültige Regelung anerkannt werde. Bei dieser Sachlage unterliegt ein Ab-\n\nschlussschreiben geringeren Anforderungen als eine erste Abmahnung (so \n\nschon für das Wettbewerbsrecht Melullis, aaO, Rn. 815; Teplitzky, aaO, Kap. 43 \n\nRn. 32; Eser, GRUR 1986, 35, 39 f.). Aus der maßgeblichen Sicht des geschä-\n\ndigten Klägers, der nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts schon mehrfach vor dem Berufungsgericht als Partei \n\noder Prozessbevollmächtigter in Fällen mit unerwünschter E-Mail-Werbung auf-\n\ngetreten war, war das Abschlussschreiben hier ein reines Routinegeschäft und \n\nwarf keine schwierigen Rechtsfragen auf. Der Kläger hätte deshalb das Ab-\n\nschlussschreiben selbst formulieren können. Nach Abschluss eines Verfahrens \n\nmit Erlass einer einstweiligen Verfügung kann es auch keine Schwierigkeiten \n\nbei der Ermittlung des Absenders der unerbetenen Werbesendung mehr geben. \n\n14 \n\nUnter den Umständen des denkbar einfach gelagerten Streitfalls kann \n\nauch der im Wettbewerbsrecht gelegentlich vertretenen Auffassung, nach \n\nDurchführung eines Verfügungsverfahrens sei für das Abschlussschreiben stets \n\nein Anwalt hinzuzuziehen, weil nur er der Prozesssituation adäquat und mit \n\nausreichendem Nachdruck begegnen und die mitunter eilbedürftigen Maßnah-\n\nmen ohne Übermittlungsrisiken koordinieren könne (LG Köln GRUR 1987, 655 \n\nm.w.N.; Ahrens, aaO, Kap. 58 Rn. 41), für Fälle der vorliegenden Art nicht ge-\n\nfolgt werden. Jedenfalls für einen Anwalt, der schon das Verfügungsverfahren \n\nerfolgreich selbst durchgeführt hat, erscheint es zumutbar, vor Durchführung \n\ndes Hauptsacheverfahrens die erste Anfrage, ob dieses durchgeführt werden \n\nmuss oder ob es bei der einstweiligen Verfügung verbleibt, ohne Einschaltung \n\neines anderen Rechtsanwalts durchzuführen. Das muss erst recht gelten, wenn \n\n- wie hier - der Verfügungsbeklagte zunächst Widerspruch eingelegt, diesen \n\naber dann zurück genommen hat. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Be-\n\nauftragung eines anderen Anwalts, um möglicherweise vorhandene Unklarhei-\n\nten abzuklären. \n\n15 \n\nHätte der Kläger folglich bei Einschaltung eines anderen Anwalts keinen \n\nAnspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, muss Entsprechendes auch für \n\nden Fall der Selbstbeauftragung gelten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember \n\n2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 6. Mai \n\n2004 - I ZR 2/03 - aaO). \n\n16 \n\nDie Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, \n\nder sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostener-\n\nstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung \n\nfür das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung \n\nfinden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.). \n\n17 \n\nc) Ob als Anspruchsgrundlage (entsprechend der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs im Wettbewerbsrecht seit der Entscheidung vom \n\n2. März 1973 - I ZR 5/72 - aaO \"Goldene Armbänder\") auch die §§ 683 Satz 1, \n\n677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht kämen, kann dahin-\n\nstehen. Denn auch dann würden nur die Aufwendungen gemäß § 670 BGB er-\n\nsetzt, die \"erforderlich\" waren. \n\n18 \n\n3. Da die Beklagte die Bezahlung der Anwaltsgebühren nicht schuldete, \n\nbesteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstattung von 2 € für \n\ndas im Mahnverfahren benutzte Formular. \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 17b C 252/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2005 - 15 S 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-188-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-188-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:46.102542+00:00"}}