{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_174-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"VI ZR 174/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sach- verständigengutachtens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 174/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Mai 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb \n\nZur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret \n\nerzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sach-\n\nverständigengutachtens. \n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - LG Mühlhausen \n\n AG Nordhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 im schriftlichen \n\nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. April 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 23. Juni 2005 teilweise aufge-\n\nhoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Nordhausen vom 16. Dezember 2004 teilweise abgeändert, \n\nsoweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 86,73 € nebst 5 % \n\nZinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24,45 € verurteilt \n\nworden ist. Die Klage wird in Höhe weiterer 371,20 € abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78 %, die Be-\n\nklagte 22 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Scha-\n\ndensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2003 geltend, bei \n\ndem ihr PKW, ein Mitsubishi Lancer, Erstzulassung Februar 1995, einen Total-\n\nschaden erlitten hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht \n\nzwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im \n\nRevisionsverfahren nur noch um die Höhe des anzurechnenden Restwertes \n\ndes unfallbeschädigten Fahrzeuges und um die Frage, ob neben dem vom \n\nSachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges \n\nauch die konkret angefallenen Kosten für Telefon, Internet und Überführung des \n\nersatzweise beschafften Fahrzeuges zu ersetzen sind. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt, wel-\n\nches zu einem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges in \n\nHöhe von 4.834,93 € (netto) und zu einem Restwert von 240 € gelangte. Bei \n\ndem Verkauf des Fahrzeuges an einen Schrotthändler erzielte sie für den \n\nRestwert lediglich 200 €. Die Klägerin hat den Schaden auf Gutachtenbasis ab-\n\ngerechnet, wobei die Beklagte einen Restwert von 240 € in Abzug brachte. Un-\n\nter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers erwarb die Klägerin schließlich \n\nein Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs, Erstzulassung \n\nNovember 1994, zum Preis von 3.465,00 €, nachdem der Vermittler dieses über \n\neine Internet-Recherche in einem 120 km vom Wohnort der Klägerin entfernten \n\nOrt gefunden hatte. Für die \"Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung\" (Telefon, \n\nInternet, Überführungskosten) hat der Vermittler 371,20 € in Rechnung gestellt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des restlichen Restwertes in \n\nHöhe von 24 € (10 % von 240 €) und hinsichtlich der \"Kosten der Fahrzeuger-\n\nsatzbeschaffung\" in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Kläge-\n\nrin hat ihr das Berufungsgericht weitere 16 € hinsichtlich des Restwertes zuge-\n\nsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Kläger müsse sich nicht auf den \n\nvom Sachverständigen ermittelten Restwert verweisen lassen, wenn sich dieser \n\nbei der konkreten Verwertung des unfallbeschädigten Fahrzeuges nicht realisie-\n\nren lasse. Der Restwert werde vielmehr nach Erstattung des Gutachtens durch \n\nden konkret erzielten Verkaufserlös festgelegt. Der Schädiger werde in einem \n\nderartigen Fall nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm stehe es regelmäßig frei, \n\ndas Fahrzeug zu den vom Sachverständigen ermittelten Wert zu erwerben oder \n\nandere Kaufinteressenten zu benennen. Wenn er dies nicht tue und auch - wie \n\nim vorliegenden Fall - nicht ersichtlich sei, dass ein höherer Preis hätte erzielt \n\nwerden können, so wäre es eine unbillige Belastung des Geschädigten, einen \n\nRestwert anzunehmen, der tatsächlich nicht zu erzielen sei. Die Klägerin könne \n\nauch die \"Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung\" nach § 249 Abs. 2 BGB in \n\nHöhe von 371,20 € (Telefon-, Internet- und Überführungskosten) ersetzt verlan-\n\ngen. Die Kosten, die dem Geschädigten durch die Neuanschaffung eines Fahr-\n\nzeuges entstünden, seien grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie ursächlich \n\nauf den Unfall zurückzuführen seien und ein wirtschaftlich denkender, objektiver \n\nDritter anstelle des Geschädigten sie aufgewandt hätte. Dabei sei auch das \n\npersönliche Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, ein bestimmtes \n\nErsatzfahrzeug zu erwerben, wie hier ein Fahrzeug des gleichen Typs wie das \n\nunfallbeschädigte. Die Klägerin müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, \n\neine Recherche und die Überführung des Fahrzeuges selbst vorzunehmen. Es \n\nentspreche vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts, dass \n\nder Schädiger sich bei der Beseitigung des Schadens der Hilfe von Fachunter-\n\nnehmen bedienen könne. Dieser Grundsatz sei auch auf die Frage anwendbar, \n\nin welcher Höhe Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als Scha-\n\nden zu ersetzen seien. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält nur teilweise revisionsrechtlicher Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klä-\n\ngerin im Rahmen der Schadensberechnung lediglich den tatsächlich erzielten \n\nRestwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug schadensmindernd angerechnet \n\nhat. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ge-\n\nschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Re-\n\nparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will, nur \n\nErsatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen \n\nkann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; vom 21. Januar \n\n1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - \n\nVersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 \n\nund vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448). \n\n8 \n\nWie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 \n\n- VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbe-\n\nschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft-\n\nlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfall-\n\nfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies \n\nbedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nach der \"subjektbezogenen Schadensbetrachtung\" im \n\nRahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen \n\nErkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte \n\nleistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt \n\nsich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-\n\nnen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges \n\nzu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-\n\nger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom \n\n6. April 1993 \n\n- VI ZR 181/92 - aaO, 770; \n\nvom 7. Dezember 2004 \n\n- VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision muss sich der Geschädigte, der \n\nbei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger \n\nerzielt, nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höhe-\n\nren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung \n\ngrundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn \n\nder Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abge-\n\nrechnet wird. Die Einstellung des konkret erzielten Restwertbetrages in die \n\nSchadensabrechnung stellt dann keine unzulässige Kombination von fiktiver \n\nund konkreter Abrechnung (dazu unten 2.), sondern die Behauptung des Klä-\n\ngers zur Höhe des erzielbaren Restwertes dar und kann dann als Grundlage für \n\ndie gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung dienen. \n\nAuch in diesem Rahmen sind der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer \n\nnicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer \n\nRestwert erzielt werden müssen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 \n\n- VI ZR 132/04 - aaO). Bei allen durch Schadensschätzung nicht zu beheben-\n\nden Zweifeln muss der Tatrichter den Vortrag der Parteien ggf. durch Beweis-\n\nerhebung nachgehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles begegnet \n\nes aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht \n\nsich in Ausübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens bei \n\nder Schätzung des konkreten Schadens an dem konkret erzielten Verkaufspreis \n\norientiert hat, der geringfügig unter dem vom Sachverständigen geschätzten \n\nlag. Darüber hinaus zeigt die Revision keinen Sachvortrag der im Rahmen des \n\n§ 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auf, wo der \n\nKläger den vom Sachverständigen geschätzten Verkaufspreis auf dem regiona-\n\nlen Markt tatsächlich hätte erzielen können. Im Übrigen weist die Revisionser-\n\nwiderung zutreffend darauf hin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall durch \n\nAnwaltsschreiben vom 27. Juni 2003 sogar davon unterrichtet worden sei, dass \n\nsich zum geschätzten Restwert von 240 € kein Interessent finden lasse und ihr \n\nanheim gestellt worden sei, einen Interessenten zu benennen. Hierauf habe die \n\nBeklagte nicht reagiert, sondern sich lediglich pauschal auf die Erwägung zu-\n\nrückgezogen, der vom Gutachter geschätzte Restwert sei maßgebend. \n\n10 \n\n2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerken-\n\nnung der \"Kosten der Fahrzeugersatzbeschaffung\" in Höhe von 371,20 € wen-\n\ndet. \n\n11 \n\nDie von der Klägerin insoweit geltend gemachten Nebenkosten für die \n\ntatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind bereits deshalb \n\nnicht ersatzfähig, weil die Klägerin die für sie günstigere Möglichkeit einer fikti-\n\nven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens \n\ngewählt hat. An dieser Art der Schadensabrechnung muss sie sich jedenfalls \n\ndann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung un-\n\nter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fikti-\n\nven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen; eine Kombina-\n\ntion von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. \n\nSenatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 und vom \n\n15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, 667). Auf die Frage, ob \n\nund ggf. inwieweit die geltend gemachten Kosten überhaupt ersatzfähig sind, \n\nkommt es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. \n\n12 \n\nDa es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf und die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 27 C 538/04 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 23.06.2005 - 1 S 45/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_174-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/vi-zr-174-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_174-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_174-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-30/vi-zr-174-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_174-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:06.013575+00:00"}}