{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_124-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"VI ZR 124/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 2 Dc, § 844 Abs. 2 Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 124/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. September 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Abs. 2 Dc, § 844 Abs. 2 \n\nVerstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, \n\nweil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die \n\nerzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige \n\nAnspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Aurich \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des \n\nKlägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 13. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes \n\naus übergegangenem Recht nach § 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von Ver-\n\nsorgungsleistungen, die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember \n\n1999 mit einem Messer getöteten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte \n\nhat einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempfängerin nach Grund und \n\nHöhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat \n\nder Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit \n\nder vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevisi-\n\non die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzansprüche seien \n\nnicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der \n\nKläger Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt ha-\n\nbe. Der Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr \n\nals drei Jahre nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verjäh-\n\nrung gehemmt gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen \n\nder Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kläger \n\nmüsse sich allerdings ein Mitverschulden der Versorgungsempfängerin anrech-\n\nnen lassen, weil diese sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht \n\nhabe. Dieses Mitverschulden sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der Höhe \n\nnach unstreitigen) Gesamtbetrag an Versorgungsleistungen von 32.794,51 € \n\nerrechne sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 24.595,88 € zuzüglich des hilfs-\n\nweise geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten von \n\n4.054,88 €. Hinsichtlich des Feststellungsantrags könne ein Mitverschulden \n\n(noch) nicht berücksichtigt werden, weil dieses davon abhänge, ob und in wel-\n\nchem Umfang die Versorgungsempfängerin künftig ihrer Schadensminderungs-\n\npflicht nachkomme. \n\n3 \n\nDie wechselseitigen Rechtsmittel sind begründet. Das Berufungsurteil \n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien \n\nnicht verjährt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die \n\ndreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. am 31. August 2000 \n\nzu laufen begonnen hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie \n\nmeint aber, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Par-\n\nteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht über den Scha-\n\ndensersatzanspruch verhandelt hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-\n\nden. \n\n5 \n\nDas für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche \"Verhan-\n\ndeln\" i. S. d. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats genügt dafür jeder Meinungsaus-\n\ntausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichte-\n\nten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlun-\n\ngen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklä-\n\nrungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete \n\nlasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprü-\n\nchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine \n\nBereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (Senatsurteile vom 26. Ja-\n\nnuar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 31. Oktober 2000 \n\n- VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht in BGHZ 145, 358 abge-\n\ndruckt; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 8. Mai \n\n2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256 und vom 17. Februar 2004 \n\n- VI ZR 429/02 - VersR 2004, 656, 657). Wenn auch eine nur formularmäßige \n\nEingangsbestätigung nicht ausreicht, so ist doch eine Stellungnahme des in \n\nAnspruch genommenen Schädigers zur Sache selbst nicht Voraussetzung für \n\ndie Annahme eines \"Verhandelns\" über den geltend gemachten Anspruch. Es \n\ngenügt, dass der angeblich ersatzpflichtige Schädiger erkennen lässt, er werde \n\ndie Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (Senatsurteil vom 26. Januar \n\n1988 - VI ZR 120/87 - aaO). \n\n6 \n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungs-\n\ngerichts, dass es aufgrund des Anspruchsschreibens des Klägers vom \n\n21. Januar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzan-\n\nspruch gekommen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht \n\nnicht entgegen, dass der Beklagte das an ihn gerichtete Schreiben an seinen \n\nStrafverteidiger weiterleitete und dieser unter dem 7. Februar 2003 lediglich \n\nantwortete, er werde nach Erörterung mit dem Schädiger mitteilen, wie die wei-\n\ntere Vertretung erfolge. Darin lag der Beginn eines Verhandelns. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision hatte dieses Schreiben nicht nur die Bedeutung einer \n\nErklärung im Vorstadium des Verhandelns zur Frage der weiteren Vertretung \n\ndes Beklagten. Für die Auslegung des Schreibens darf nämlich nicht allein auf \n\ndessen Wortlaut abgestellt werden. Maßgebend ist nicht, welche Schlüsse der \n\nKläger daraus gezogen hat; für die Auslegung des Schreibens kommt es viel-\n\nmehr auf den objektiven Empfängerhorizont an. Deshalb kommt dem Umstand \n\nkeine Bedeutung zu, dass das Schreiben den Kläger zu einer telefonischen \n\nRückfrage veranlasste und dieser das Schreiben vom 3. Juli 2003, mit dem er \n\nseine Forderung bezifferte, nicht etwa an den Strafverteidiger, sondern unmit-\n\ntelbar an den Beklagten richtete. Die Antwort des Strafverteidigers, er werde \n\nmitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge, war mehr als eine formularmäßige \n\nEingangsbestätigung. Sie ließ immerhin erkennen, dass der Kläger mit einer \n\nPrüfung - wenn auch nicht unbedingt mit einer Prüfung zur Sache -, vor allem \n\naber mit einer weiteren Erklärung rechnen durfte. Bei dieser Sachlage begegnet \n\ndie Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben genüge im Streitfall für \n\ndie Annahme von Verhandlungen, keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers \n\nbeanstanden jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzansprüche \n\nwegen Mitverschuldens der Versorgungsempfängerin um 25 % gemindert hat. \n\na) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Versor-\n\ngungsempfängerin im Rahmen der ihr gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB oblie-\n\ngenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, sich um eine \n\nErwerbstätigkeit zu bemühen. Nach ständiger Rechtsprechung kann einer jun-\n\ngen, kinderlosen, arbeitsfähigen Witwe nämlich im Regelfall zugemutet werden, \n\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt sie dies, kann der Schädiger ihr \n\neinen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174; \n\nSenatsurteile BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR \n\n1962, 1086, 1088; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 \n\nund vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Ein Verstoß ge-\n\ngen die Schadensminderungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn die \n\nWitwe sich nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht und nach \n\nLage der Dinge anzunehmen ist, dass sie bei hinreichendem Bemühen eine \n\nArbeitsstelle gefunden hätte. Dazu hat der Kläger nach den verfahrensfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen nicht ausreichend vorgetragen. Das Berufungsge-\n\nricht verkennt nicht, dass zwar grundsätzlich der Schädiger für das Vorliegen \n\neines Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen die Schadensminderungs-\n\npflicht darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 91, 357, 369; Senatsurteile \n\nvom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom \n\n9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438), der Geschädigte an-\n\ndererseits aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sach-\n\naufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Scha-\n\ndensminderung unternommen hat (BGHZ 91, 243, 259 f.; Senatsurteile vom \n\n5. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 398/94 - NJW 1996, 652, 653 und vom \n\n29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Dazu vermisst das \n\nBerufungsgericht mit Recht einen hinreichenden Sachvortrag des Klägers. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, soweit die Er-\n\nsatzansprüche des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB um eine prozentu-\n\nale Mitverschuldensquote gekürzt worden sind. Verstößt der Geschädigte ge-\n\ngen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer \n\nihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den \n\nSchaden anzurechnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 ff.; vom 25. Sep-\n\ntember 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, aaO, S. 143 und vom 6. April 1976 \n\n- VI ZR 240/74 - VersR 1976, aaO). Eine quotenmäßige Anspruchskürzung, wie \n\nsie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt dagegen grundsätzlich \n\nnicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen \n\nkann. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich \n\nnicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Unterhalts, sondern \n\nvielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der \n\nVersorgungsempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell frü-\n\nher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zu-\n\nmutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Auf-\n\nnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt \n\nim Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Ob und in welchem Umfang im \n\nStreitfall eine Anspruchskürzung gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. \n\n10 \n\n3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als \n\ndas Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entspro-\n\nchen hat. \n\n11 \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass es vorliegend \n\nschon an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle, weil dieser eine Leis-\n\ntungsklage hätte erheben können. Insoweit verkennt die Revision, dass der zu-\n\nkünftige Umfang der Versorgungsansprüche der im Jahr 1966 geborenen Wit-\n\nwe gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann. Offen ist auch, inwieweit die \n\nWitwe zukünftig gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen wird. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision würde der Feststellungsausspruch auch nicht \n\neinen nach Rechtskraft entstehenden Einwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB hindern und insoweit eine Anspruchskürzung für alle Zukunft ausschlie-\n\nßen. \n\n12 \n\nb) Etwas anderes gilt jedoch, soweit die für die Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Tatsachen schon \n\nzum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Insoweit \n\nstünde die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Berücksichtigung des Ein-\n\nwandes nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (Senatsurteil vom 14. Juni \n\n1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Da die letzte mündliche Verhandlung \n\nin der Berufungsinstanz vorliegend am 29. April 2005 war, würde sich der Fest-\n\nstellungsausspruch demnach auch auf den Zeitraum davor erstrecken. Insoweit \n\nwäre ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht deshalb im Feststel-\n\nlungsausspruch zu berücksichtigen. Die Höhe einer etwaigen Anspruchskür-\n\nzung ist gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 10.12.2004 - 3 O 538/04 (141) - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 6 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-26/vi-zr-124-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:39.442575+00:00"}}