{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_126-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"VI ZR 126/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd, ZPO § 287 Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines \"Unfallersatztarifs\" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel- mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie- tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau- schalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 126/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd, ZPO § 287 \n\nBei der Frage nach der Erforderlichkeit eines \"Unfallersatztarifs\" ist der Tatrichter im \n\nRahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen \n\ndes konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-\n\nmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-\n\ntung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau-\n\nschalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 \n\n- VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG Mühlhausen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n AG Nordhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-\n\nrer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Klägers beschä-\n\ndigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde \n\nnach außer Streit. \n\n2 \n\nDer Kläger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mie-\n\ntete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren \n\nGruppe 03 zählt, für 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der \n\nRechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten \n\neinschließlich der Kosten \n\nfür die Haftungsbeschränkung auf \n\ninsgesamt \n\n4.049,57 DM (= 2.070,51 €). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend ge-\n\nmacht, wobei er von dem auf die Haftungsbeschränkung entfallenden Betrag \n\nvon 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die Hälfte geltend macht, da sein Un-\n\nfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erst-\n\ninstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den geltend gemachten Betrag \n\nvon 773,04 € in der Hauptsache sowie unter Zurückweisung der weitergehen-\n\nden Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der \n\nvom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger \n\ndie tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Es \n\nvermag sich den Rechtsausführungen des erkennenden Senats zur Ersatzfä-\n\nhigkeit von Mietwagenkosten in den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidun-\n\ngen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR \n\n2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschließen und meint, \n\nes könne grundsätzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtferti-\n\ngung für einen gegenüber dem Normaltarif höheren Unfallersatztarif bestehe \n\noder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagen-\n\nunternehmen, auf die der Geschädigte keinerlei Einfluss habe und deren Ein-\n\nzelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Geschädigten seien dar-\n\nüber hinaus regelmäßig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und \n\nUnfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Ge-\n\nschädigter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der für die Reparatur des \n\neigenen Fahrzeuges benötigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung \n\ndieser Tarife zu hinterfragen und zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man zu \n\nGunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfer-\n\ntigung für den höheren Preis des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif \n\nbestehe, habe diese dem Kläger im vorliegenden Fall die entstandenen Miet-\n\nwagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen \n\nsei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, \n\nwas unter \"zugänglich\" zu verstehen sei. Hiervon könne nur ausgegangen wer-\n\nden, wenn der Geschädigte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, \n\neinen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regel-\n\nmäßig voraus, dass der Geschädigte über ein Problembewusstsein verfüge und \n\nihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls \n\nwerde er regelmäßig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter ange-\n\nbotene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten \n\nist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht \n\n\"zugänglich\", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten dürfe. Die Darlegungs- \n\nund Beweislast dafür, dass einem Geschädigten ein Normaltarif zugänglich \n\ngewesen sei, liege beim Schädiger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da \n\nes sich \n\ninsoweit um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine \n\nSchadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die \n\nBeklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kläger Kenntnis von günstigeren \n\nNormaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm \n\ndiese nicht zugänglich gewesen seien und er grundsätzlich berechtigt gewesen \n\nsei, zum Unfallersatztarif anzumieten. \n\nII. \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der vom er-\n\nkennenden Senat für die Ersatzfähigkeit so genannter Unfallersatztarife aufge-\n\nstellten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt sei-\n\nner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, \n\n377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom \n\n15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - \n\nVersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom \n\n5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 \n\n- VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133). \n\n5 \n\n1. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haft-\n\npflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur \n\nden Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirt-\n\nschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie \n\nbei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in \n\ndenen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus \n\ndem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-\n\nten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli-\n\ncheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich \n\nder Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt \n\n- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines \n\nvergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-\n\nsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte \n\nverstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-\n\ngeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der \n\ngegenüber einem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Ta-\n\nrifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko \n\neines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile \n\nam Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) \n\neinen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf \n\nLeistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation \n\nveranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-\n\nderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung \n\nnach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Bera-\n\ntung durch einen Sachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom \n\n19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 - aaO und \n\nvom 23. November 2004 \n\n- VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulations-\n\ngrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nach-\n\nzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und \n\nRisiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - \n\nu.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den \"Normaltarif\" (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. \n\n6 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf ei-\n\nnen günstigeren \"Normaltarif\" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen \n\ndes Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des \n\n§ 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der \n\nGeschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadenser-\n\nsatzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweis-\n\nlast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich \n\ndaraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen dabei ebenso we-\n\nnig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Be-\n\ntrachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der \n\nVermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und \n\ndem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle \n\neiner Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und \n\nihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn \n\nder Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann. Die prozessua-\n\nlen Wirkungen einer Streitverkündung bzw. einer Streithilfe (vgl. § 68 ZPO) \n\nkönnen in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage \n\neine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines \"speziell auf die \n\nBedürfnisse des Unfallgeschädigten zugeschnittenen Unfallersatztarifs\" gegen \n\n(vor-)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen hat. Erweist sich \n\ndagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer \n\nder Aufschlag auf den \"Normaltarif\" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleis-\n\ntungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, \n\nkommt es auf die Frage der \"Zugänglichkeit\" eines günstigeren Tarifes - bei der \n\nauch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine \n\nRolle spielen können - nicht mehr an. \n\n7 \n\nDa das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-\n\nsatztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu \n\nunterstellen, dass der \"Unfallersatztarif\" auch mit Rücksicht auf die Unfallsitua-\n\ntion nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung \"erforderlich\" war im \n\nSinne des § 249 BGB. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft \n\nund vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen. \n\na) Ist der \"Unfallersatztarif\" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation \n\nnicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung \"erforderlich\" im Sinne des \n\n§ 249 BGB, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezoge-\n\nne Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) \n\nden übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforder-\n\nlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-\n\nkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich \n\ngünstigerer \"(Normal-)Tarif\" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April \n\n2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nhandelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, für \n\ndie grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine An-\n\nspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich \n\nnur den zur Herstellung \"erforderlichen\" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies \n\nerst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher \n\nAufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines \"Normaltarifs\". \n\n10 \n\nb) Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des \n\nEinzelfalles abzustellen. Dabei können sowohl objektive als auch subjektive \n\nElemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom \n\n19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht \n\noffensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien für die Zugänglichkeit aufgestellt. \n\nDabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunter-\n\nschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich \n\ndenkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu \n\neiner Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, \n\nwenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfaller-\n\nsatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der kontroversen \n\nDiskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben können. \n\nDabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach \n\nanderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenz-\n\nangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie-\n\nlen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das \"allge-\n\nmeine Vertrauen\" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei der-\n\njenige, der \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\" sei, rechtfertigt es \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Schädi-\n\ngers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt überhöhte und nicht \n\ndurch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife \n\nzu akzeptieren. \n\n11 \n\nIm vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfaller-\n\nsatztarifs, nämlich 4.049,57 DM für ein Fahrzeug der Gruppe 03 für 14 Tage, \n\ndas sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, für einen vernünftigen und wirt-\n\nschaftlich denkenden Geschädigten eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. \n\nEine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Geschä-\n\ndigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargeleg-\n\nten Grundsätzen überhöhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet \n\nwird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich \n\nanderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der \n\nKläger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - für eine längere Dauer anmietet (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und \n\n- VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - \n\nBGHZ 132, 373, 378). \n\n12 \n\n3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das \n\nBerufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze die \n\nfehlenden Feststellungen nachzuholen haben. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-126-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:59.700251+00:00"}}