{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_136-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"VI ZR 136/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 401, § 426, § 812, § 840 Abs. 1; VVG § 67; PflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9 Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Die- bes Rückgriff nehmen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. November 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 136/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 401, § 426, § 812, § 840 Abs. 1; \n\nVVG § 67; \n\nPflVG § 3 Nrn. 1, 2, 4, 9 \n\nZur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch \n\neinen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Die-\n\nbes Rückgriff nehmen kann. \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte \n\nauf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsun-\n\nfalls an die dadurch Geschädigte geleistet hat. \n\nDie zur Tatzeit minderjährige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf \n\nden 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch \n\nund Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch \n\nlaufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Klägerin haftpflicht-\n\nversicherten PKW auf und befuhren damit öffentliche Straßen. Während der \n\nFahrt saß die Beklagte auf dem Rücksitz. R. steuerte den Wagen mit einer \n\nBlutalkoholkonzentration von 1,36 ‰ und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein \n\nRolltor. Dessen Eigentümerin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von \n\n25.199,56 €, den die Klägerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden we-\n\ngen dieser Vorfälle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vorsätzlicher \n\nStraßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Dieb-\n\nstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem \n\ngemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall. \n\n3 \n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW \n\n\"Schmiere gestanden\", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und \n\nK. - den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin des \n\nRolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffas-\n\nsung hat die Klägerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen \n\nAnspruch gegen die Beklagte erworben. \n\nEin Forderungsübergang ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 VVG, denn \n\ndie Klägerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der \n\ngeschädigten Eigentümerin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des \n\n§ 158 f. VVG lägen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall - \n\nnicht vor, weil von einem solchen Übergang nach dieser Vorschrift nur Forde-\n\nrungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber \n\nweder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt. \n\n6 \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich. Das in § 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldver-\n\nhältnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich \n\nauch nicht aus § 421 Satz 1 BGB, denn für den Anspruch der Geschädigten \n\ngegen die Klägerin aus § 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die \n\nBeklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der für ein Gesamtschuldver-\n\nhältnis erforderlichen Gleichstufigkeit. \n\n7 \n\nSchließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter \n\nBereicherung (§ 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Ver-\n\nbindlichkeit gegenüber der Geschädigten nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. \n\nVielmehr habe die Klägerin ihre Verbindlichkeit gegenüber der Geschädigten \n\nunabhängig davon erfüllen müssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten \n\nHandlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ih-\n\nrer Verbindlichkeit habe deshalb keine zusätzlichen Kosten auf Seiten der Klä-\n\ngerin verursacht. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die geschädigte Eigentümerin \n\ndes Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsver-\n\nfahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war. \n\n10 \n\n2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte aus unerlaub-\n\nter Handlung seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin über-\n\ngegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. \n\n11 \n\nLediglich ergänzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchs-\n\nübergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran schei-\n\ntert, dass die entschädigte Eigentümerin des Rolltors nicht Versicherungsneh-\n\nmer der Klägerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 \n\nVVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger er-\n\nsetzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den \n\nmit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom \n\n25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, \n\n374). § 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer \n\ndurch die Leistung an den geschädigten Haftpflichtgläubiger dessen gegenüber \n\ndem Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt und diesen damit von \n\ndem ihm entstandenen korrespondierenden Vermögensschaden befreit. \n\n12 \n\nJedoch hat die Klägerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den \n\nEigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erfüllt. Die-\n\nser war der geschädigten Eigentümerin des Rolltors nicht zum Schadensersatz \n\nverpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen \n\ndes Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haft-\n\npflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die \n\nBenutzung ermöglicht worden wäre, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht \n\nersichtlich ist. \n\n13 \n\nAuf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Ei-\n\ngentümerin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Klägerin war \n\ngemäß § 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungs-\n\nleistung unbeschränkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn \n\ndurch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des \n\nVersicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG an-\n\ngeordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag \n\nergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegenüber der Eigentümerin des \n\nRolltors gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verhältnis zur Klägerin haftet \n\nR. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (§ 426 Abs. 1, 2 BGB, § 3 \n\nNr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner \n\nVerbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung. \n\n14 \n\n3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Beru-\n\nfungsgericht auch einen Forderungsübergang gemäß § 158 f. VVG. Diese Vor-\n\nschrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwend-\n\nbar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonde-\n\nren Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver-\n\nsicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG, Rn. 2). \n\n15 \n\n4. Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines \n\nGesamtschuldverhältnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren \n\nRückgriff auf einen gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch stüt-\n\nzen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein \n\nGesamtschuldverhältnis besteht. \n\n16 \n\na) Soweit nach § 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverhältnis zwischen \n\ndem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar \n\nauch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom \n\n18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige au-\n\nßerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Inso-\n\nweit entspricht der Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis \n\nder Rechtsfolge des § 158 f. VVG. In beiden Fällen ist der Übergang von An-\n\nsprüchen des entschädigten Dritten auf solche Ansprüche beschränkt, die sich \n\ngegen den Versicherungsnehmer und die gemäß dem Versicherungsvertrag \n\nmitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu § 158 f. \n\nVVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; eben-\n\nso BGHZ 32, 331, 336; im Übrigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 \n\n- III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - \n\nVersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO). \n\n17 \n\nb) Darüber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverhältnis aus \n\ndem Umstand, dass die geschädigte Eigentümerin des Rolltors ihren Schaden \n\nvon den Schädigern und der Klägerin letztlich nur einmal ersetzt erhält. Denn \n\nsoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz \n\nbestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es \n\nzusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleich-\n\nstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht \n\nkommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso \n\nBGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuld-\n\nrechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von \n\nSchuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, \n\n20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, \n\nRn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Stein-\n\nbach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen \n\nGesamtschuld und Akzessorietät, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt \n\nes insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der \n\nin Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, \n\ndass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet \n\nwurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich \n\nals vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rn. 12). \n\n18 \n\nAuf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit für ein gesetzlich nicht aus-\n\ndrücklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldver-\n\nhältnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abwei-\n\nchenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 421, Rn. 18-\n\n26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 421, Rn. 10; \n\njurisPK-BGB/Rüßmann, \n\n2. Aufl., § 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamt-\n\nschuld, S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., \n\nKap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht \n\nzu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidiär oder vorläufig für eine ande-\n\nre Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverhältnis zu den Verpflich-\n\ntungen der anderen Schuldner, welches regelmäßig für die Modalitäten eines \n\nRegresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamt-\n\nschuldverhältnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerech-\n\ntigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamt-\n\nschuldverhältnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall \n\neines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB so-\n\nlidarisch von allen übrigen entsprechend den auf sie im Innenverhältnis entfal-\n\nlenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, § 426, Rn. 115). Dies \n\npasst nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverhältnis zu den Ver-\n\npflichtungen der übrigen Schuldner steht. \n\n19 \n\nDies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Klägerin gegen-\n\nüber R. diente ihre Verpflichtung gegenüber der geschädigten Eigentümerin des \n\nRolltors aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des \n\ndieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November \n\n1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 \n\n- III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflich-\n\ntung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldne-\n\nrisch haftenden Bürgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwi-\n\nschen R., der Klägerin und der Beklagten hätte im Fall einer Insolvenz des R. \n\nzur Folge, dass die Beklagte gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Außeracht-\n\nlassung des K.) die Hälfte des Schadens zu tragen hätte, selbst wenn ihr an \n\nsich im Innenverhältnis zu tragender Anteil bei Null läge; denn der von der Klä-\n\ngerin zu tragende Anteil liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. \n\nDie Anwendung der §§ 421 ff. BGB würde damit nicht dem Umstand gerecht, \n\ndass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 \n\nPflVG nur gegenüber R. besteht und sie deshalb gegenüber allen anderen für \n\ndessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstu-\n\nfigkeit der Verpflichtungen der Klägerin, des R. und der Beklagten kann daher \n\nfür die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen diesen nicht ver-\n\nzichtet werden. \n\n20 \n\n5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch \n\ndie Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit \n\nwurde, geschah dies mit rechtlichem Grund. \n\n21 \n\nNach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin \n\n(oben 1) haftet die Beklagte für den Schaden an dem Rolltor gemäß § 840 \n\nAbs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Klägerin an \n\ndie Geschädigte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung \n\neines Bürgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein Übergang der Forderung der \n\nGeschädigten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung \n\nim Innenverhältnis zu R. gemäß § 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Um-\n\nfang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat ledig-\n\nlich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverhältnis \n\naus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen hätte, wäre sie \n\nzwar durch die Zahlung der Klägerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies wäre \n\njedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ih-\n\nrer Verbindlichkeit hätte befreien müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 \n\n- IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Klägerin für \n\ndie Beklagte als eine solche des R. anzusehen wäre. Darauf, ob die Beklagte \n\nvon der Klägerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht hätte verlangen können, \n\nkommt es aus dieser Sicht nicht an. \n\n22 \n\n6. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin infolge der \n\nZahlung an die Eigentümerin des Rolltors in entsprechender Anwendung der \n\n§§ 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gemäß §§ 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426 \n\nAbs. 2 BGB übergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht \n\ndessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist je-\n\ndoch im Ergebnis zu verneinen. \n\n23 \n\nDer Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die An-\n\nsprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die \n\nAusgleichs- und Freistellungsansprüche des Schuldners der übergehenden \n\nForderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der überge-\n\nhenden Forderung im Sinne von § 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um \n\nvollkommen selbständige Ansprüche handele, auf die § 401 BGB nicht an-\n\nwendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 \n\n- VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu § 158 f. VVG). Allerdings hat er ande-\n\nrerseits auch angenommen, auf einen Bürgen, der sich nur für einen von zwei \n\nGesamtschuldnern verbürgt hat, gehe mit der gemäß § 774 BGB übergehenden \n\nForderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Ge-\n\nsamtschuldner entsprechend §§ 412, 401 BGB über, soweit der andere Ge-\n\nsamtschuldner auch im Innenverhältnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und \n\ndie §§ 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rah-\n\nmen einer sichernden Schuldmitübernahme entsprechend anwendbar (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.; \n\nvom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach könnte eine \n\nentsprechende Anwendung des § 401 BGB auch für die vorliegende Fallgestal-\n\ntung in Betracht zu ziehen sein. \n\n24 \n\nDem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Aus-\n\ngleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Kläge-\n\nrin übergegangen sein könnte, bestünde nur in dem Umfang, in dem die Be-\n\nklagte im Innenverhältnis gegenüber R. zum Ausgleich verpflichtet wäre. Indes \n\nhat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag \n\nder Klägerin im Innenverhältnis zu R. diesem gegenüber keinen Anteil an dem \n\nSchaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil wei-\n\ntere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht er-\n\nsichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 \n\n- XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 - \n\nVersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 546, Rn. 14). Ersichtlich \n\nberuht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten \n\nFahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahrun-\n\ntüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu \n\nstehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten \n\nkönnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein \n\nAusgleichsanspruch der Klägerin aus. Aus diesem Grund hätte auch eine Ab-\n\ntretung des der Eigentümerin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An-\n\nspruchs an die Klägerin, wie sie die Revisionserwiderung in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art für geboten hält, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/vi-zr-136-05","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/vi-zr-136-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_136-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:58.033531+00:00"}}