{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_175-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"VI ZR 175/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ei- ne Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwer- bung) verlangt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 175/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ei-\n\nne Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwer-\n\nbung) verlangt werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - LG Berlin \n\n AG Schöneberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 16. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und macht Gebühren aus einem sich selbst \n\nerteilten Mandat für ein Abmahnschreiben geltend. \n\nDer Kläger erhielt von den Beklagten am 22. September 2004 auf sei-\n\nnem beruflich genutzten Telefonanschluss einen Anruf, in dem diese für Immo-\n\nbilienwertgutachten warben. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftli-\n\nchem Kontakt noch konnte vermutet werden, er sei mit derartigen Anrufen ein-\n\nverstanden. Der Kläger \n\nforderte die Beklagten mit Schreiben vom \n\n23. September 2004 erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-\n\nsungserklärung auf (Abmahnung). Die Beklagten verweigerten jedoch die Zah-\n\nlung von Anwaltsgebühren für diese Abmahnung. \n\n3 \n\nDie Klage auf Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 € (und \n\nüber weitere 2 € für das in dem zuvor durchgeführten Mahnverfahren benutzte \n\nFormular) hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb \n\nohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz \n\ngemäß §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei \n\ntypischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen \n\nhabe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung \n\n- um ein Kostenrisiko nach § 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unter-\n\nlassungsverlangen genügt. Für den Kläger als Rechtsanwalt sei es nicht erfor-\n\nderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe \n\ndeshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch. \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat das Berufungsge-\n\nricht ohne Rechtsfehler verneint. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil es \n\nwegen der erfolgreichen Abmahnung zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 91 \n\nAbs. 1 ZPO nicht gekommen ist. \n\nEbenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsge-\n\nbühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenan-\n\nspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahn-\n\nschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint. \n\n1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der \n\nKläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft \n\ngetretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; \n\ninsbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 \n\nNr. 1 UWG. \n\n9 \n\n2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des \n\nWettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht \n\nhat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß \n\n§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es \n\ndarauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus \n\neiner Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb (vgl. dazu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 7 UWG Rn. 33 m.w.N.) oder aus einer Verletzung des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. MünchKomm-BGB/Ergänzungsband-\n\nWendehorst, 4. Aufl., § 1 BGBInfoV Rn. 150; Beck'scher Online Kommentar-\n\nBGB, § 12 Rn. 153; Böhm, MMR 1999, 643, 644) ergeben könnte. \n\n10 \n\nZwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 \n\nAbs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der \n\nRechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfä-\n\nhig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: \n\nden unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu erset-\n\nzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit \n\nRücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte \"subjektbezogene Scha-\n\ndensbetrachtung\"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, \n\n5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, \n\n381) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. \n\nSenat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - \n\nVersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es. \n\n11 \n\na) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmah-\n\nnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag \n\nals auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn \n\nbei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmah-\n\nnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung verfügt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 \n\n\"Selbstauftrag\"). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen \n\nim Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-\n\nNovelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR \n\n45/82 - NJW 1984, 2525 \"Anwaltsabmahnung\"), nach der auch größeren Wirt-\n\nschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall \n\nder eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst aus-\n\nzusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG Düs-\n\nseldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29 \n\nund § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in: \n\nHarte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbe-\n\nwerbsrecht, Rn. 156). \n\n12 \n\nb) Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbs-\n\nrechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für \n\nden Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe der-\n\nart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran \n\nbestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nach-\n\nkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Scha-\n\ndensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung \n\ndes Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. \n\nVielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich \n\ngehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Ein-\n\nschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als \n\nerforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftli-\n\ncher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesen-\n\nheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ \n\n127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n13 \n\nHiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus \n\nder Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über ei-\n\ngene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Scha-\n\ndensfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, \n\neinfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen \n\nGeltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, \n\n4. Aufl., § 249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, \n\n1985, S. 56 [der dies freilich im Rahmen des § 254 BGB prüft]; ähnlich Soer-\n\ngel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 62; Dornwald SP 1995, 97; Höfle AnwBl \n\n1995, 208 = DAR 1995, 69; wohl auch Klingelhöffer jurisPR-BGHZivilR 25/04, \n\nAnm. 4; kritisch Nixdorf VersR 1995, 257, 258 ff.). \n\n14 \n\nNach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall \n\nzu Recht einen Erstattungsanspruch versagt (ähnlich AG Hamburg-Altona MDR \n\n2002, 167). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts war weder die Identität des Anrufers noch die \n\nWiderrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern \n\nstand von Anfang an fest. Der Kläger stand mit den Beklagten nicht in geschäft-\n\nlichem Kontakt; Anlass für eine Vermutung, der Kläger sei mit derartigen Anru-\n\nfen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision wäre \n\nselbst bei einer - hier mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nicht mögli-\n\nchen - Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die Prüfung einer \"unzumutba-\n\nren Belästigung\" keine \"diffizile Abwägung\" nötig. Die Revision zeigt auch kei-\n\nnen Vortrag des Klägers auf, der dagegen spräche, dass der konkrete Fall - in \n\ndem der Anrufer von Anfang an seine Identität preisgegeben hatte - nicht mit \n\ndem ersten Unterlassungsschreiben (Abmahnung) hätte erledigt werden kön-\n\nnen (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 352). \n\n15 \n\nJedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs un-\n\nter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen \n\ndes Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller \n\nKostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als \n\nPartei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer un-\n\nerwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 \n\n- VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines \n\nRoutinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei \n\nunerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einver-\n\nständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen \n\nsich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall \n\nnicht. \n\n16 \n\nBestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch \n\nauf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für \n\nden Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - \n\naaO). \n\n17 \n\nAllein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechts-\n\nverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu \n\nbegründen (vgl. Senat, BGHZ 66, 112, 114; 127, 348, 352; BGH, Urteil vom \n\n6. Mai 2004 \n\n- I ZR 2/03 - aaO; kritisch Staudinger/Schiemann, BGB, \n\n13. Bearbeitung, § 251 Rn. 125 f.). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, \n\nso dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfäl-\n\nlen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, \n\n352). \n\n18 \n\nDie Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, \n\nder sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kos-\n\ntenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechts-\n\nanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das ge-\n\nrichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Schuldeten hiernach die Beklagten nicht die Bezahlung der Anwalts-\n\ngebühren, so besteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstat-\n\ntung von 2 € für das im Mahnverfahren benutzte Formular. \n\n20 \n\n4. Ob als Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die \n\n§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht ge-\n\nkommen wären (ständige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einführung \n\ndes § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGHZ 52, 393 ff. \"Fotowettbewerb\"), kann \n\ndahinstehen. Gemäß § 670 BGB sind nur \"erforderliche\" Aufwendungen zu er-\n\nsetzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits ausgeführt. \n\n21 \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 C 352/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 S 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/vi-zr-175-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:12.441814+00:00"}}