{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_121-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"VI ZR 121/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 121/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 197.283,26 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950). \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen abgesehen hat. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die \n\nFrage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des \n\nvon ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht \n\nnoch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-\n\nziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, \n\n402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, \n\ndie sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-\n\ntung vorlegen kann \n\n(vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 \n\n- VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR \n\n1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, \n\n121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. \n\nRspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 \n\n- VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - \n\naaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 \n\n- VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 \n\n- VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag \n\nauf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die \n\nFragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus \n\nkonkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung \n\nsie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ \n\n24, 9, 14 f.). \n\n4 \n\nb) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers. Mit Recht \n\nverweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass der Kläger im ersten \n\nRechtszug mehrfach die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläute-\n\nrung seines Gutachtens beantragt hat. Deshalb hätte bereits das Landgericht \n\nden Sachverständigen laden müssen. War mithin das Verfahren in erster In-\n\nstanz verfahrensfehlerhaft, so war das Berufungsgericht an die Feststellungen \n\nim erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden. Es hätte seinerseits den Sachver-\n\nständigen laden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-\n\ndarf der Antrag auf Ladung des Sachverständigen keiner besonderen Begrün-\n\ndung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur \n\nein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergänzungsgutachten erstat-\n\ntet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt \n\ndes Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom \n\n29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen \n\neines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. \n\n5 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück- \n\nzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch \n\ndas weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen \n\nhaben. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 O 255/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - I-8 U 104/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-121-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-121-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_121-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:49.449204+00:00"}}