{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_161-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"VI ZR 161/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesent- lich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 161/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nDass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, \n\nreicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesent-\n\nlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth \n\n AG Nürnberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallscha-\n\nden steht dem Grunde nach außer Streit. \n\nDer Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Er-\n\nsatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 € in Rechnung gestellt wurden. Er ver-\n\nlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto \n\n1.465,37 € (Pauschalmiete 1.225 € abzüglich 36,75 € = 3% Eigenersparnis zu-\n\nzüglich 75 € = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf \n\nzahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 €. Den Differenzbetrag \n\nvon 721,87 € macht der Kläger nunmehr geltend. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Kläger antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\ndes Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nÜber das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen \n\nRevisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil \n\nindessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts findet zwar die neuere Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats zum \"Unfallersatztarif\" auch auf das Ver-\n\nhältnis des Geschädigten zum Schädiger Anwendung. Auf die Erforderlichkeit \n\ndes Tarifes komme es jedoch nicht an, weil der Geschädigte zur Überzeugung \n\ndes Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass ihm ein wesentlich \n\ngünstigerer \"Normaltarif\" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. \n\n6 \n\nDie Vermieterfirma habe nur über einen einzigen Tarif verfügt. Zumindest \n\nwäre dem Kläger kein anderer Tarif genannt worden, so dass sich die kläger-\n\nseits unterlassene Nachfrage nach weiteren Tarifen im Ergebnis nicht ausge-\n\nwirkt habe. Zudem sei dem Kläger unstreitig eine Preisliste mit dem in Anspruch \n\ngenommenen Tarif vorgelegt worden. Auch dies spreche dafür, dass dem Klä-\n\nger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Genauso wie bei Preis-\n\nschildern auf Waren im Supermarkt oder der Treibstoffpreisanzeige bei Tank-\n\nstellen gehe der Durchschnittsbürger nicht davon aus, an diesen extra ausge-\n\nzeichneten Preisen noch etwas \"drücken\" zu können. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - \n\nVersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 5. Juli 2005 \n\n- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - \n\nVersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 \n\nund - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - \n\nund vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.) kann der Geschädigte \n\nvom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erfor-\n\nderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten \n\nverlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in \n\nder Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der \n\nGeschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung \n\nund ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst \n\nin die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen \n\ndes ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der \n\nSchadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagen-\n\nkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für \n\nUnfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren \n\nErsatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den \n\ngünstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt aller-\n\ndings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, \n\nweil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem \n\n\"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht \n\nauf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit \n\nder Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen \n\ndurch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen ge-\n\ngenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus be-\n\ntriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters \n\nberuhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen \n\nzur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. \n\n9 \n\nInwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensab-\n\nrechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls \n\nnach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 163, 19, 23; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 -, \n\njeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - z.V.b.). Dabei kommt - worauf \n\nder Senat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pau-\n\nschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Auch ist es nicht erforderlich, \n\ndie Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat \n\nsich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der \n\nVermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis \n\nrechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR \n\n2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 4. April 2006 \n\n- VI ZR 338/04 -). \n\n10 \n\nDa das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-\n\nsatztarifs offen gelassen hat, ist zu Gunsten des Beklagten revisionsrechtlich zu \n\nunterstellen, dass der \"Unfallersatztarif\" auch mit Rücksicht auf die Unfallsitua-\n\ntion nicht im geltend gemachten Umfang im Sinne des § 249 BGB zur Herstel-\n\nlung \"erforderlich\" war. \n\n11 \n\n2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im \n\nHinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den überstei-\n\ngenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls \n\nbeweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und \n\nEinflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten \n\nunter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \n\nrelevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer \n\n\"(Normal-)Tarif\" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 384; BGHZ \n\n163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 4. April \n\n2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). \n\nHierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im \n\nSinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der \n\nKläger die Beweislast trägt. \n\n12 \n\na) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des \n\nEinzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten \n\nGrundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - aaO; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere auf die Frage der Er-\n\nkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein ver-\n\nnünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des \n\nWirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif \n\ngehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Ange-\n\nmessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich ins-\n\nbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des \n\nEinzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und \n\ngegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zu-\n\nsammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein \n\nErsatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom \n\nAutovermieter angebotene Tarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zuge-\n\nschnitten\", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines \n\nHaftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbeding-\n\nte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. \n\n13 \n\nb) Hier sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass \n\ndem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich war. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Vermieterfirma nur über \n\neinen einzigen Tarif verfügte und dem Kläger eine Preisliste vorlegte, aus der \n\nsich der in Anspruch genommene Tarif ergab. In Anbetracht des Umstandes, \n\ndass der angebotene Tarif erheblich über den in der sogenannten \"Schwacke-\n\nListe\" aufgezeigten Tarifen lag und auffällig hoch war, hätte es für den Kläger \n\nunter den Umständen des Streitfalls nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen \n\nzu erkundigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen dem Unfall \n\nund der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein Zeitraum von ca. zwei Wochen \n\nliegt und auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit der An-\n\nmietung vorliegen, die gegen eine Erkundigungspflicht bezüglich günstigerer \n\nTarife bzw. Anbieter sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, \n\n26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April \n\n2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -, jeweils z.V.b.). \n\nUnter diesen Umständen reicht allein der Hinweis darauf, dass der konkrete \n\nVermieter keinen anderen Tarif angeboten hat, nicht aus, um anzunehmen, \n\ndass dem Kläger ein wesentlich günstigerer \"Normaltarif\" nicht ohne weiteres \n\nzugänglich war. \n\nIII. \n\n14 \n\nDeshalb wird das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat ent-\n\nwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte \"Unfallersatz-\n\ntarif\" nach seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbeseitigung \n\nangesehen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 C 9948/04 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2005 - 8 S 3757/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/vi-zr-161-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/vi-zr-161-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_161-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:38.262358+00:00"}}