{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VI ZR 166/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Ac, Bf; 683 Satz 2, 1004; KrW-/AbfG §§ 10, 16 Der persönliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers umfasst regelmäßig nicht den Besitzer eines Grundstücks, der das Grundstück zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 166/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Ac, Bf; 683 Satz 2, 1004; KrW-/AbfG §§ 10, 16 \n\nDer persönliche Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers \n\numfasst regelmäßig nicht den Besitzer eines Grundstücks, der das Grundstück zum \n\nBetrieb einer Abfallrecyclinganlage vermietet. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05 - Pfälzisches OLG Zweibrücken \n\n LG Landau \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in \n\nTatbestand: \n\nHöhe von 26.726,40 € in Anspruch, die ihr für die Entsorgung von Altreifenma-\n\nterial entstanden sind. Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Grundstücks, \n\ndas sie an die Firma G. E. untervermietet und dieser im Sommer 2002 zum Be-\n\ntrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage überlassen hatte. Auf dem Grundstück \n\nsammelten sich in der Folgezeit ca. 550 Tonnen Altreifen und geschredderte \n\nReifenreste, die verschiedene Unternehmen dort anlieferten. Ein Teil davon, \n\nnämlich von der Firma L. gelieferte 319,39 Tonnen, stammt nach dem bestritte-\n\nnen Vortrag der Klägerin von der Beklagten. Die Beklagte hatte im Sommer \n\n2002 größere Mengen geschredderte Altreifenreste zur Entsorgung an die Fir-\n\nma R. S. weitergegeben, welche sich hierzu der Firma L. bediente, die ihrer-\n\nseits die Altreifen an die Firma G. E. lieferte. In der Folgezeit kündigte die Klä-\n\ngerin ihrer Untermieterin wegen Zahlungsverzugs. Diese kam ihrer Pflicht zur \n\nRäumung des Grundstücks jedoch nicht nach. Das Landratsamt E. forderte \n\ndeshalb die Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2003 auf, das Reifenmaterial \n\nordnungsgemäß zu entsorgen. Die Klägerin beauftragte hiermit ihrerseits die \n\nFirma L., welche die Altreifenreste gegen Zahlung des Klagebetrags entsorgte. \n\n2 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die ent-\n\nsorgten Reifenteile von der Beklagten stammten, da ein Anspruch auf Kosten-\n\nerstattung nicht gegeben sei. \n\nSoweit auf das Einbringen der Reifenteile auf das Grundstück abgestellt \n\nwerde, sei ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Besitzstörung jedenfalls \n\ndeshalb zu verneinen, weil diese Handlung nicht von der Beklagten, sondern \n\nvon selbständigen Entsorgungsunternehmen vorgenommen worden sei. Ein \n\nAnspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssiche-\n\nrungspflicht der Beklagten, müsse deshalb abgelehnt werden, weil die Klägerin \n\nnicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen gewesen \n\nsei. In den Schutzbereich seien diejenigen nicht einbezogen, die ihrerseits \n\nselbst verkehrssicherungspflichtig seien und hinsichtlich der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht sozusagen auf einer Stufe stünden. Dies gelte zunächst für die di-\n\nrekt an der \"Entsorgungskette\" beteiligten Firmen R. S., L. und G. E. Aber auch \n\ndie Klägerin als Vermieterin der G. E. werde vom Schutzbereich nicht erfasst. \n\nEin Anspruch ergebe sich nicht aus Verletzung des Rechts am eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetrieb, da es an der Betriebsbezogenheit des Ein-\n\ngriffs fehle. Ein deliktischer Anspruch könne schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislauf-\n\nwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen \n\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \n\n- KrW-/AbfG) vom 6. Oktober 1994 - BGBl. I 2705 - hergeleitet werden, da kei-\n\nnes der dort genannten Rechtsgüter betroffen gewesen sei. \n\n5 \n\nEin auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestütz-\n\nter Anspruch der Klägerin komme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte im \n\nInnenverhältnis zur Klägerin dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Alt-\n\nreifenteile zu entfernen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten könne aber \n\nentgegen einer Entscheidung des OLG Dresden (VersR 1995, 836) nicht dem \n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB entnommen werden. Zivilrechtlich sei die Beklagte \n\nnicht als Störerin anzusehen. Darauf, ob die Beklagte nach dem polizeirechtli-\n\nchen Störerbegriff verantwortlich gemacht werden könne, komme es nicht an. \n\nDer zivilrechtliche Störer dürfe mit dem polizeirechtlichen nicht gleichgesetzt \n\nwerden. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Beklagte hat nicht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des \n\nRechts der Klägerin zum mittelbaren Besitz an dem vermieteten Grundstück \n\nSchadensersatz dafür zu leisten, dass sie Reifenteile zur Entsorgung an die \n\nFirma R. S. weitergegeben hat, die sie über die Firma L. der Mieterin G. E. der \n\nKlägerin überlassen hat. \n\n8 \n\na) R. S. und L. waren selbstständige Entsorgungsunternehmen und \n\nmangels Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen der beklagten Ab-\n\nfallerzeugerin. Das Verhalten dieser Firmen ist der Beklagten daher nicht über \n\n§ 831 BGB zurechenbar (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - \n\nVersR 1976, 62, 64; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtan-\n\nnahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; \n\ndasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden \n\nSenats vom 19. November 1996 - VI ZR 136/96; Wilmowsky, NuR 1991, 253, \n\n257), so dass sich insoweit die Frage eines Auswahl- und Überwachungsver-\n\nschuldens der beauftragten Firma R. S. nicht stellt. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht einen Anspruch \n\nder Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht der Beklagten verneint. \n\n10 \n\naa) Zwar hat ein Produzent von Industrieabfällen, die ohne besondere \n\nVorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrs-\n\nsicherungspflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen das Er-\n\nforderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zum Schaden \n\nDritter auswirken können. Dabei nehmen die Anforderungen an die Sorgfalt bei \n\nLagerung und Vernichtung mit der Gefährlichkeit der Abfallstoffe zu (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; OLG Hamm, VersR 1988, 804 \n\nmit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 \n\n- VI ZR 236/87; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1375, 1376 mit Nichtannahmebe-\n\nschluss des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 54/90; OLG \n\nDüsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-\n\nnenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95). \n\n11 \n\nbb) Der Abfallproduzent muss die Entsorgung nicht stets selbst über-\n\nnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten \n\ndelegiert werden. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, \n\nwährend sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verant-\n\nwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt. Deren Umfang \n\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei wiederum eine erhöhte \n\nGefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit \n\nder Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen \n\nSelbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152; \n\nvom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667 und vom 17. Januar \n\n1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHZ 142, \n\n227, 233). Der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind allerdings durch \n\ndas Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbst-\n\nständigkeit und Weisungsunabhängigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt. \n\nEine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 7. Oktober 1975 \n\n- VI ZR 43/74 - aaO; vom 12. März 1985 \n\n- VI ZR 215/83 - aaO; vom 30. September 1986 - VI ZR 247/85 - RuS 1987, \n\n130, 131). Diese Grundsätze - von denen das Berufungsgericht ausgegangen \n\nist - gelten auch, wenn der Abfallerzeuger ein selbstständiges Unternehmen mit \n\nder Entsorgung beauftragt. Ihn treffen dann abgestufte Auswahl- und Überwa-\n\nchungspflichten, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestim-\n\nmen sind und umso strenger werden, je gefährlicher die Abfälle für die Umwelt \n\nsind und je geringer die Gewähr ist, dass das eingeschaltete Unternehmen die \n\nerforderlichen Sicherheitsvorschriften beachtet \n\n(vgl. Senat, Urteil vom \n\n7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO, 64 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1363, \n\n1364 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. März \n\n1996 - VI ZR 272/95; Wilmowsky aaO; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1974, \n\n285, 286). Dass der Beauftragte im Besitz der erforderlichen abfallrechtlichen \n\nGenehmigungen ist, ist Voraussetzung für eine entlastende Pflichtendelegation, \n\nkann den Abfallerzeuger aber entgegen einer gelegentlich vertretenen Ansicht \n\n(vgl. Dombert, PHI 1992, 42, 45 f.; Ekrutt, NJW 1976, 885 f.; ähnlich Klingelhö-\n\nfer, VersR 2002, 530, 538; Wilmowsky, NuR 1991, aaO; a.A. Birn, NJW 1976, \n\n1880 f.; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1988, 804 mit Nichtannahmebeschluss \n\ndes erkennenden Senats vom 10. Mai 1988 - VI ZR 236/87) nicht ohne weitere \n\nUmstände entlasten (vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - \n\nVersR 1994, 996, 997 m.w.N.). Eines näheren Eingehens auf diese Frage be-\n\ndarf es hier jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht. \n\n12 \n\ncc) Ob die Beklagte mit Beauftragung der Firma R. S. und bei der nicht \n\nnäher festgestellten weiteren Abwicklung des Geschäfts ihren Auswahl- und \n\nÜberwachungspflichten nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht zu \n\nRecht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten hatten nach \n\nden besonderen Umständen des Streitfalls nämlich nicht den (Schutz-) Zweck, \n\ndie Klägerin vor denjenigen Schäden zu bewahren, deren Ausgleich sie nun \n\nverlangt (zur Eingrenzung von Verkehrssicherungspflichten über den Schutz-\n\nzweck vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86 - NJW 1987, \n\n2671, 2672; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. 28). \n\n13 \n\n(1) Es ist bereits fraglich, ob der bei der Klägerin entstandene Schaden \n\nseiner Art nach vom Schutzzweck der der Beklagten obliegenden Verkehrssi-\n\ncherungspflicht erfasst ist. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht eines Pro-\n\nduzenten von Industrieabfällen soll verhindern, dass sich Umweltgefahren zum \n\nSchaden Dritter auswirken \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1975 \n\n- VI ZR 43/74 - aaO, 64). Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendun-\n\ngen haben ihre Ursache darin, dass ihre Untermieterin ihrer Räumungspflicht \n\nnicht nachgekommen ist. Räumungskosten wären deshalb auch dann angefal-\n\nlen, wenn G. E. keinen Abfall, sondern Wirtschaftsgüter gelagert hätte. Damit \n\nhaben sich nicht die von den geschredderten Altreifen ausgehenden Umweltge-\n\nfahren verwirklicht, sondern das allgemeine Risiko eines Vermieters, dass der \n\nMieter die ihm überlassene Sache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück-\n\ngibt und seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. OLG Düs-\n\nseldorf, RuS 1997, 194 f. mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats \n\nvom 19. November 1996 - VI ZR 136/96). In derartigen Fällen wird es deshalb \n\nregelmäßig an einem inneren Zusammenhang des Schadens mit der vom Ab-\n\nfallerzeuger geschaffenen Gefahrenlage fehlen. \n\n(2) Jedenfalls umfasst der persönliche Schutzbereich der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht der Beklagten nicht die Klägerin. \n\n(a) Bereits die Firma R. S. war nicht in diesen Schutzbereich einbezogen, \n\nsoweit ihr als Entsorger die gefahrlose Beseitigung des Abfalls übertragen wur-\n\nde (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, \n\n244 zur Streupflicht). Der Entsorger ist selbst Teil der Gefahr, für die der Abfall-\n\nerzeuger in gewissem Umfang verantwortlich bleibt; er wird nicht selbst ge-\n\nschützt. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n(b) Ob sich dieser Ausschluss aus dem Schutzbereich unter dem Aspekt \n\nder Übertragung der Verkehrssicherungspflicht stets bei weiteren Entsorgern \n\ninnerhalb der \"Entsorgungskette\" fortsetzt, kann offen bleiben. Die Klägerin wird \n\nvom Schutzzweck der Verkehrssicherungspflicht bereits deshalb nicht erfasst, \n\nweil sie sich der Umweltgefahr freiwillig ausgesetzt hat. \n\n17 \n\nSie hat ihrer Untermieterin das Grundstück zum Betrieb einer Altautorei-\n\nfenrecyclinganlage zur Nutzung überlassen. Dies setzt das vorübergehende \n\nLagern von Altreifen zwingend voraus. Die Klägerin hat also die von den \n\ngeschredderten Altreifen ausgehenden Umweltgefahren aus wirtschaftlichem \n\nEigeninteresse freiwillig in Kauf genommen und sich dadurch selbst außerhalb \n\ndes Schutzbereichs der dem Abfallerzeuger für den Abfall obliegenden Ver-\n\nkehrssicherungspflicht gestellt. Mit dieser Eröffnung einer Gefahrenquelle ist sie \n\nnicht mehr ein Dritter, den der Abfallerzeuger durch besondere Vorkehrungen \n\nvor den erkennbaren Umweltgefahren des Abfalls schützen muss (vgl. OLG \n\nDüsseldorf, VersR 1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erken-\n\nnenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194 f. \n\nmit Nichtannhmebeschluss des erkennenden Senats vom 19. November 1996 \n\n- VI ZR 136/96; vgl. ferner OLG Hamm, VersR 2002, 1298; OLG Stuttgart, \n\nTranspR 1998, 488, 489 f.). An diesem Einverständnis der Klägerin, das den \n\nSchutz vor den Umweltgefahren der Altreifenteile ausschließt, hat sich nichts \n\ndadurch geändert, dass durch die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters oder \n\netwa vorhandener Unzulänglichkeiten in der Handhabung des Recyclingge-\n\nschäfts die Altreifen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und - wie die \n\nRevision meint - vertrags- und vorschriftswidrig gelagert wurden. Darin hat sich \n\nlediglich eine wirtschaftliche Gefahr verwirklicht, der typischerweise jeder Ver-\n\nmieter eines Industriegrundstücks ausgesetzt ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR \n\n1995, 1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom \n\n19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannah-\n\nmebeschluss \n\ndes \n\nerkennenden Senats \n\nvom \n\n19. November \n\n1996 \n\n- VI ZR 136/96). Die Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers schützt \n\nnicht das Vertrauen eines Vermieters in die fachliche Eignung bzw. in die fort-\n\ndauernde wirtschaftliche Gesundheit und Existenz des in der Entsorgungsbran-\n\nche tätigen Vertragspartners und damit letztlich in die ordnungsgemäße Erfül-\n\nlung der eingegangenen vertraglichen Pflichten. \n\n18 \n\n2. An denselben Erwägungen zum Schutzzweck scheitert auch ein An-\n\nspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 KrW-\n\n/AbfG. Der Streitfall gibt daher keine Veranlassung zu prüfen, ob und bejahen-\n\ndenfalls zum Schutz welcher Rechtsgüter § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG überhaupt als \n\nSchutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann (ver-\n\nneinend Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 32 a.E.; Gei-\n\ngel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; a.A. noch zu \n\n§ 2 AbfG OLG Hamm, VersR 1991, 676, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1995, \n\n1363, 1364 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom \n\n19. März 1996 - VI ZR 272/95; dasselbe RuS 1997, 194, 195 mit Nichtannah-\n\nmebeschluss \n\ndes \n\nerkennenden Senats \n\nvom \n\n19. November \n\n1996 \n\n- VI ZR 136/96; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rdn. G 43). \n\n19 \n\n3. Der Hauptangriff der Revision, dass die Beklagte gegenüber der Klä-\n\ngerin jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Beseitigung der Reifen-\n\nteile verpflichtet gewesen sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Umstand, dass \n\ndie Klägerin mit der Räumung des Grundstücks nicht nur dessen erneute wirt-\n\nschaftliche Nutzung nach dem Scheitern des Mietverhältnisses ermöglichte, \n\nsondern als sogenannte Zustandsstörerin auch einer abfallrechtlichen Anord-\n\nnung des Landratsamtes E. nachkam, begründet auch dann keinen Anspruch \n\ngegen die Beklagte auf Kostenerstattung, wenn die Beklagte als Verhaltensstö-\n\nrerin von der Ordnungsbehörde gleichfalls hätte zur Räumung verpflichtet wer-\n\nden können. \n\n20 \n\na) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Räumung \n\ndes Grundstücks aus § 1004 BGB herleiten will (vgl. insoweit BGH, BGHZ 110, \n\n313, 315; 142, 227, 237; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - VersR \n\n2005, 839 m.w.N.; Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., § 3 \n\nRdn. 106; vgl. auch Bamberger/Fritzsche, BGB, § 1004 Rdn. 76; Münch-\n\nKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 677 Rdn. 34), ist bereits fraglich, ob der Anwen-\n\ndungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Die Klägerin ist nicht Ei-\n\ngentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Leasingnehmerin. Soweit sich \n\ndie Klägerin auf Besitzverletzung beruft, ist eine Anwendbarkeit des § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu verneinen. Insoweit verschafft jedoch § 862 BGB dem \n\nBesitzer einen vergleichbaren Schutz wie § 1004 BGB dem Eigentümer (vgl. \n\nBGH, BGHZ 147, 45, 50; MünchKommBGB/Joost, aaO, § 862 Rdn. 1; Münch-\n\nKommBGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 5; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbei-\n\ntung 2000, § 862 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, \n\n§ 1004 Rdn. 87) und geht insbesondere von einem nahezu identischen Störer-\n\nbegriff aus (MünchKommBGB/Joost, aaO, § 862 Rdn. 9; Staudinger/Bund, aaO, \n\n§ 858 Rdn. 14). \n\n21 \n\nb) Es ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu entschei-\n\nden, ob die Beklagte hinsichtlich der Lagerung von Altreifen auf dem Grund-\n\nstück zivilrechtlich als Störerin angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall \n\nscheidet eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Störung \n\ndurch den Reifenabfall jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsgedanken des \n\n§ 254 BGB aus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317; 131, 95, 101; Urteil vom \n\n21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; OLG Dresden, VersR \n\n1995, 836, 837; Bamberger/Fritzsche, aaO, § 1004 Rdn. 68; Münch-\n\nKommBGB/Oetker, aaO, § 254 Rdn. 25; Staudinger/Schiemann, BGB, Neube-\n\narbeitung 2005, § 254 Rdn. 28 sowie die zahlreichen Nachweise bei Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, Rdn. 157, selbst a.A.). \n\n22 \n\nEbensowenig wie der Beseitigungsanspruch aus §§ 862, 1004 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mit-\n\nverantwortlichkeit des Gestörten im Sinne des § 254 BGB einen Schuldvorwurf \n\nvoraus (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.). Es genügt vielmehr, dass er \n\ndie Störung selbst ermöglicht und im Verhältnis der Parteien die entscheidende \n\nUrsache gesetzt hat. Das trifft hier zu. Die Klägerin hat die vorübergehende \n\nVerbringung von geschredderten Altreifenteilen auf das Grundstück durch des-\n\nsen Vermietung zum Betrieb einer Altautoreifenrecyclinganlage erst ermöglicht. \n\nDamit hat sie im Verhältnis der Parteien eine entscheidende Ursache für ihre \n\nspäteren Aufwendungen gesetzt. Die spätere Entwicklung, die durch die Kündi-\n\ngung des Untermietverhältnisses veranlasst wurde, hat nicht die Beklagte, son-\n\ndern die Untermieterin der Klägerin zu verantworten. Die Verletzung mietver-\n\ntraglicher Pflichten der Untermieterin liegt - wie bereits im Zusammenhang mit \n\nder Prüfung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers \n\nausgeführt - nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Darin liegt auch der \n\nwesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des \n\nOLG Dresden (VersR 1995, 836) zugrunde lag. Die dortige Klägerin war ledig-\n\nlich Lagerhalterin und nicht Entsorgerin (aaO 837) und der Abfall, dessen Ent-\n\nsorgungskosten sie ersetzt verlangte, war bei ihr nicht als Abfall, sondern als \n\nFarben und Lacke/Gefahrgüter für eine bestimmte Vertragszeit eingelagert \n\nworden. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat die Klägerin dagegen die (ein-\n\ngetretene) Gefahr, mit den Entsorgungskosten für die Reifenteile belastet zu \n\nwerden, dadurch ermöglicht, dass sie die Nutzung des Grundstücks für eine \n\nAltreifenrecyclinganlage selbst eröffnet hat. \n\n4. Schließlich scheiden auch sonstige Ansprüche der Klägerin gegen die \n\nBeklagte aus. \n\na) Ein allgemeiner zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch des in Anspruch \n\ngenommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB wird \n\nvon der Rechtsprechung und Teilen der Literatur wegen fehlender Vergleich-\n\nbarkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt (BGH, BGHZ 98, 235, 239 f.; 110, \n\n313, 318; Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - VersR 1981, 980, 982; OLG \n\n23 \n\n24 \n\nDüsseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850, 851 mit \n\nNichtannahmebeschluss des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; LG Trier, \n\nUPR 1994, 118; Bockwoldt, Rechtmäßigkeit und Kostentragungspflicht polizeili-\n\nchen Handelns, 2003, S. 220 ff., 225; Hoeft, Die Entschädigungsansprüche des \n\nStörers im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, 1995, S. 258 ff., 262; \n\nFrenz, aaO, § 3 Rdn. 105; Knoche, Altlasten und Haftung, 2001, S. 104 ff., 110; \n\nJochum, NVwZ 2003, 526, 529; Johlen, DStR 1994, 1897, 1900; Papier, NVwZ \n\n1986, 256, 263; Schwachheim, NVwZ 1988, 225 ff., 227; Schwerdtner, NVwZ \n\n1992, 141, 143; a.A. Haller, ZUR 1996, 21, 25 f.; Haibt/Rinne, ZIP 1997, 2113, \n\n2115 f.; Kloepfer/Thull, DVBl. 1989, 1121, 1125 f.; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, \n\n1049 ff.; Leinemann, VersR 1992, 25, 28 ff.; Raeschke-Kessler, DVBl. 1992, \n\n683, 690; Seibert, DÖV 1983, 964 ff., 974; Stickelbrock, AcP 197, 456, 503 f.). \n\nb) Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte aus §§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\naa) Wird von mehreren polizeirechtlichen Störern nur einer in Anspruch \n\ngenommen, kann er im Allgemeinen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen \n\nweitere - nicht in Anspruch genommene - Störer nicht aus Geschäftsführung \n\nohne Auftrag geltend machen. Mit der Beseitigung der Störung besorgt er re-\n\ngelmäßig nur ein eigenes und nicht zugleich auch ein Geschäft des anderen \n\nStörers (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - aaO, 981 f.; OLG \n\nDüsseldorf, NVwZ 1989, 993, 997; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 850 mit \n\nNichtannahmebeschluss des BGH vom 24. April 1996 - XII ZR 203/94; Bam-\n\nberger/Fritzsche, aaO, Rdn. 76; zustimmend mit teils abweichender Begrün-\n\ndung Frenz, aaO, § 3 Rdn. 106; Hoeft, aaO, S. 257; Knoche, aaO, S. 111 f.; \n\nStaudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. zu §§ 677 ff. Rdn. 37; \n\nHaller, ZUR 1996, 21, 25; Johlen, DStR 1994, 1897, 1901; Kloepfer/Thull, \n\nDVBl. 1989, 1121, 1123 f.; Papier, NVwZ 1986, 256, 263). \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nEin Anspruch aus § 683 Satz 2 BGB könnte allerdings dann zu bejahen \n\nsein, wenn die Klägerin zugleich auch ein fremdes Geschäft geführt, nämlich \n\neine Verpflichtung der Beklagten erfüllt hätte (vgl. BGH, BGHZ 98, 235, 240). \n\nDass sie durch die Beseitigung der geschredderten Altreifen der ihr gegenüber \n\nergangenen Polizeiverfügung nachkam, steht der Annahme einer Fremdge-\n\nschäftsführung nicht entgegen (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 314 f.). Es ist in der \n\nRechtsprechung anerkannt, dass eine Geschäftsführung i.S. des § 677 BGB \n\nmöglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Be-\n\nlange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere \n\nhindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-\n\nrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das \n\nprivatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (vgl. BGH, BGHZ 40, 28, 30; 63, \n\n167, 169 f.; 65, 354, 357 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 \n\n- III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 677 \n\nRdn. 9 m.w.N.; Staudinger/Wittmann, aaO, Rdn. 23). \n\n28 \n\nbb) Hat die Klägerin mit der Räumung des Grundstücks zugleich eine \n\nVerpflichtung der Beklagten erfüllt, kommt daneben ein Ausgleichsanspruch \n\nnach § 812 BGB in Betracht (vgl. BGH, BGHZ 142, 227, 237, 238 f.; Urteile vom \n\n21. Oktober 1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395, 396; vom 1. Dezember 1995 \n\n- V ZR 9/94 - VersR 1996, 759, 760 m.w.N.; vom 4. Februar 2005 \n\n- V ZR 142/04 - aaO; MünchKommBGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 90; ableh-\n\nnend Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 159, beide m.w.N.). \n\n29 \n\ncc) Einer Anwendung der §§ 683 Satz 2, 812 BGB steht jedoch entge-\n\ngen, dass hier - wie bereits zu Ziff. 3 ausgeführt - kein Anspruch der Klägerin \n\ngegen die Beklagte auf Beseitigung der Störung bestand. Die Klägerin hat mit \n\nder Beseitigung der Altreifenteile weder ein Geschäft der Beklagten geführt \n\nnoch eine Verpflichtung der Beklagten erfüllt, sondern lediglich die ihr auferlegte \n\nVerwaltungsanordnung befolgt. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 83/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.07.2005 - 7 U 131/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:14.405711+00:00"}}