{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_143-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"VI ZR 143/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 110 Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzens- geldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungs- privilegierten Schädiger zurückgreifen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 143/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSGB VII § 110 \n\nEin Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen \n\nbeim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzens-\n\ngeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungs-\n\nprivilegierten Schädiger zurückgreifen. \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2005 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagte wegen eines \n\nArbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. \n\nDer Versicherte stürzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus \n\nbeträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls \n\nerbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.687,64 €, von denen die Be-\n\nklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 € ersetzte. Die Parteien sind sich \n\neinig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach \n\n§ 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorliegen \n\nund von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie \n\nstreiten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen \n\nauch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die \n\nBeklagte zurückgreifen kann. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen weiteren Betrag von \n\n15.000 € geltend, welcher dem - der Höhe nach unstreitigen - fiktiven Schmer-\n\nzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte entspricht. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2005, 306 \n\nveröffentlicht worden ist, kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Auf-\n\nwendungen im Rahmen des § 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzens-\n\ngeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen. Von dem \n\nHaftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII werde auch der Schmerzensgeldan-\n\nspruch erfasst, obwohl der Sozialversicherungsträger nach dem für ihn maßge-\n\nbenden Leistungskatalog kein Schmerzensgeld zahle. Eine Kongruenz, wie sie \n\n§ 116 SGB X vorsehe, sei bei dem Rückgriff nach § 110 SGB VII nicht erforder-\n\nlich. Hierbei handele es sich um einen originären Anspruch des Sozialversiche-\n\nrungsträgers und nicht um einen übergegangenen Anspruch wie bei § 116 SGB \n\nX. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, \n\ndass für jede Aufwendung des Sozialversicherungsträgers ein kongruenter zivil-\n\nrechtlicher Anspruch des Geschädigten gegeben sein müsse. Vielmehr sei die \n\nHaftung des Unternehmers der Höhe nach beschränkt, nämlich auf den Umfang \n\ndes Schadens, den er ohne die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. SGB VII \n\ndem Geschädigten zivilrechtlich hätte ersetzen müssen. Dazu gehöre auch das \n\nSchmerzensgeld. Auch dann stehe der Unternehmer besser als nach der frühe-\n\nren Vorschrift des § 640 RVO. \n\n5 \n\nEine Doppelhaftung des Unternehmers bei der Entsperrung nach § 104 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB VII sei mehr theoretischer Natur und könne nicht vorkom-\n\nmen, weil der Sozialversicherungsträger dann gegenüber dem Unternehmer \n\ngemäß § 110 Abs. 2 SGB VII auf den Rückgriff verzichten müsse. Auch das \n\nArgument, bei Zulassung des Rückgriffs auf das fiktive Schmerzensgeld sei der \n\nBetriebsfrieden gestört, überzeuge nicht. Diese Situation ergebe sich nämlich \n\nauch, wenn um die Frage der groben Fahrlässigkeit oder um ein etwaiges Mit-\n\nverschulden des Geschädigten gestritten werde. \n\nII. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Sozialversiche-\n\nrungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen im Rahmen des \n\n§ 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädig-\n\nten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger \n\nzurückgreifen kann. \n\n7 \n\n1. Nach einer Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Revision stützt, \n\nist der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines \n\nsachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt (vgl. \n\nGamperl, NZV 2001, 401, 404; HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küppers-\n\nbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 563 und NZV 2005, \n\n393, 395; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, \n\n§ 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Peck, SP \n\n2005, 123 f.). Nach anderer Meinung ist dies nicht der Fall (vgl. Bereiter-\n\nHahn/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 7.2; \n\nBrackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche \n\nUnfallversicherung - SGB VII -, 12. Aufl., Stand: April 2003, § 110 Rn. 14; \n\nHauck/Noftz/Nehls, SGB VII, Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 17; Kornes, r+s 2002, \n\n309, 312; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung, \n\nSozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 19; Lehmacher, die BG 2003, 464, \n\n465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369; vgl. auch Lemcke r+s \n\n2005, 307 f.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. \n\n8 \n\na) Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit \n\nder aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängi-\n\ngen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Un-\n\nternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen \n\ndazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den je-\n\nweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer \n\nals Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit \n\nihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftig-\n\nten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - \n\nVersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Dem liegt \n\nzugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je \n\nnach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so \n\ndass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur \n\ndann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des-\n\nhalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar er-\n\nscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). \n\n9 \n\nb) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht \n\nüber Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern \n\neinen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen \n\nzu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der \n\nArbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den \n\n§§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall \n\ndurch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 \n\n- VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652). Bei einem solchen Verhalten sind ne-\n\nben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch prä-\n\nventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18). \n\n10 \n\nDiese Schadlosstellung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember \n\n1996 durch § 640 RVO verwirklicht. Nach dieser Vorschrift hafteten die durch \n\n§ 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätz-\n\nlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die \n\nTräger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeits-\n\nunfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht \n\nnur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für des-\n\nsen weitere Aufwendungen. Eine Begrenzung der Höhe nach bestand nicht. \n\nAuch wenn die Aufwendungen über den zivilrechtlichen Schadensersatzan-\n\nspruch hinaus gingen, musste der Schädiger sie in voller Höhe ersetzen. Nach \n\ndieser Regelung stand mithin der Refinanzierungsgedanke des Sozialversiche-\n\nrungsträgers und damit die Beitragsentlastung der Mitglieder bei der Schaden-\n\nbereinigung im Vordergrund (Kornes, r+s 2002, 309, 312). \n\n11 \n\nNach Überleitung des Unfallversicherungsrechts in das SGB VII ist der \n\nRegressanspruch der Sozialversicherungsträger für Unfälle ab dem 1. Januar \n\n1997 in § 110 SGB VII geregelt. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren \n\nHaftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder \n\ngrob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ebenfalls für die infolge \n\ndes Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe \n\ndes zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. \n\n12 \n\nMit dieser Änderung hat der Gesetzgeber der am bis dahin geltenden \n\nRecht geäußerten Kritik Rechnung getragen. Der Rückgriff nach § 640 RVO \n\nkonnte dazu führen, dass der nach dieser Vorschrift Haftende dem Sozialversi-\n\ncherungsträger mehr zahlen musste als er nach allgemeinem Schadensersatz-\n\nrecht an den Geschädigten hätte zahlen müssen. Es wurde als unbillig empfun-\n\nden, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls \n\nseines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversiche-\n\nrungsträger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeit-\n\nnehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden \n\neinzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG \n\n2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO). Die Haftung sollte deshalb mit Einfüh-\n\nrung des § 110 SGB VII nach der amtlichen Gesetzesbegründung auf den Um-\n\nfang des Schadensersatzes beschränkt werden, den der Verpflichtete zivilrecht-\n\nlich hätte leisten müssen. Im Übrigen sollte die in § 110 Abs. 1 SGB VII geregel-\n\nte Schadensersatzpflicht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht ent-\n\nsprechen (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 101). \n\n13 \n\nc) Hieraus ergibt sich nicht, dass der Ersatzanspruch des Sozialversiche-\n\nrungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadenser-\n\nsatzanspruchs begrenzt werden sollte. \n\n14 \n\nDer Wortlaut des § 110 SGB VII enthält anders als § 116 SGB X, der den \n\nÜbergang der zivilrechtlichen Ansprüche des versicherten Sozialleistungsbe-\n\nrechtigten auf den Sozialleistungsträger bei Arbeitsunfällen außerhalb des So-\n\nzialversicherungsverhältnisses regelt, eine solche Einschränkung nicht. § 110 \n\nSGB VII begründet im Unterschied zu § 116 SGB X auch keinen gesetzlichen \n\nÜbergang eines Anspruchs des Geschädigten, der vielmehr bei Bestehen einer \n\nHaftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII schon dem Grunde nach ent-\n\nfällt. Deshalb handelt es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch \n\ndes Sozialversicherungsträgers (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). Gegen-\n\nüber der früheren Rechtslage, wonach dem Sozialversicherungsträger sämtli-\n\nche Aufwendungen ersetzt wurden, zielte die Gesetzesänderung darauf ab, die \n\nHaftung des Unternehmers auf den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung zu \n\nbeschränken. Daraus ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber abweichend vom \n\nfrüheren Recht eine sachliche und zeitliche Kongruenz verlangen wollte. Ohne-\n\nhin wird mit dem Erfordernis der Kongruenz regelmäßig das Ziel verfolgt, den \n\nÜbergang von Ansprüchen, wie etwa bei § 116 SGB X, zu begrenzen. Um ei-\n\nnen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht. \n\n15 \n\nNach allem ist die Gesetzesänderung so zu verstehen, dass die Haftung \n\ndes Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe \n\nnach - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - an die fiktive zivil-\n\nrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden sollte. \n\nNach der Neuregelung durch § 110 SGB VII soll der dem Regress ausgesetzte \n\nSchädiger so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. \n\nSGB VII stünde. Er soll einerseits nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der \n\nder Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen privilegiert werden, an-\n\ndererseits aber nicht einer höheren Haftung ausgesetzt sein als ohne Privilegie-\n\nrung. \n\n16 \n\n2. Da somit eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der \n\nfiktive Anspruch auf Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Revision \n\nund eines Teils des Schrifttums (vgl. HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küp-\n\npersbusch NZV 2005, 393, 395 f.; Lemcke, aaO; Rolfs in Erfurter Kommentar \n\nzum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, § 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR \n\n1997, 408, 412; vgl. auch Arbeitskreis VI des 39. Verkehrsgerichtstages, VersR \n\n2001, 308, 310; Peck, SP 2005, 123 f.) bei der Ermittlung des Umfangs des \n\nfiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (so: Berei-\n\nter-Hahn/Mehrtens, aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Hauck/Nehls, aaO; Kor-\n\nnes, aaO; Krasney, aaO; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006, \n\n63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369). \n\n17 \n\nDie entgegengesetzte Auffassung (Nichtberücksichtigung des Schmer-\n\nzensgeldanspruchs) wird insbesondere damit begründet, dass es in § 847 BGB \n\na.F. und § 253 BGB nicht \"Schadensersatz\", sondern \"Entschädigung in Geld\" \n\nheißt. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch \n\nauf Ersatz (immateriellen) Schadens und somit um einen Schadensersatzan-\n\nspruch handelt. § 847 BGB a.F. war in das System der Schadensersatzansprü-\n\nche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB eingebettet und damit als \n\nbürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. BGHZ [GS] 18, \n\n149, 157; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - VersR 2004, 332, \n\n335; G. Müller, VersR 1993, 909, 910 f.). Für § 253 BGB ergibt sich dies sowohl \n\naus seiner gesetzessystematischen Einordnung bei den §§ 249 ff. BGB als \n\nauch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die an einen \"Schaden, der nicht Vermö-\n\ngensschaden ist\" anknüpft. § 253 Abs. 2 BGB setzt einen Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz dem Grunde nach voraus und besagt, dass ein solcher Anspruch \n\nauch den Ausgleich eines vom Geschädigten erlittenen immateriellen Schadens \n\numfasst. Dabei spricht die Formulierung \"wegen des Schadens, der nicht Ver-\n\nmögensschaden ist\" statt \"Ersatz des … Schadens\" nicht gegen die Einordnung \n\nals Schadensersatzanspruch. Vielmehr erklärt sich die weniger bestimmte For-\n\nmulierung in § 847 BGB a.F. und § 253 BGB aus den Besonderheiten des im-\n\nmateriellen Schadens (vgl. dazu grundlegend BGHZ 7, 223, 225 ff.; [GS] 18, \n\n149, 154 ff.), ohne dass hierdurch die Wertung des Anspruchs als Schadenser-\n\nsatzanspruch in Frage gestellt werden könnte (vgl. BGHZ 7, 223, 225 f.; G. Mül-\n\nler, aaO, 911). Das Gleiche gilt für die Bezeichnung als Schadensersatzan-\n\nspruch eigener Art (BGHZ [GS] 18, 149). \n\n18 \n\nEs ist auch von der Sache her konsequent, den Schmerzensgeldan-\n\nspruch in die Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs einzubeziehen. \n\nNur dies wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Schädiger im Falle \n\ndes Regresses so zu stellen, wie er ohne die Haftungsprivilegierung wegen des \n\ndann gegebenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten stünde. \n\n19 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einbeziehung des \n\nAnspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht entgegen, dass es \n\n(insbesondere) in den Fällen der Entsperrung des Haftungsprivilegs wegen der \n\nMöglichkeit sowohl eines Regresses durch den Sozialversicherungsträger als \n\nauch eines Schadensersatzverlangens des Geschädigten zu einer Doppelbe-\n\nlastung des Schädigers kommen könnte. Derartige Fälle einer Anspruchskon-\n\nkurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht \n\ndes Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er \n\nin pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 SGB VII, 39 \n\nSGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354, \n\n360). Danach wird der Sozialversicherungsträger regelmäßig auf eine An-\n\nspruchsrealisierung zum Nachteil des Versicherten ganz oder teilweise verzich-\n\nten müssen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; Kornes, aaO, 314 f.; Lehma-\n\ncher, die BG 2003, 464 f.; Regress - Referenten - Tagung des HVBG 1997, \n\nHVBG-Info 10/1997, 899, 902). \n\n20 \n\n4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 18 O 433/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 22/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/vi-zr-143-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":17},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/vi-zr-143-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_143-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:48.725640+00:00"}}