{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_164-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"VI ZR 164/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 164/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die \n\nRichter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\n vom \n\n5. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vortrag des Beklagten zu 1 \n\nim \n\nBerufungsrechtszug war widersprüchlich. So hat er vorgetragen den Zeugen Havel \n\nselbst beauftragt zu haben \n\n(Schriftsatz vom 1. Juli 2002 S. 7 Abs. 1 \n\nin \n\nÜbereinstimmung mit LGU 4). Später hat der Beklagte zu 1 dann im Schriftsatz vom \n\n9.3.2004 S. 18 sowie im Schriftsatz vom 30. November 2004 S. 3 f. vorgetragen, \n\nausschließlich die Beklagte zu 2 sei alleinige Auftraggeberin gewesen, und bestritten, \n\ndass er selber mittelbar oder unmittelbar einen Eingriff in das Eigentum des Klägers \n\nvorgenommen habe. Wenn das Berufungsgericht diesen widersprüchlichen Vortrag \n\nnicht als wirksames Bestreiten gewertet hat, begründet das noch keinen Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu sehen. Entgegen der Ansicht \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob in \n\nden Umbauarbeiten nach Besitzübergabe eine rechtswidrige und schuldhafte \n\nEigentumsverletzung gesehen werden könne, nicht anzunehmen. Das Recht des \n\nKäufers zum Besitz erstreckte sich vor Eigentumsübergang nicht auf das Recht zur \n\nZerstörung oder zu einer sonstigen Verletzung des Eigentums des Verkäufers. § 446 \n\nBGB beschränkt sich auf eine Regelung der Gefahrtragung bei zufälliger \n\nVerschlechterung. Dass im Übrigen Ansprüche aus Vertragsrecht Ansprüche aus \n\nunerlaubter Handlung nicht ausschließen, ist seit langem anerkannt und gilt auch im \n\nRahmen des Kaufrechts (vgl. BGHZ 66, 320, 321 f.; 101, 337, 344; Urteil vom \n\n24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91 - NJW 1992, 2413 ff.). Das Berufungsgericht musste \n\nauf den Vortrag des Beklagten zu 1, die Gaststättenkonzession habe aufgrund der \n\ngegebenen Baulage nicht erteilt werden können, nicht im einzelnen eingehen. Dabei \n\nhandelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Berufungsgericht bei ausreichendem \n\n \n \n \n \n \n\ntatsächlichem Vortrag selbst zu entscheiden hatte. Substantiierten Vortrag, aus dem \n\nsich die Bauordnungswidrigkeit des Gaststättenbetriebs ergeben hätte, hat die \n\nNichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargetan. Der Vortrag im Schriftsatz vom \n\n31. Mai 2005 Seiten 2, 4, 5 ff., auf den sie Bezug nimmt, war hierzu nicht \n\nausreichend. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 102.258,38 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \nLG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 320/00 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 U 88/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/vi-zr-164-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/vi-zr-164-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:59.922763+00:00"}}