{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_114-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"VI ZR 114/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 844 Abs. 2 Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 114/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. April 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 844 Abs. 2 \n\nEin gesetzlich geschuldeter Unterhalt im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB kann auch bei \n\nGewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \n\nBGB vorliegen. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2006 - VI ZR 114/05 - OLG München \n\n LG Landshut \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhalts \n\nund einer Geldrente in Anspruch. Ihre Mutter wurde am 3. März 1999 bei einem \n\nVerkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeug getötet, \n\ndessen Halterin die Beklagte zu 2) und deren Haftpflichtversicherer die Beklag-\n\nte zu 3) ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer \n\nStreit. \n\n2 \n\nDie am 18. September 1979 geborene Klägerin leidet u.a. an einer fort-\n\nschreitenden Friedreich´schen Ataxie und ist in steigendem Umfang pflegebe-\n\ndürftig. Ihre am 21. August 1947 geborene Mutter pflegte sie bis zu ihrem Un-\n\nfalltod persönlich. Am 18. September 2000 heiratete die Klägerin. Ihr Ehemann \n\ngab mit der Heirat seinen Beruf auf; er übernahm ihre Pflege und nach der am \n\n17. April 2001 erfolgten Geburt des gemeinsamen Kindes auch dessen Versor-\n\ngung. Der Vater der Klägerin hat ihr eine behindertengerecht ausgebaute Woh-\n\nnung mit einem Mietwert von 1.500 DM zur Verfügung gestellt und hilft bei der \n\ntäglichen Versorgung der Klägerin und des Kindes aus. Er lebt mit seiner Le-\n\nbensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern, die in den Jahren 2000 und \n\n2001 geboren wurden, zusammen. Die Klägerin erhält Pflegegeld und eine \n\nHalbwaisenrente. Sie begehrt die Kosten für die Pflege, die ihre Mutter geleistet \n\nhätte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klage in weit geringerem \n\nUmfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Scha-\n\ndensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB in dem Umfang zu, in dem sie nach \n\n§§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1, 1610, 1612 BGB von ihrer Mutter Barun-\n\nterhalt hätte verlangen können. Dieser sei anhand der von der Mutter der Klä-\n\ngerin zu erzielenden fiktiven monatlichen Einkünfte als Pflegehelferin mit einer \n\nwöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden unter Berücksichtigung einer Auf-\n\nwandspauschale und des Selbstbehalts zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ste-\n\nhe der Klägerin für den Zeitraum vom 3. März 1999 bis 31. Dezember 2001 kein \n\nweiterer Schadensersatz zu, weil der für diesen Zeitraum für den Unterhalt der \n\nKlägerin noch verfügbare Differenzbetrag von 460,16 € durch die von den Be-\n\nklagten gezahlten und anerkannten monatlichen Beträge überschritten worden \n\nsei. Für den nachfolgenden Zeitraum ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsan-\n\nspruch von 413 €. Davon ausgehend sei hinsichtlich des Unterhaltsrückstands \n\nSchadensersatz zu leisten und für die Zukunft eine monatliche Rente zu zahlen, \n\njedoch nur bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres der Mutter im August 2012. \n\nDann hätte diese in Rente gehen müssen, so dass bei verminderten Einkünften \n\nkein verfügbarer Differenzbetrag mehr zur Verfügung gestanden hätte. \n\n5 \n\nIhren monatlichen Bedarf von 1.191,35 € (ab dem 1. Mai 2004 1.661 €) \n\nmüsse die Klägerin in Höhe von 664,68 € aus dem erhaltenen Pflegegeld Stufe \n\nIII abdecken. Vorrangige Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann aus \n\n§ 1608 BGB über dessen Beitrag zur Haushaltsführung und Versorgung des \n\ngemeinsamen Kindes hinaus bestünden nicht. Der weitere Bedarf könne auch \n\nnicht gegenüber dem Vater der Klägerin erfolgreich geltend gemacht werden, \n\nweil von diesem angesichts seiner Einkommensverhältnisse und anderweitigen \n\nUnterhaltsverpflichtungen kein Barunterhalt verlangt werden könne und bereits \n\ndie Überlassung der Wohnung eine überobligationsmäßige Leistung darstelle. \n\n6 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht auf die tatsächlich erbrachte \n\nUnterhaltsleistung ihrer Mutter abzustellen, denn für die Höhe des Schadenser-\n\nsatzanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB komme es allein auf den gesetzlich ge-\n\nschuldeten und nicht auf einen tatsächlich gewährten Unterhalt an. Selbst wenn \n\ndie Klägerin und ihre Eltern eine lebenslange Pflege und Versorgung der Kläge-\n\n7 \n\n8 \n\nrin im Wege des Naturalunterhalts vereinbart hätten, fehle es an einer entspre-\n\nchenden gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung der Mutter als Grund-\n\nlage für einen Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB. Es handele sich dann nämlich \n\num eine erhebliche Erweiterung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, nach \n\nder beim volljährigen Kind regelmäßig der Barunterhalt geschuldet sei. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nin vollem Umfang stand. \n\n1. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass nach § 844 \n\nAbs. 2 BGB bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die \n\nunterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr \n\ndurch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprü-\n\nche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch \n\nEntrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach §§ 823 Abs. 1, 844 \n\nAbs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz \n\nzu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens \n\nzur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. \n\nDies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen \n\nzwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unter-\n\nstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muss daher \n\ngemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er \n\nalle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtig-\n\nten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre \n\ner noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festset-\n\nzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser \n\nRente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu be-\n\nrücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR \n\n1990, 907; vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.; \n\nvom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - VersR 2004, 653). \n\n9 \n\n2. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht \n\nnach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. \n\nDen nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB vor-\n\naus (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO, 76). Des-\n\nhalb richtet sich hier im Verhältnis zwischen der zum Unfallzeitpunkt bereits \n\nvolljährigen Tochter und ihrer getöteten Mutter der Umfang des fiktiven gesetz-\n\nlichen Unterhalts nach dem Bedarf der Klägerin und nach der persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Getöteten, wobei der Unterhalt grund-\n\nsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist (vgl. §§ 1601, 1602, \n\n1603, 1610, 1612 BGB). \n\n10 \n\n3. Unterhaltsbedürftig ist die Klägerin nur, soweit sie außerstande ist, \n\nsich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit ihre eigenen Einkünfte \n\nausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht. \n\n11 \n\nZwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in der La-\n\nge, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich durch Arbeitseinkommen selbst zu \n\nunterhalten. Jedoch hat sie eigene Einkünfte durch das ihr gezahlte Pflegegeld. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision begegnet die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Anrechnung dieser Einkünfte auf den Bedarf der Klägerin keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n12 \n\nDas nach § 37 SGB XI geleistete Pflegegeld kommt der Klägerin unfall-\n\nunabhängig wegen ihrer bereits vorher bestehenden schweren Erkrankung zu-\n\ngute. Es dient zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen \n\nund vermindert demzufolge ihren nach § 1602 BGB zu bestimmenden Unter-\n\nhaltsbedarf (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - NJW-RR 2004, \n\n1300, 1301; vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - NJW-RR 2003, 1441, 1442 so-\n\nwie vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - NJW-RR 1993, 322 zur bedarfs-\n\ndeckenden Anrechnung von Landespflegegeldern; Soergel-Beater, Kommentar \n\nzum BGB, Stand 2005, § 844 Rn. 39). Ob es - wie die Revision meint - Beden-\n\nken begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach Tabel-\n\nlen und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderjährige \n\nund noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind \n\n(vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367; \n\nvom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40; vom 31. Mai 1988 \n\n- VI ZR 116/87 - NJW 1988, 2365, 2366; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061, \n\n1062), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auf den konkret zu \n\nbestimmenden (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis, 5.A., § 2 Rn. 44; Staudinger-Röthel, BGB-Kommentar, § 844 Rn. 167) \n\nBedarf der Klägerin ist jedenfalls das Pflegegeld als Einkommen in Anrechnung \n\nzu bringen, was zu einer Bedarfsdeckung in Höhe des Pflegegeldes und damit \n\neinem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs insoweit führt. \n\n13 \n\n4. Als unzutreffend erweist sich jedoch unter den besonderen Umstän-\n\nden des Streitfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als \n\nvolljähriges Kind lediglich Anspruch auf Barunterhalt als gesetzlichen Unterhalt \n\nhat. \n\n14 \n\na) Soweit das Berufungsgericht erwägt, die von ihm unterstellte Verein-\n\nbarung der Eltern der Klägerin zur Gewährung von Naturalunterhalt durch die \n\nMutter im Wege der aufopfernden Pflege stelle keine gesetzliche Konkretisie-\n\nrung des Unterhalts auf Naturalleistungen dar, sondern überlagere nur eine ge-\n\nsetzlich geschuldete Barunterhaltsverpflichtung, verkennt es die Bedeutung der \n\nFormulierung \"kraft Gesetzes unterhaltspflichtig\" im Sinne des § 844 Abs. 2 \n\nBGB. \"Gesetzlicher Unterhalt\" im Sinne dieser Vorschrift ist, was im konkreten \n\nFall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der Klägerin gegen ihre Mutter \n\nwäre (Staudinger-Röthel, BGB, Bearbeitung 2002, § 844 Rn. 104, 167; Soergel-\n\nBeater, BGB, 13. Aufl., § 844 Rn. 23). \n\n15 \n\nFür die Höhe eines Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein \n\nauf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den Unterhalt an, den die Getöte-\n\nte möglicherweise tatsächlich gewährt hätte (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 \n\n- VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR \n\n305/91 - VersR 1993, 56, 57, jeweils m.w.N.). Eine über die gesetzlich geschul-\n\ndete Unterhaltspflicht hinausgehende (\"überobligationsmäßig\") tatsächlich er-\n\nbrachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB nicht zu erset-\n\nzen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - aaO). Demgemäß \n\ngenügt eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht nicht den Anforderun-\n\ngen, die § 844 Abs. 2 BGB an die Schadensersatzpflicht des Schädigers ge-\n\ngenüber mittelbar Geschädigten stellt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 1969 \n\n- VI ZR 66/67 - VersR 1969, 998, 999; vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 2/82 - \n\nVersR 1984, 189, 190; OLG München VersR 1979, 1066 mit Nichtannahme-\n\nbeschluss des BGH vom 10. Juli 1979 - VI ZR 228/78 -; Küppersbusch, aaO, \n\nRn. 323; Soergel-Beater, aaO, § 844 Rn. 15). Eine solche Fallgestaltung liegt \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes hier nicht vor. Insoweit \n\ngilt Folgendes: \n\n16 \n\nb) Für den Zeitraum bis zur Heirat der Klägerin ist zu berücksichtigen, \n\ndass Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, \n\nnach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmen können, in welcher Art der Unter-\n\nhalt gewährt werden soll. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten gegenüber voll-\n\njährigen Kindern (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 537/80 - NJW \n\n1981, 574, 575; vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 263, 264; OLG Bremen, FamRZ \n\n1976, 642, 643; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrb. d. FamR, 4. Aufl., § 46 III \n\n2). Das Gesetz schränkt das elterliche Bestimmungsrecht nur dadurch ein, dass \n\ndas Familiengericht aus besonderen Gründen auf Antrag des Kindes die Be-\n\nstimmung der Eltern ändern kann (§ 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Bestim-\n\nmung, die von einem hierzu Berechtigten vorbehaltlos getroffen wird, inhaltlich \n\nbestimmt ist und den ganzen Lebensbedarf des Kindes umfasst, ist daher \n\ngrundsätzlich verbindlich, solange sie nicht auf Antrag des Kindes durch das \n\nFamiliengericht geändert wird (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; Göppin-\n\nger/Wax-Kodal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 168). \n\n17 \n\nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe mit ihren Eltern vereinbart, \n\ndiese würden sie bis an ihr Lebensende pflegen, macht sie geltend, der Unter-\n\nhalt habe seitens der Mutter entsprechend der bis zum Unfalltod praktizierten \n\nHandhabung als Naturalunterhalt geleistet werden sollen. Insoweit ist von einer \n\nentsprechenden Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB auszugehen, \n\ndie ihre Grundlage in der Krankheit der Klägerin einerseits und der tatsächli-\n\nchen Möglichkeit zur Pflege durch die nicht erwerbstätige Mutter andererseits \n\nhatte. Bei dieser Sachlage hätte die zum Unfallzeitpunkt volljährige unverheira-\n\ntete Klägerin demnach im Rahmen eines Unterhaltsprozesses von ihrer Mutter \n\nkeinen Barunterhalt, sondern deren Pflegeleistungen als gesetzlich geschulde-\n\nten Naturalunterhalt verlangen können (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1988, \n\n204, 205; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 539, 540; Göppinger/Wax-Kodal, aaO, \n\nRn. 181; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, \n\n5. Aufl., § 2 Rn. 35). Unter diesen Umständen sind die von der Mutter erbrach-\n\nten Dienstleistungen bei der Klägerin als einem volljährigen, unverheirateten \n\nKind konkret zu bewerten (vgl. MünchKommBGB/Köhler, 3. Aufl., § 1606 Rn. 7; \n\nStaudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 2000, § 1606 Rn. 25; Staudinger/Röthel, \n\nBGB, Bearbeitung 2002, § 844 Rn. 167). Insoweit besteht nämlich wegen der \n\nKonkretisierung des Unterhaltsanspruchs durch die Bestimmung der Eltern ein \n\ngesetzlicher Anspruch auf Naturalunterhalt, solange die getroffene Bestimmung \n\ngilt. Demgemäß wäre auch die Klägerin als unverheiratete, volljährige mittelbar \n\nGeschädigte nach § 844 Abs. 2 BGB schadensrechtlich so zu stellen, wie sie \n\nbei Weitergewährung des Naturalunterhalts gestanden hätte. \n\n18 \n\nd) Der Anspruch auf Gewährung von Naturalunterhalt durch die Mutter \n\nwäre unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht durch die Hei-\n\nrat der Klägerin erloschen. Zwar geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf \n\nUnterhalt dem Elternunterhalt vor, § 1608 BGB, und spricht § 1612 Abs. 2 BGB \n\nnur von einem Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen unverheirateten Kin-\n\ndern. Dem liegt zugrunde, dass der mit der Ehe des Kindes gebildete neue Le-\n\nbenskreis Vorrang vor dem alten, dem Bestimmungsrecht der Eltern unterlie-\n\ngenden, haben muss (Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO, § 46 III 1). Daher be-\n\nsteht ein Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB gegenüber \n\ndem verheirateten Kind nach allgemeiner Meinung nicht (Göppinger/Wax-\n\nKodal, aaO, Rn. 141; Köhler/Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., \n\nRn. 3091; MünchKommBGB/Born, 4. Aufl., § 1612 Rn. 8; OLG Köln, FamRZ \n\n1983, 643 m.w.N.). \n\n19 \n\nJedoch ist der Ehegatte der Klägerin nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts über die von ihm geleistete Hausarbeit und Versorgung des ge-\n\nmeinsamen Kindes hinaus nicht leistungsfähig, so dass ein Unterhaltsanspruch \n\nder verheirateten Klägerin gegen ihre Eltern weiter besteht. Auf diesen Unter-\n\nhaltsanspruch ist § 1612 Abs. 1 BGB anzuwenden (MünchKommBGB/Born, \n\naaO, Rn. 8, 11). Nach dieser Vorschrift bedarf ein Übergang zum Naturalunter-\n\nhalt als anstelle von Barunterhalt gesetzlich geschuldetem Unterhalt (Münch-\n\nKommBGB/Born, aaO, § 1612 Rn. 2) besonderer Gründe zu seiner Rechtferti-\n\ngung und einer grundsätzlich dem Tatrichter überlassenen Abwägung der Inte-\n\nressen des Unterhaltspflichtigen gegenüber denen des Unterhaltsberechtigten. \n\nDiese Voraussetzungen liegen bei revisionsrechtlicher Betrachtungsweise vor. \n\n20 \n\nNach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klägervortrag \n\nwäre hier von einem Ausnahmefall nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuge-\n\nhen. Nach der Rechtsprechung wird eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 \n\nAbs. 2 BGB durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht wirkungslos, \n\nwenn und soweit die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten davon \n\nunberührt bleiben (BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IV b ZR 365/81 - NJW 1983, \n\n2200, 2202). Das muss entsprechend für den vorliegenden Fall gelten, in dem \n\nder Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Eltern trotz der Heirat nicht \n\nweggefallen ist und die Mutter angesichts der besonderen Lebensumstände \n\nden Unterhaltsanspruch weiterhin durch Naturalleistungen hätte erfüllen dürfen. \n\n21 \n\ne) Damit hat die Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB - unter Anrechnung der \n\nPflegegelder - Anspruch auf Geldersatz für die von ihrer Mutter konkret erbrach-\n\nten Dienst-/Pflegeleistungen, soweit diese den tatsächlichen Bedarf der Kläge-\n\nrin abdecken und die Mutter leistungsfähig gewesen wäre. Anders als bei einer \n\nSchadensersatzrente auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens \n\ndes Getöteten, bei der zu berücksichtigen ist, dass sich die Höhe des Unter-\n\nhaltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem \n\nErwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt \n\nnicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrunde gelegt \n\nwerden kann (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - VersR 2004, \n\n653 m.w.N.), ist bei Ersatz für Naturalleistungen die Geldrente auf die Zeit zu \n\nbegrenzen, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Le-\n\nbens leistungsfähig gewesen wäre. Das ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung \n\naller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine \n\nLebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengrup-\n\npe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesund-\n\nheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar \n\n2004 - VI ZR 342/02 - aaO und vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - VersR \n\n1972, 834 f.). \n\nIII. \n\n22 \n\nDa das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragene Vereinba-\n\nrung mit ihren Eltern nur unterstellt hat und bei ihrem Vorliegen die Höhe des \n\nSchadensersatzes neu festzusetzen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben \n\nund die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen, §§ 562 Abs. 1, \n\n563 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Landshut, Entscheidung vom 21.10.2004 - 73 O 871/02 - \nOLG München, Entscheidung vom 11.05.2005 - 20 U 5275/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/vi-zr-114-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1608","ref_norm":"1608","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/vi-zr-114-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR_114-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:32.759254+00:00"}}