{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"VI ZB 52/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 52/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, \n\nStöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2005 \n\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 802,50 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsge-\n\nrichts vom 22. März 2005, das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März \n\n2005 zugestellt worden ist, am Montag, dem 25. April 2005, Berufung eingelegt. \n\nMit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies der Vorsitzende der Berufungskammer \n\nden Kläger darauf hin, dass die Berufung nicht innerhalb der am 24. Mai 2005 \n\nendenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit einem am \n\n6. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben berief sich der Klägervertre-\n\nter darauf, dass er am 20. Mai 2005 einen Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt habe. Er beantragte außerdem \n\nvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuches trug er unter anwaltlicher Versicherung vor, dass er \n\nam 20. Mai 2005 den Antrag auf Fristverlängerung zusammen mit anderer Ge-\n\nschäftspost zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen \n\nhabe. Der Verlängerungsantrag müsse bei der Post oder im Bereich des Ge-\n\nrichts abhanden gekommen sein. Einer Rückfrage bei Gericht, ob die Verlänge-\n\nrung bewilligt werde, habe es nicht bedurft, da darauf bei einem begründeten \n\nersten Antrag ohne weiteres vertraut werden dürfe. Dem Schreiben war in der \n\nAnlage ein Fristverlängerungsantrag vom 20. Mai 2005 beigefügt, in dem der \n\nKlägervertreter wegen der derzeitigen Arbeitsüberlastung infolge einer Häufung \n\nvon Gerichtsterminen und Fristsachen die Verlängerung der am 24. Mai 2005 \n\nablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt hat. Die \n\nBerufungsbegründungsschrift ging am 8. Juni 2005 beim Landgericht ein. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe, nachdem er \n\nan einem Freitagabend den Schriftsatz zur Post gebracht habe, gewusst, dass \n\nam Montag, dem 23. Mai 2005 eine Sachbearbeitung beim Rechtsmittelgericht \n\nfaktisch ausgeschlossen sei. Damit sei der vorletzte Tag der Frist erreicht wor-\n\nden. Da gegen Fristende die Sorgfaltspflichten des Anwalts zunähmen, hätte \n\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens am Morgen des 24. Mai \n\n2005 beim Prozessgericht nachfragen müssen, ob sein Antrag vorliege und ob \n\ner bearbeitet werde. Den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2005 als unzulässig \n\nverworfen. \n\n3 \n\nDer Beschluss vom 4. Juli 2005 ist dem Klägervertreter am 7. Juli 2005 \n\nzugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 3. August 2005 Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist um \n\nzwei Monate mit Schriftsatz vom 16. September 2005, eingegangen am \n\n21. September 2005, begründet. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). \n\nSie ist auch begründet und führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n5 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf \n\nder Zugang zu den in den Gerichtsordnungen eingeräumten Instanzen nicht in \n\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, er-\n\nschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerich-\n\nte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der \n\nRechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstan-\n\nden ist. Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei \n\ndem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschrif-\n\nten zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerf-\n\nGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.). \n\n6 \n\n2. Im vorliegenden Fall durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlänge-\n\nrungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlas-\n\nsen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. \n\nZwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vor-\n\nsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermes-\n\nsens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. \n\nDer Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs im allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag \n\ndann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579; \n\nBGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99 - VersR 2000, 1433 und \n\nvom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576; v. Pentz, NJW 2003, \n\n858, 865; Born, NJW 2005, 2042, 2047). Vorliegend handelte es sich um die \n\nerstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des \n\nAntrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Ar-\n\nbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und \n\nvom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280). Durfte der Klägerver-\n\ntreter hiernach die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend be-\n\ngründeten Gesuchs auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erwarten, \n\nso ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er sich nicht innerhalb des \n\nLaufs der Berufungsbegründungsfrist erkundigt hat, ob dem Verlängerungsan-\n\ntrag stattgegeben wurde. \n\n7 \n\nAuch im Übrigen traf den Prozessbevollmächtigten keine Erkundigungs-\n\npflicht, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen durfte \n\nund deshalb damit rechnen konnte, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig \n\nbei Gericht einging \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 \n\n- VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354). Über einen rechtzeitig bei Gericht einge-\n\ngangen Fristverlängerungsantrag kann im Übrigen - was auch das Berufungs-\n\ngericht annimmt - auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden \n\n(BGHZ 83, 217, 219 ff.), so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letz-\n\nten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Riedlingen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 1 C 392/04 - \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 6 S 15/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zb-52-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/vi-zb-52-05","retrieved":"2026-07-10 17:18:53.128960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-13/vi-zb-52-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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