{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__84-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"VI ZB 84/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 84/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September \n\n2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadens-\n\nersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch \n\nBeschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende \n\nErfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom \n\n11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers \n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe \n\ndie Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sach- \n\nund Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbe-\n\nsondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein An-\n\nspruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826 \n\nBGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinrei-\n\nchend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete \n\nUrteil objektiv unrichtig sei. \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen \n\nund hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. \n\nII. \n\n3 \n\nDer Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte \n\nRechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfor-\n\nderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den ange-\n\nfochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht \n\neröffnet. \n\n4 \n\nZwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grund-\n\nsätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung \n\ndes Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung \n\nsetzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\nhat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft, \n\nwenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das \n\nBeschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat \n\n(§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder \n\nenthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von \n\nProzesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdege-\n\nricht die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren \n\nohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich \n\nist. \n\nMüller \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-84-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:57:08.885880+00:00"}}