{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__65-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"VI ZB 65/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91a, 567 Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 65/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91a, 567 \n\nEin Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines \n\nVergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung \n\nverzichtet wird. \n\nBGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n1.160,58 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben sich durch einen in der mündlichen Verhandlung \n\nbeim Landgericht geschlossenen Vergleich darüber geeinigt, wie die wechsel-\n\nseitigen Forderungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Unfallereignis, \n\nauch im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer, aus-\n\nzugleichen sind. Zudem haben sie vereinbart, dass über die Kosten des Verfah-\n\n2 \n\n3 \n\nrens und des Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO entschieden \n\nwerden soll. \n\nDurch Beschluss vom 8. Juli 2005 hat das Landgericht entschieden, dass \n\ndie Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden und die Kos-\n\nten der Nebenintervention von der Klägerin und dem Nebenintervenienten je-\n\nweils zur Hälfte zu tragen sind. \n\nMit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin dagegen gewendet, \n\ndass ihr das Landgericht die Hälfte der Kosten des Streithelfers auferlegt hat. \n\nDas Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat diese mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig ver-\n\nworfen. Mit dem Verzicht auf eine Begründung der Kostenentscheidung hätten \n\ndie Parteien zugleich einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht. Die \n\nErklärung des Begründungsverzichts in einem Vergleich deute darauf hin, dass \n\nder gesamte Streit zwischen den Parteien beendet werden, also auch über die \n\nKosten nicht noch künftig gestritten werden sollte. Dieser Schluss sei insbeson-\n\ndere gerechtfertigt, weil eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen habe, also \n\neine Beurteilung des Streits in der Sache selbst erfordere. Zudem dürfe ein \n\nKostenbeschluss gemäß § 91a ZPO nur dann ohne Begründung bleiben, wenn \n\ner keinem Rechtsmittel unterliege. \n\n4 \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt die Klägerin das Ziel weiter, nicht die Hälfte der Kosten des Streithelfers \n\ntragen zu müssen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, \n\nweil das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft die sofortige Beschwerde der Klä-\n\ngerin als unzulässig verworfen hat. \n\n1. Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer ver-\n\nbreiteten Auffassung, wonach regelmäßig ein stillschweigender Rechtsmittel-\n\nverzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht \n\ndie Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begründung übertragen (vgl. \n\nOLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG Köln MDR \n\n2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG \n\nBrandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch \n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 37; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n25. Aufl., § 515 Rn. 5). Nach der Gegenmeinung kann allein aus der Tatsache, \n\ndass auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet wird, nicht auf \n\neinen Rechtsmittelverzicht geschlossen werden (vgl. OLG Hamm MDR 2003, \n\n116; MDR 2000, 721; NJW-RR 1997, 318; NJW-RR 1996, 63; NJW-RR 1995, \n\n1213; OLG Schleswig NJW-RR 1998,1371; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO, 64. Aufl., § 91a Rn. 148; MünchKommZPO/Lindacher, 2. Aufl., \n\n§ 91a Rn. 63, 67; Schneider MDR 2000, 987; Zöller/Vollkommer, aaO, § 91a \n\nRn. 27). \n\n2. Die letztgenannte Ansicht erweist sich als zutreffend. \n\na) Der Senat hat die Erklärung, auf eine Begründung zu verzichten, als \n\nProzesshandlung ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts \n\nselbst auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - \n\nVersR 2002, 1125, 1126 und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - VersR 1989, \n\n602 f.; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, \n\n172, 173). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zu-\n\nrückhaltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfecht-\n\nbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 \n\n- VI ZB 25/89 - aaO; BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 - NJW \n\n1994, 942 und vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249). Zwar \n\nist nicht erforderlich, dass ausdrücklich von einem \"Verzicht\" die Rede ist. Je-\n\ndoch ist unabhängig von der Wortwahl ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzu-\n\nnehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck ge-\n\nbracht wird, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu \n\nwollen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO und vom \n\n28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 1989 \n\n- VI ZB 25/89 - aaO, vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - \n\nNJW 1985, 2335). \n\n9 \n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts aus der Erklärung der Parteien, dass über die \n\nKosten des Verfahrens und Vergleichs ohne Begründung gemäß § 91a ZPO \n\nentschieden werden solle, ein Rechtsmittelverzicht nicht entnehmen. Ohne Hin-\n\nzutreten weiterer Umstände, die hier nicht vorliegen, kommt in dieser Erklärung \n\nnicht klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck, die Kostenentscheidung nach \n\n§ 91a ZPO endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. \n\n10 \n\nAus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich kein Rechtsmittelverzicht. Ein \n\nsolcher könnte daher allenfalls konkludent erklärt worden sein, wenn sich dies \n\nunter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aus der Erklärung \n\nableiten lässt. Das ist jedoch wegen der einschneidenden Folgen eines Rechts-\n\nmittelverzichts nicht der Fall. Es erscheint denkbar, dass in derartigen Fällen die \n\nbeteiligten Anwälte beim Verzicht auf die Begründung nicht beabsichtigen, \n\ngleichzeitig auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Nicht selten werden sie auf An-\n\nregung des Gerichts einen solchen Verzicht lediglich erklären, um dem Gericht \n\ndie Arbeit zu erleichtern. Gerade in einem Anwaltsprozess ist davon auszuge-\n\nhen, dass der seiner Partei gegenüber verantwortliche Rechtsanwalt eine Erklä-\n\nrung mit einer so weitreichenden Auswirkung erst nach verantwortungsbewuss-\n\ntem Abwägen des Für und Wider abgeben und die weit reichenden Folgen nur \n\nin Kauf nehmen will, wenn er ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht erklärt. \n\n11 \n\nDies gilt umso mehr, als mit einem Rechtsmittelverzicht eine Kostenver-\n\ngünstigung nicht verbunden ist, andererseits für die Partei und ihren Prozess-\n\nbevollmächtigten aber schwerwiegende Nachteile entstehen können. Insbeson-\n\ndere ginge der die Erklärung abgebende Prozessbevollmächtigte, der mögli-\n\ncherweise ohne Rücksprache mit seiner Partei handelt, das Risiko ein, den \n\nMandatsvertrag zu verletzen und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausge-\n\nsetzt zu sein (vgl. Schneider, MDR 2000, 987, 988 m.w.N.). \n\n12 \n\nFür einen Rechtsmittelverzicht spricht auch nicht der vom Beschwerde-\n\ngericht angeführte Gesichtspunkt, dass gerichtliche Entscheidungen - und damit \n\nauch ein Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO - nach § 313a ZPO oder dessen \n\nentsprechender Anwendung nur dann ohne Begründung bleiben dürfen, wenn \n\nsie keinem Rechtsmittel unterliegen. Die Erklärung, auf eine Begründung zu \n\nverzichten, macht im Hinblick auf die damit verbundene Arbeitserleichterung \n\ndes Gerichts auch dann einen Sinn, wenn man damit keinen Rechtsmittelver-\n\nzicht verbindet. Nicht selten wird die Kostenentscheidung des Gerichts die Par-\n\nteien befriedigen, so dass sich die Frage eines Rechtsmittels nicht stellt. An-\n\ndernfalls kann das die Kostenentscheidung erlassende Gericht entweder im \n\nHinblick auf die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Gründe der Be-\n\nschwerde abhelfen oder die fehlende Begründung mit Vorlage der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht nachholen, um diesem eine Überprüfung seiner Ent-\n\nscheidung zu ermöglichen. \n\n13 \n\n3. Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und \n\ndie Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\n14 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn \n\ndie Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Nebenintervenienten \n\ngegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Er-\n\nstattung seiner Kosten nicht zusteht. Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwi-\n\nschen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach \n\n§ 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem \n\nGegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, \n\nob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus \n\ndem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kos-\n\ntenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt. Insoweit gilt \n\nnämlich der Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsan-\n\nspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten \n\nPartei (vgl. BGHZ 154, 351, 355; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 \n\n- II ZB 15/02 - NJW 2003, 3354; vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - NJW-RR \n\n2004, 1506; vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04 - NJW-RR 2005, 1159). \n\nMüller Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 1 O 105/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2005 - 24 W 43/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-65-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-05/vi-zb-65-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__65-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:45.075387+00:00"}}