{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_178-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"VI ZR 178/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Dc; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften. b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bau- handwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 178/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Dc; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 \n\na) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung \n\nvon Verkehrssicherungspflichten haften. \n\nb) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bau-\n\nhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres \n\nMitglieds L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insol-\n\nvenzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insovenzschuldnerin) Scha-\n\ndensersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend. \n\nAm 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle \n\nVerschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils \"Tonne 4\" aus. Am Ende \n\ndes Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil \n\ndie erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe \n\nabgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. \n\n3 \n\nAm nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D. \n\nGmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des \n\nHauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht ver-\n\nschlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dach-\n\npappe etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen. \n\n4 \n\nDer Insovenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den ge-\n\nsamten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwa-\n\nchung und Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls \n\ndie Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H. \n\nGmbH am Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach \n\neine Lücke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung \n\nder Schalungsarbeiten bis zum 10. September 1999 gesetzt. Vorher hatte sie \n\nder D. GmbH am 8. September 1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am \n\nHaus 3 ab dem 8. September beginnen könnten. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die frühere Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer \n\nder Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden \n\nTeilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen \n\nden Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindli-\n\nchen Haftung des Beklagten ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin müsse sich \n\njedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin S. zurech-\n\nnen lassen. Den Architekten treffe zwar keine generelle (primäre) Verkehrssi-\n\ncherungspflicht gegenüber Dritten. Mit der Übernahme der Bauführung treffe \n\nihn aber die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusam-\n\nmenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen könnten. Der mit der örtli-\n\nchen Bauaufsicht beauftragte Architekt werde selbst verkehrssicherungspflich-\n\ntig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobach-\n\ntung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Es sei deshalb \n\ngrundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten, die aus dem Ablauf und \n\nder Verkettung der Bauvorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen. \n\n7 \n\nInfolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage ent-\n\nstanden. Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeu-\n\ngin S. angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10. September 1999 fertig \n\nzu stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die D. GmbH hätte sie zumindest damit \n\nrechnen müssen, dass in dem Zeitraum, den sie der H. GmbH zur Beseitigung \n\nder Gefahrenstelle eingeräumt habe, ein anderes Unternehmen Abbrucharbei-\n\nten auf dem Dach des benachbarten Gebäudes beginnen könnte und Arbeit-\n\nnehmer dieses Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfläche \n\ndes Gebäudes \"Tonne 4\" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr \n\nereignet habe, hätte eine verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen kön-\n\nnen, dass die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen hatten, obgleich die Ver-\n\nschalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen sind. \n\n8 \n\nEs komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass \n\ndie H. GmbH an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der In-\n\nsolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Sei Frau S. über die Arbeitszeiten der \n\nH. GmbH nicht informiert gewesen, begründe dies ein eigenes Organisations-\n\nverschulden der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S. bekannt \n\ngewesen, müsse sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB deren Verhalten \n\nzurechnen lassen. \n\n9 \n\nEin Ausschluss der Haftung der (früheren) Beklagten zu 2 nach den \n\nGrundsätzen über die gestörte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege \n\nkeine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 \n\nSGB VII vor. Weder im Verhältnis der Bauleiterin S. zu dem geschädigten L. \n\nnoch zwischen der Firma Z. und der D. GmbH noch zwischen der Firma Z. und \n\nder H. GmbH habe eine gemeinsame Betriebsstätte bestanden. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung stand. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Insol-\n\nvenzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung \n\ndes mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten we-\n\ngen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) in \n\nBetracht kommt. Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den Ar-\n\nchitekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor \n\nSchäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks \n\nentstehen können (vgl. BGHZ 68, 169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt \n\nzwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bau-\n\nherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden \n\nGefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungs-\n\npflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvor-\n\nschriften wenden sich nur an ihn (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1956 \n\n- VI ZR 163/54 - VersR 1956, 31, 32; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 111/61 - \n\nVersR 1962, 358, 360; ebenso BGHZ 68, 169, 175). Selbst verkehrssiche-\n\nrungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bau-\n\nüberwachung beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, \n\ndass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zu-\n\nverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei ge-\n\nwissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen kön-\n\nnen. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um \n\nauf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142; \n\nBGH, BGHZ 68, 169, 175 f.; OLG Hamm BauR 1980, 378, 379; OLG Düssel-\n\ndorf NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754; OLG \n\nSchleswig VersR 2000, 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats \n\nvom 4. Mai 1999 - VI ZR 268/98 -; OLG Frankfurt NZBau 2006, 185, 186). Ne-\n\nben dieser so genannten \"sekundären\" Verkehrssicherungspflicht, die sich \n\ngrundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische \n\nGefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 \n\n- VI ZR 248/81 - aaO; OLG Schleswig aaO), treffen den bauleitenden Architek-\n\nten \"primäre\" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der \n\nBaustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass \n\ndie Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann \n\noder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - VersR 1975, 949, 950; vom \n\n20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO). \n\n13 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der \n\ndem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler an-\n\nnehmen, dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr \n\nobliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem \n\n9. September 1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das \n\nDach der \"Tonne 4\" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in \n\nder Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem Telefaxschreiben vom \n\n8. September 1999 an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten \n\nam benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Ver-\n\nschalung am 10. September 1999 beginnen würden. Unter diesen Umständen \n\nist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen kön-\n\nnen, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen \n\nUnternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der \"Tonne 4\" bewe-\n\ngen könnten, nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere in Einklang mit der \n\noben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Ver-\n\nkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am \n\nbesten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hat sich nämlich \n\neine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haf-\n\ntungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl \n\nvon Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig sind (vgl. Rogge JuS \n\n1995, 581). Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultie-\n\nrenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und \n\nder Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. OLG Hamm VersR 1999, \n\n1508). \n\n14 \n\nZudem ergibt sich die Verletzung einer \"primären\" Verkehrssicherungs-\n\npflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma \n\nD. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an \"Haus 3\" könnten ab dem \n\n8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das \n\nDach der \"Tonne 4\" sei bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen, Maßnah-\n\nmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle darge-\n\nstellt haben. \n\n15 \n\nc) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Ver-\n\nhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine \n\nVerantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei \n\nder hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 \n\nBGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus §§ 831, 823 BGB. Hierauf weist auch \n\ndie Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der Entlastungsbeweis nicht \n\ngeführt worden ist. \n\n16 \n\n2. Die Rügen der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend \n\nmacht, eine Haftung der Insolvenzschuldnerin könne entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstät-\n\nte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen sein. \n\n17 \n\na) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht \n\ngeprüft hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII un-\n\nmittelbar haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm \n\nkann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versi-\n\ncherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, \n\n212 f.; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR \n\n2005, 1397, 1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin \n\nüberhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, be-\n\ndarf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Der Sachverhalt lässt näm-\n\nlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Insolvenz-\n\nschuldnerin, auf dessen Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der \n\nBetriebsstätte tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die \n\nZeugin S. nicht als ein solches Organ anzusehen. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Revision stand, soweit \n\nes die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des ge-\n\nstörten Gesamtschuldverhältnisses wegen Fehlens einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte verneint hat. \n\n19 \n\naa) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fäl-\n\nlen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis be-\n\nsteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschä-\n\ndiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu \n\ndem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die \n\nSchadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrecht-\n\nliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. et-\n\nwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; \n\nvom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des \n\nZweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungs-\n\nrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldner-\n\nausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung \n\ndes Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absiche-\n\nrung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht ge-\n\nrechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. \n\nDeshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Ver-\n\nantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis ent-\n\nfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter \"Ver-\n\nantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der \n\nEigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-\n\nstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). \n\n20 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen \n\nüber die gestörte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte fehlt und deshalb zugunsten des Erstschädigers die \n\nsozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht \n\neingreift. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen \n\nerfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, \n\nmiteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es aus-\n\nreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun \n\nerfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR \n\n2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, \n\ndas sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-\n\nsammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden \n\nmuss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-\n\nder verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet \n\nsein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.; BAG aaO). \n\n22 \n\nIm Streitfall haben die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der \n\nFirma Z. keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen \n\nBetriebsstätte ausgeübt. Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige \n\nArbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von \n\nden Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen \n\nsich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der \n\nbetreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung \n\nüber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen \n\nwerden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-\n\nten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen \n\nmöglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n152, 7, 9; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG \n\nSchleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 \n\n- VI ZR 53/01). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander \n\nim Arbeitsablauf hat es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen aber nicht gegeben. Die Zeugin S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D., \n\nderen Subunternehmerin die Firma Z. war, am 8. September 1999 grünes Licht \n\nfür den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete \n\naber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusam-\n\nmenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma \n\nZ. erforderten. Einer bauleitenden Architektin obliegt es vielmehr, unabhängig \n\nvon einer konkreten Tätigkeit vor Ort für einen reibungslosen Ablauf auf der \n\nBaustelle zu sorgen und die Arbeit der Bauhandwerker zu überwachen, um eine \n\nordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens zu gewährleisten und Gefahren \n\nzu vermeiden. Demgemäß standen die Arbeiten vor Ort und die Tätigkeit der \n\nBauleiterin nicht in einem wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin \n\nim Rahmen ihrer Überwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste, \n\num diese zu unterstützen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht für die \n\nAnnahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 157, 213, 218). Zudem bestand unter diesen Umständen auch nicht die \n\nfür eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin \n\nund die Mitarbeiter der Firma Z. bei den versicherten Tätigkeiten \n\n\"ablaufbedingt in die Quere kamen\", so dass auch eine so genannte Gefahren-\n\ngemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen \n\nBetriebsstätte nicht vorlag (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 f.). \n\n23 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2/21 O 538/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.08.2005 - 26 U 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-178-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:12.812634+00:00"}}