{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_176-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"VI ZR 176/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 176/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 29. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 103.503,56 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. abgesehen hat. \n\n3 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die \n\nFrage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des \n\nvon ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht \n\nnoch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-\n\nziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, \n\n402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, \n\ndie sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-\n\ntung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR \n\n50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, \n\n342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Die-\n\nses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR \n\n13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; \n\nvom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR \n\n353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR \n\n245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf La-\n\ndung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, \n\ndie sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret \n\nformuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch \n\nihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, \n\n14 f.). \n\n4 \n\nb) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Diese \n\nhatte bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 die La-\n\ndung sämtlicher Sachverständiger zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt, \n\nohne allerdings die Zielrichtung der beabsichtigten Befragung mitzuteilen. Ob \n\ndas Landgericht, welches zuvor den Sachverständigen Prof. Dr. D. angehört \n\nhatte, bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, nunmehr den Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. G. zu laden, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Beru-\n\nfungsgericht diesen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens an-\n\nhören müssen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrer Berufungsbegründung vom \n\n3. Februar 2005 erneut beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. G. zur Erläu-\n\nterung seines Gutachtens zu laden. Dazu hat sie auf Widersprüche zwischen \n\nden Angaben von Prof. Dr. G. und den von ihr vorgelegten Privatgutachten hin-\n\ngewiesen und insoweit weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt. Diesen Fragen \n\nhätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Befasst sich ein vom erstin-\n\nstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit \n\nallen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts \n\nwegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken (Senatsurteil \n\nBGHZ 159, 254, 258). Auf Antrag einer Partei hat es den Sachverständigen zur \n\nErläuterung seines Gutachtens zu laden. Beschränkungen des Antragsrechts \n\n- wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozess-\n\nverschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - \n\nsind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch \n\ndas Berufungsgericht nicht an. \n\n5 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch \n\ndas weitere Vorbringen der Klägerin im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen \n\nund die bisher fehlende Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten Pri-\n\nvatgutachten nachzuholen haben. \n\nMüller \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 323 O 112/99 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 1 U 190/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zr-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zr-176-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:34.395924+00:00"}}