{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__69-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VI ZB 69/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus- reichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 69/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nWenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist \n\neinzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-\n\nreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte \n\nFristeintragung erfolgt. \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 69/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Hanau \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2005 \n\nwird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.122.217,99 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 (künftig: Beklagter) ist durch das Schlussurteil des \n\nLandgerichts Hanau vom 17. März 2005 unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nverurteilt worden, an den Kläger 1.122.217,99 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. \n\nDas Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines erstinstanzlichen Prozess-\n\nbevollmächtigten am 19. April 2005 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Be-\n\nklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt S., am 12. Mai 2005 Berufung \n\neingelegt und diese am 19. Juli 2005 mit Schriftsatz vom selben Tag begründet. \n\nGleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen rich-\n\ntet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da \n\nes an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Wiedereinset-\n\nzungsantrag des Beklagten nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten \n\nals unzulässig verworfen. \n\n1. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 19. April 2005 zugestellt, mithin \n\nlief die Berufungsfrist am 19. Mai 2005 und die Berufungsbegründungsfrist am \n\n20. Juni 2005 ab (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ging jedoch \n\nerst am 19. Juli 2005 bei Gericht per Telefax ein, so dass sie verspätet und die \n\nBerufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen \n\nwar. \n\n5 \n\n2. Allerdings durfte das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist nicht mit der Begründung versagen, der Wiedereinsetzungsantrag vom \n\n19. Juli 2005 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO \n\nbei Gericht eingegangen und deshalb unzulässig. \n\n6 \n\na) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss zwar die Wiedereinsetzung \n\ngrundsätzlich innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Frist nach dem - durch das erste \n\nJustizmodernisierungsgesetz eingefügten - Satz 2 dieses Absatzes, der mit Wir-\n\nkung ab 1. September 2004 in Kraft getreten ist und auch für bereits anhängige \n\nVerfahren gilt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rn. 1), einen Monat beträgt, \n\nwenn die Partei verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhal-\n\nten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07). \n\n7 \n\nb) Diese Frist wurde im vorliegenden Fall gewahrt, selbst wenn man mit \n\ndem Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten am 27. Juni 2005 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgrund \n\nder ihm gewährten Akteneinsicht hätte erkennen können und müssen, dass die \n\nBerufungsbegründungsfrist bereits am 20. Juni 2005 abgelaufen war. Unter \n\nZugrundelegung der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO war der am \n\n19. Juli 2005 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig. \n\n8 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-\n\ngericht dem Beklagten jedoch die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht mit \n\nder (Hilfs-)Begründung versagt, die Versäumung der Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung beruhe darüber hinaus auf einem - dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zurechenbaren - Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten, weil dieser unter den Umständen des vorliegenden Falles seine \n\nPflichten zur Kontrolle der Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist verletzt \n\nhabe. \n\n9 \n\na) Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages \n\nvorgetragen, Rechtsanwalt S. habe nach fernmündlicher Mandatsübernahme \n\nfür das Berufungsverfahren und Mitteilung, die Zustellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils sei am 19. April 2005 erfolgt, seine Büroangestellte M., die ihm das per \n\nTelefax übermittelte Urteil mit dem Bemerken vorgelegt habe, dass sich das \n\nZustelldatum nicht aus dem Urteil ergebe, mündlich angewiesen, den Beru-\n\nfungsschriftsatz zu fertigen und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf \n\nden 19. Juni 2005 zu notieren. Letzteres habe Frau M. jedoch versäumt. In der \n\nKanzlei des Rechtsanwalts S. sei die Überwachung von Notfristen so organi-\n\nsiert, dass der zuständige Rechtsanwalt bei Annahme eines Mandats auf der \n\nUrteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerke oder vermerken lasse und \n\nden Vorgang an die zuständige Büroangestellte - hier Frau M. - weiterleite, wel-\n\nche die Frist in einen elektronisch geführten Fristenkalender sowie in ein be-\n\nsonderes Fristenbuch eintrage. Die Büroangestellte notiere die Frist und trage \n\nzusätzlich eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf ein, jeweils mit einem \n\nauffälligen Hinweis \"Berufung\" oder \"Berufungsbegründungsfrist\". Außerdem \n\nwerde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Die Mitar-\n\nbeiterin M. sei geschult und zuverlässig, sie habe den Fristenkalender seit über \n\ndrei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt. \n\n10 \n\nb) Dieses Vorbringen genügt nicht, um ein fehlendes Verschulden des \n\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist darzutun. \n\n11 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765) braucht ein \n\nRechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzel-\n\nanweisung zu überwachen. Im Allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, \n\ndass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen rich-\n\ntig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, \n\n185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische \n\nVorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung \n\nüber die Eintragung einer nur mündlich mitgeteilten Rechtsmittelfrist in Verges-\n\nsenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783; vom 5. November \n\n2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - \n\nNJW-RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB \n\n219/06 - EBE/BGH 2008, 13; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl \n\n2007, 236 und vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, \n\n1664). \n\n12 \n\nWenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung der Berufungsfrist oder \n\nder Berufungsbegründungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das \n\nFehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO). \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten nicht allein wegen der Tatsache, dass die Büroan-\n\ngestellte M. einen Teil der ihr mündlich erteilten Weisung, den Berufungsschrift-\n\nsatz zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, ausgeführt hatte, auf die \n\nerforderlichen Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Notierung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist, beispielsweise in Form einer Wiedervorlageanweisung (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689), \n\nverzichten. \n\n14 \n\n4. Da mithin der angefochtene Beschluss insoweit in Einklang steht mit \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde nicht erforderlich. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 17.03.2005 - 4 O 496/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2005 - 19 U 95/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-69-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-69-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:23.483403+00:00"}}