{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_117-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"VI ZR 117/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensab- rechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen \"Unfallersatztarif\" und \"Normalta- rif\" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen \"Normaltarife\" liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 117/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte, \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb \n\nZur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensab-\n\nrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen \"Unfallersatztarif\" und \"Normalta-\n\nrif\" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem \n\nDurchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen \"Normaltarife\" liegt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle \n\n AG Weißenfels \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen \n\nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nStöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das \n\nUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenin-\n\ntervenientin die Kosten ihrer Nebenintervention. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW \n\nMitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 \n\nbis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht \n\ndem Grunde nach außer Streit. \n\n2 \n\nAm Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12 Ar-\n\nbeitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der Reparatur-\n\nwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten einen \n\nPKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die \n\nNebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und \n\nNormaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von insge-\n\nsamt 3.029,92 € brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem \n\nRecht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in \n\nHöhe von 2.776,36 € geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst \n\n1.300 € und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 €, \n\nworaufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende Teilerledigungser-\n\nklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach Rückabtretung der Forde-\n\nrungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,77 € \n\ngeltend. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebeninterve-\n\nnientin von einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 € freizustellen. Das Land-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussbe-\n\nrufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebeninter-\n\nvenientin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 € für \n\neinen Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustel-\n\nlung/Abholung für 17 Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv \n\nerforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre \n\nlediglich ein Bruttobetrag von insgesamt höchstens 1.337 € entsprechend dem \n\n\"gewichteten Mittel\" \n\nder \n\nNormaltarife \n\nnach \n\ndem \n\n\"Schwacke-\n\nAutomietpreisspiegel\" im Postleitzahlengebiet des Klägers objektiv erforderlich \n\ngewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich der Mietwagenkosten aber \n\nschon 1.578,58 € (nach Abzug von 10% Eigenersparnis) gezahlt habe, stehe \n\ndem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu. Vielmehr habe der \n\nKläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er vor An-\n\nmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter einge-\n\nholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem \n\nDurchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnli-\n\nchen Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungs-\n\nzeit, nämlich um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine be-\n\nsondere Notsituation zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfaller-\n\nsatztarif könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da \"in letzter Konsequenz\" \n\nden Überlegungen des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und \n\nvom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 – nicht gefolgt werden könne. Vielmehr \n\nmüsse generell von einem \"Sonder-Unfallersatztarif\" Abstand genommen wer-\n\nden. Selbst wenn nicht allgemein der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre \n\nim vorliegenden Fall zur Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen \n\nder Nebenintervenientin auf den \"Normaltarif\" abzustellen, da die Vermieterin \n\neben nicht zwischen dem Anlass der Anmietung unterscheide und damit auch \n\nkeinerlei gesonderte betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, \n\n241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und \n\n- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR \n\n2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom \n\n25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen \n\nHaftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand \n\nnur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, \n\nwirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie \n\nbei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in \n\ndenen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus \n\ndem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-\n\nten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftli-\n\ncheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich \n\nder Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt \n\n- nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines \n\nvergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-\n\nsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte \n\nverstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-\n\ngeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der ge-\n\ngenüber einem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs \n\nmit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\n7 \n\n8 \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen \n\ngegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistun-\n\ngen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst \n\nund infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. \n\nDie entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben \n\nkeine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das \n\nBerufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig \n\nerweist. \n\n2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte \n\nes bereits deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines \n\nUnfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und \n\ninsoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen \"Unfallersatz-\n\ntarifen\" und \"Normaltarifen\" unterscheidet, sondern potentiellen Mietern einen \n\neinheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten geltend ma-\n\nchen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls \n\nhat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer Vorfinan-\n\nzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebe-\n\nnintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in \n\nAnspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter \n\nBerücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des \n\n§ 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebeninterve-\n\nnientin mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen \"Normaltarifen\" \n\nvergleichen. \n\n9 \n\nHierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht - noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrich-\n\nterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den \"Normaltarif\" auf der Grundlage des \n\ngewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzahlengebiet \n\ndes Klägers auf maximal 1.337 € geschätzt hat. \n\n10 \n\nSoweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, \n\nnicht im Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, \n\nden Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleis-\n\ntungen der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzie-\n\nrungskosten, für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellun-\n\ngen bedarf. Da die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten \n\n\"maximalen Normaltarif\" von 1.337 € hinaus auf die Mietwagenkosten insge-\n\nsamt 1.578,58 €, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen kon-\n\nkreten Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzie-\n\nrungskosten entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten \n\nMehrleistungen im Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten \n\nMehrbetrag abgegolten betrachtet werden. \n\n11 \n\n3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte \n\nnach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene \n\nSchadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den \n\nübersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderli-\n\nchenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-\n\nkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-\n\nlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich \n\ngünstigerer \"(Normal-)Tarif\" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April \n\n2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - \n\nz.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungs-\n\npflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweis-\n\nlast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte \n\nnach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung \"erforderlichen\" Betrag \n\nersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit \n\nan sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines \n\ngünstigeren \n\n\"Normaltarifs\" \n\n(vgl. Senatsurteil \n\nvom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - z.V.b.). \n\n12 \n\na) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Ur-\n\nteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - z.V.b.) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit \n\nder Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und \n\nwirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen \n\nwäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm \n\nangebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen \n\nHöhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erfor-\n\nderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein \n\noder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es \n\nauch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benö-\n\ntigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter ange-\n\nbotene Tarif sei \"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es \n\ndagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers \n\nungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des \n\nVermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. \n\n13 \n\nb) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine Schadensgeringhal-\n\ntungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der Reparaturwerkstatt \n\nerfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere An-\n\nmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst einen Tag \n\nnach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem Mitt-\n\nwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie \n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder \n\nNotsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem \n\nErgebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am \n\n7. November 2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen \n\nzu erwarten war und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut be-\n\nkannter Preisliste für die ersten 6 Tage 192,56 € pro Tag und ab dem 7. Tag \n\nnoch 169,36 € betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des \n\nKlägers nach einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt \n\nauch keinen konkreten Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin \n\nauf, wonach es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren \n\nTarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden Deckungs-\n\nzusage des Haftpflichtversicherers. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weißenfels, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 C 308/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 13.05.2005 - 1 S 225/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/vi-zr-117-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/vi-zr-117-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:15.368379+00:00"}}